Seminarthema : „Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei
Sondervergütungen“
A :
Problemstellung
Neben dem Arbeitsentgelt erhalten heute viele
Arbeitnehmer Sondervergütungen, die zusätzlich zum Entgelt erbracht werden.
Diese knüpfen zwar an das Arbeitsverhältnis an und
haben somit einen Entgeltcharakter, jedoch stellen sie nicht unmittelbar eine
Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar. Sondervergütungen sind häufig
Entgelte im weiteren Sinne, namentlich die mittelbar leistungsbezogenen wie
z.B. Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen aber auch unmittelbar
leistungsbezogene Entgelte wie übertarifliche Zulagen, Prämien oder Leistungen
der Betrieblichen Altersversorgung.
Mit Ausnahme von § 4b EFZG[1]
hat das Recht der Gratifikationen keine inhaltliche, gesetzliche Regelung
erfahren. Es wurde auf dem Boden der Vertragsfreiheit von der Praxis geformt
und durch Richterrecht weiterentwickelt.
Weihnachtsgratifikationen und zusätzliche
Urlaubsgelder erhalten heute über 80 % der Arbeitnehmer, sie machen im
Durchschnitt zusammen etwa 1,5 Monatsverdienste aus.[2]
Dies zeigt die wichtige Bedeutung solcher
Sondervergütungen für den Arbeitnehmer, und die Problematik, zumal man bedenken
muß, daß es sich zumeist um freiwillige Leistungen handelt, zu denen der
Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang spielt der
Betriebsrat eine wichtige Rolle, weil der Betriebsrat als Interessensvertreter
und Repräsentant der Arbeitnehmer die absolute Herrschaft des Arbeitgebers
einschränkt.[3]
Denn auch die Tatsache, daß Sondervergütungen
freiwillig gewährt werden und keine rechtliche Verpflichtung besteht,
berechtigt den Arbeitgeber nicht zu unsachgemäßen Differenzierungen,
willkürlichen Kürzungen oder Zahlungseinstellungen.
In diesem Zusammenhang kann und muß der Betriebsrat
durch seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im BetrVG zum Wohle der
Arbeitnehmer einschreiten, um z.B. eine Anspruchsgrundlage für
Sondervergütungen in Form einer Betriebsvereinbarung zu schaffen.
Die
Mitbestimmung ist aber durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit
eingeschränkt und umgekehrt ist der Arbeitgeber nicht frei, in vollem Umfang
lohnpolitische Entscheidungen zu treffen.
B :
Allgemeine Aufgaben gem. § 80
Unabhängig
von den konkreten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten ist zunächst von der
Generalregel des § 80 auszugehen, die einen allgemeinen Aufgabenkatalog
aufstellt, ohne jedoch dem Betriebsrat einen konkreten Mitbestimmungsrecht
einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund des Pflichtes zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I) verpflichtet, sich mit den Problemen
und Anregungen des Betriebsrates zu befassen.[4]
I :
Überwachung von Rechtsnormen
Gegenstand der Überwachung gem. § 80 I Nr.1 ist
unter anderem die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
In Hinblick auf Sondervergütungen ist an dieser
Stelle die Überwachung von kollektiven Regelungen zu erwähnen. Wenn in einem
Betrieb freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88) über Sondervergütungen
abgeschlossen wurden oder Sondervergütungen in Tarifverträgen geregelt sind,
hat der Betriebsrat über dessen Durchführung zu wachen.
Bei tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen
geht es darum, den Normenvollzug zu überwachen. Dieses Überwachungsrecht
bezieht sich nicht unmittelbar auf die Durchsetzung einzelner Ansprüche,
sondern auf die Feststellung, ob rechtliche Regelungen mit kollektivem Bezug im
Betrieb durchgesetzt werden.
II :
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Der soziale Schutzauftrag in § 80 I ist nicht auf
Überwachung individualrechtlicher Regelungen gerichtet, denn der Betriebsrat
ist keine Art von gesetzlicher Beistand von einzelnen Arbeitnehmern.[5]
Die Überwachungspflicht erstreckt sich aber auch auf
vertragseinheitlichen Gestaltungen, wo der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung
verpflichtet ist, wenn er nach bestimmten Regeln verfährt.[6] Das wären z.B. die Verteilung von
Sondervergütungen nach Kriterien der Betriebszugehörigkeit, Alter oder
Leistung.
Soweit es sich um arbeitsvertragliche
Einheitsregelungen handelt, gehört auch die Überwachung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu, da das Überwachungsrecht die Durchsetzung
der Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ermöglichen soll, soweit
keine kollektive Regelungen vorliegen.[7]
Das Überwachungsrecht ist ausgeschlossen, soweit eine individuelle Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, bei einzelvertraglichen Abreden
sind die Parteien nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
In diesem Rahmen ist der Betriebsrat berechtigt, die
Einhaltung genereller Regelungen auch im Einzelfall zu prüfen, um
festzustellen, ob bei Sondervergütungen der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt
wurde.
Der Betriebsrat hat gem. § 75 I S.1 darüber zu
wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und
Billigkeit behandelt werden. Der § 75 I macht insoweit den
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundatz für die Behandlung der
Betriebsangehörigen verbindlich.[8]
Auch für freiwillig gewährte Sondervergütungen gilt
demnach das Verbot unsachlicher Differenzierungen im Sinne einer sachfremden
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, die sich in
vergleichbarer Lage befinden.[9]
Bei der Gewährung
von Sondervergütungen muß der Arbeitgeber die Wertungen des Arbeitsrechtes bei
der kollektiven Behandlung von Arbeitnehmern beachten und darf nur aus
sachlichen, d.h. einleuchtenden und vernünftigen Gründen differenzieren.
Bei Sondervergütungen ist dies generell nicht der
Fall, wenn Teilzeitbeschäftigte von Sondervergütungen ausgeschlossen werden,
wenn zwischen Arbeitern und Angestellten oder nach Qualität der Arbeit
differenziert wird.
Der
Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert jedoch keine
schematische Gleichbehandlung.[10]
Sachgemäße Unterscheidungen sind daher vom Betriebsrat nicht zu beanstanden,
soweit Verteilung oder Höhe der Sondervergütung in den unterschiedlichen
Verhältnissen der Arbeitnehmer, der Arbeitsmarktsituation oder durch besondere
Umstände beim Arbeitnehmer begründet sind.
Zu den absoluten Differenzierungsverboten gehören
die per se unsachlichen Kriterien der Abstammung, Religion, Nationalität,
Herkunft oder gewerkschaftliche Betätigung.
In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat darüber
zu wachen, daß auch die Gleichbehandlung der Geschlechter eingehalten wird,
über § 80 I Nr.2a hat sie die allgemeine Aufgabe zugewiesen bekommen, die
tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern.[11]
Bei etwaigen Verstößen gegen Recht und Billigkeit,
bzw. dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Betriebsrat von seinem
Überwachungsrecht Gebrauch machen und dem Arbeitgeber entgegentreten, um auf
Abhilfe zu drängen. Überwachung bedeutet, daß Arbeitgeber und Betriebsrat für
die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge zu tragen haben, bei deren Verletzung
entsteht ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch.[12]
Darüber hinaus kann der Betriebsrat bei
Rechtsverstößen mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln (§§ 74 I, 85 I), seine
Zustimmung verweigern (§ 99 II Nr.1,3,4) oder die Einigungsstelle anrufen,
notfalls sein Recht auch im Arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren durchsetzen
(§23 III).
Das Überwachungsrecht macht den Betriebsrat jedoch
kein dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan, die Erfüllung einzelner
Arbeitnehmer- Ansprüche kann nicht kraft Rechts durchgesetzt werden, eben sowie
die Prozessvertretung der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.
Aus dem Überwachungsrecht ergibt sich kein Recht auf
die tatsächliche Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
Regelungen über Sondervergütungen.[13]
( h.M.)
III :
Informationsrecht des Betriebsrates gem. § 80 II
Voraussetzung
für eine sachgerechte Mitbestimmung aller Aufgaben des Betriebsrates ist
eine vollständige und rechtzeitige Unterrichtung, wozu der Arbeitgeber nach §
80 II verpflichtet ist. Ergänzend wird dazu bestimmt, das auf Verlangen die zur
Durchführung erforderlichen Unterlagen zu stellen sind und Einsichtsrecht in
Lohnlisten zu gewähren ist.
Die Bestimmung des § 80 II ist eine
Generalvorschrift und Auffangtatbestand neben speziellen Informationspflichten
des Arbeitgebers.[14]
Dieser umfassende Auskunfts- und
Informationsanspruch bezieht sich auf alle betriebl. Vorgänge, also auch im
Bereich der Sondervergütungen.
Für die Inanspruchnahme dieses Rechtes bedarf es
keinen konkreten Anlasses, es genügt lediglich, wenn der Betriebsrat schlüssig
darlegt, daß eine gesetzliche Aufgabe besteht, zu deren Erfüllung er nach
seiner Meinung Informationen benötigt.
In diesem Zusammenhang spielt im Rahmen des
Überwachungsrechtes das Einblicksrecht in Lohn- und Gehaltlisten eine wichtige
Rolle.
Das Einblicksrecht besteht hinsichtlich aller
Lohnbestandteile, die Bruttoentgelte müssen nach ihren einzelnen Bestandteilen
aufgeschlüsselt werden, z.B. nach Gratifikationen, Prämien, Zulagen und anderen
Sondervergütungen.[15] Die Freiwilligkeit der Leistung steht dem
Einblicksrecht nicht entgegen, es ist auch unerheblich, ob die
Sondervergütungen kollektiven Charakter haben oder individuell vereinbart
werden. (Streitig)
Das Einblicksrecht gilt auch dann, wenn die vom
Arbeitgeber gezahlte übertarifliche Vergütung nicht auf einer betriebl.
Einheitsregelung beruht.[16]
Etwaige Einschränkungen auf nur kollektiv gestaltete
Entgelte sind unberechtigt, da es dem Betriebsrat ermöglicht werden
soll, die Einhaltung der Grundsätze des § 75 I (Gleichbehandlungsgrundsatz) und
des § 315 BGB zu überwachen, oder um zur Erzielung der Lohngerechtigkeit auch
im Bezug von Sondervergütungen initiativ werden zu können.
Auch die Rechtsprechung bejaht das Einblicksrecht
bei individuell vereinbarten Lohnbestandteilen.[17]
Auch wenn einzelne Arbeitnehmer, die durch
Sondervergütungen begünstigt sind, ihr Einverständnis verweigern
(Individualsphäre), kann der Betriebsrat von seinem Einblicksrecht Gebrauch
machen und benachteiligte Arbeitnehmer über die ungleiche Behandlung bei der
Vergütung informieren.
Der Betriebsrat kann auch eigenständig im Betrieb
einzelne Arbeitnehmer über den Erhalt von Sondervergütungen befragen.
Durch das Einblicksrecht hat der Betriebsrat also
jederzeit die effektive Möglichkeit, herauszustellen, ob und an wen
Sondervergütungen ausgezahlt werden. In Hinblick auf das Überwachungsrecht aus
§ 80 I kann der Betriebsrat kontrollieren, ob bei der Verteilung und Höhe der
Sondervergütungen der Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde und das alle Arbeitnehmer
nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
Die Durchführung individueller Ansprüche vor dem
Arbeitsgericht bleibt jedoch dem Arbeitnehmer selbst vorbehalten.
C :
Mitbestimmungsrechte gem. § 87
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei
Entscheidungen des Arbeitgebers, die den Betrieb und die Arbeitnehmer
betreffen, haben unterschiedliche Intensität. Schwächste Art der Beteiligung
ist die schon oben angesprochene Unterrichtungs- und Informationspflicht des
Arbeitgebers, die jedoch keine unmittelbare Mitwirkung bei der
Betriebsgestaltung darstellt. Zu der Gruppe von sonstigen Mitwirkungsrechten
gehört auch das Überwachungsrecht (§ 80 I), was insoweit eine Steigerung des
Beteiligungsrechtes darstellt.[18]
Die stärkste Art des Beteiligungsrechte des
Betriebsrates ist das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne.
Hier ist die Mitwirkung an Entscheidungen des
Arbeitgebers voll gleichberechtigt, in solchen Fällen kann der Arbeitgeber
nicht allein entscheiden, sondern benötigt zur Wirksamkeit seiner Maßnahme das
Einverständnis des Betriebsrates. Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der
notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam.[19]
Entsprechend der gesetzlichen Systematik werden die
Beteiligungsrechte des Betriebsrates in Mitbestimmungsrechte in sozialen (§
87), personellen
(§§ 92 ff)
und wirtschaftlichen (§§ 111 ff) Angelegenheiten aufgeteilt.
Für den Bereich der Sondervergütungen kommt das
Mitwirkungsrecht bei sozialen Angelegenheiten in Frage, also in Fragen der
betriebl. Lohngestaltung gem. § 87 I Nr.10.
Soweit Freiwillige Leistungen (Sozialleistungen)
über Sozialeinrichtungen gewährt werden, d.h. von einem zweckgebundenen
Sondervermögen mit eigenständiger Verwaltung, steht dem Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr.8 zu.
Diese Vorschriften beinhalten Angelegenheiten der
„obligatorischen“ Mitbestimmung, wo keine Seite alleine entscheiden kann und
notfalls die Einigungsstelle
eingeschaltet werden muß.[20]
(Theorie der erzwingbaren Mitbestimmung über § 87 II) Hier ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrates am stärksten
ausgeprägt, da keiner der Betriebsparteien gegen den Willen des anderen
entscheiden kann, sog. „positiver Konsensprinzip“.[21]
I :
Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechtes
Als Generalklausel räumt § 87 I Nr.10 dem
Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung des
Arbeitsentgeltes ein.
1 : Persönlicher Geltungsbereich
In Bezug auf den Persönlichen Geltungsbereich
erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5
I, eine Ausnahme bilden hierbei die leitenden Angestellten gem. § 5 II.
Für Leiharbeitnehmer gilt, das Fragen der
Lohngestaltung (§ 87 I Nr.10) ausschließlich im Verleihbetrieb unter
Beteiligung des dortigen Betriebsrates geregelt wird.[22]
Eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum
Entleiherbetrieb ist bei Fragen der Lohngestaltung nicht erforderlich, da sie
nicht in diesem Betrieb ihr Entgelt erhalten.
2 : „Lohn“ im Sinne von § 87 I Nr.10
Fraglich ist zunächst, ob Sondervergütungen, zu
deren Erbringung der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet ist, auch unter
dem Begriff „Lohn“ i.S.v Arbeitsentgelt
zu subsumieren ist.
Unter dem Begriff Lohn ist jede Geldwerte Leistung
(auch Sachleistungen) zu verstehen, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die
erbrachte Arbeitsleistung, auf künftige oder bewiesene Betriebstreue des
Arbeitnehmers erbringt.[23]
Deshalb unterliegen sämtliche Erscheinungsformen von
Sondervergütungen dem Mitbestimmungsrecht, denn auch wenn sie aus freiwilligen
Entschluß erbracht werden, stellen sie keine Schenkung dar und müssen dem
Arbeitsvertrag zugeordnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistung
im Synallagma zum Arbeitsleistung steht, auf Dauer oder nur einmalig erbracht
wird oder nicht unmittelbar leistungsbezogen ist.
Dazu gehören
neben Gratifikationen oder Jubiläumszuwendungen auch Gewinnbeteiligungen oder
die Vergabe zinsgünstiger Arbeitgeberdarlehen.
Eine Mitbestimmung entfällt nur bei Leistungen ohne
jeglichen Entgeltcharakter (z.B.: Aufwandsentschädigung für Geschäftsreisen).
Bei Sondervergütungen ist die nicht der Fall, da sie prinzipiell
Entgeltcharakter haben.[24]
Nur dieses weite Verständnis des Lohn- Begriffes
kann dem Zweck der Norm gerecht werden, daß den Arbeitnehmer vor willkürlicher
Lohngestaltung schützen und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sichern
soll. Die früher zu § 56 I h BetrVG 1952 einhellig vertretene Ansicht, das
freiwillige Leistungen mitbestimmungsfrei seien, kann für das geltende Recht
nicht mehr vertreten werden.
Letztenendes
sind Sondervergütungen Betriebswirtschaftlich gesehen Aufwendungen, die
gleichermaßen wie Lohn und Gehalt mit
dem Einsatz menschlicher Arbeit im betriebl. Leistungsprozess verbunden sind.
Dies folgt auch aus der Überlegung ,das
Sondervergütungen immer in Rücksicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses
erbracht werden und somit eine Gegenleistung zum Arbeitsverhältnis darstellen.[25]
3 : Rechtsanspruch auf Sondervergütungen ?
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer auf die Sonderzuwendungen keinen
Rechtsanspruch haben.[26]
(Streitig) Ein Rechtsanspruch kann durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag,
Arbeitsvertrag oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet werden.
Auch die Höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei
freiwilligen Zulagen zum Tarifentgelt angeführt, daß bei deren Bemessung Fragen
der innerbetriebl. Lohngerechtigkeit und die Einsehbarkeit- Durchschaubarkeit
der Lohngestaltung zu entscheiden seien und daher ein Mitbestimmungsrecht
erforderlich ist. Für das Mitbestimmungsrecht bedarf es insoweit keinen
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf die Streitige Zahlung.
Eine andere Meinung im Schrifttum verlangt als
Voraussetzung eine rechtsgeschäftliche Bindung des Arbeitgebers gegenüber
Betriebsrat oder Arbeitnehmer in Bezug auf Sondervergütungen.[27]
Aufgrund der Vertragsfreiheit und einer freien
unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers wäre ein Raum für
Mitbestimmungsrechte nur gegeben, soweit der Arbeitgeber eine verbindliche
Entscheidung getroffen hat. Dies ist abzulehnen, denn wenn man eine solche
rechtsgeschäftliche Bindung verlangen würde, würde das Mitbestimmungsrecht zu
spät einsetzen und möglicherweise kein Regelungsspielraum mehr bestehen.[28]
Eine solche Voraussetzung ist daher nicht zwingend notwendig, zumal der
Arbeitgeber im Laufe des Mitbestimmungsverfahrens noch die mitbestimmungsfreien
Vorgaben ändern kann.
4 : Kollektiver Tatbestand
Bei Fragen der betriebl. Lohngestaltung handelt es
sich um Festlegung allgemeiner, genereller Regelungen, wie schon aus dem
Kontext der beispielhaft genannten Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen zu
erschließen ist.[29] Demnach
besteht das Mitbestimmungsrecht nur bei sog. „kollektiven“ Tatbeständen, nicht
jedoch bei individuellen Vereinbarungen von Sondervergütungen. Bei
Lohnfestsetzung im Einzelfall besteht die Freiheit des Arbeitgebers, einem
einzelnen Arbeitnehmer eine höhere Sondervergütung zu zahlen, eine besondere
individuelle Leistung zu vergüten oder soziale Umstände einzelner Arbeitnehmer
bei Bemessung des Lohnes zu beachten.
Um einen kollektiven Tatbestand handelt es sich auch bei
vertragseinheitlichen Gestaltungen, wenn der Arbeitgeber Sondervergütungen von
allgemeinen Merkmalen abhängig macht, die von mehreren Arbeitnehmern erfüllt werden.
Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist lediglich ein Indiz, es sind auch
generelle Regelungen denkbar, die nur einen Arbeitnehmer betreffen. Ein solches
Merkmal ist die Leistung als solche, darüber hinaus Fehlzeiten oder
Betriebszugehörigkeit.
Die generelle Gewährung bestimmter Sondervergütungen
kann nicht dadurch zu einer Summe mitbestimmungsfreier Einzelmaßnahmen gemacht
werden, daß der Arbeitnehmer sich vorbehält, jeweils im Einzelfall zu
entscheiden.
Für die Abgrenzung ist es maßgeblich, inwiefern sich
eine Maßnahme abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe bzw. einzelnen
Arbeitnehmern bezieht, nicht aber auf einen Arbeitnehmer persönlich.[30]
Individuelle Vereinbarungen von Sondervergütungen
fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht, wenn diese mit Rücksicht auf den
Einzelfall, bei denen besondere Umstände einzelner Arbeitnehmer eine Rolle
spielen, abgeschlossen wurden und bei denen kein innerer Zusammenhang mit
Leistungen an andere Arbeitnehmer besteht.
II : Inhalt
des Mitbestimmungsrechtes
Die Freiwilligkeit von Sondervergütungen schränkt
jedoch das Mitbestimmungsrecht ein, da der Arbeitgeber weder kraft Gesetzes
noch kraft Tarifvertrag dazu verpflichtet ist. Die Freiwilligkeit ist auch
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber anläßlich der Gewährung
dieser Leistungen eine individualrechtliche Bindung eingegangen ist, also etwa
eine Gesamtzusage oder Betriebliche Übung.[31]
Das Mitbestimmungsrecht wird insoweit eingeschränkt,
als es erforderlich ist, um die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darüber
zu erhalten, in welchen Umfang er finanzielle Mittel für die Leistung zur
Verfügung stellen will, zu welchem Zweck er die Leistung erbringen will und
welchen Personenkreis er mit der Leistung begünstigen will.[32]
(Ständige BAG- Rechtsprechung)
Das Mitbestimmungsrecht wird demzufolge in seinem
Umfang beschränkt, wobei alle Fragen, die nicht unmittelbar mit der
Entscheidung über den finanziellen Aufwand zusammenhängen,
mitbestimmungspflichtig sind.
Diese Einschränkungen wurden zwar anfangs für sog.
„Sozialleistungen“ mit Fürsorgecharakter (Weihnachts- Urlaubsgeld, betriebl.
Altersversorgung) entwickelt, jedoch gelten sie für jede Art von Sondervergütungen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 87 I Nr.10, da Sondervergütungen die innerbetriebl.
Lohngerechtigkeit tangieren.
1 : Einführung von Sondervergütungen
Da die Lohnpolitik des Arbeitgebers der
Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen ist, kann der Arbeitgeber weder durch
den Betriebsrat noch durch einen Spruch der Einigungsstelle (§ 87 III) zu
solchen Leistungen gezwungen werden.[33]
Da es sich bei freiwilligen Leistungen um eine
Entlohnungsmethode im Sinne von § 87 I Nr.10 handelt, kann sie der Arbeitgeber
auch nur mit Zustimmung des Betriebsrates einführen. Die Einführung von
Sondervergütungen kann demgemäß am Widerstand des Betriebsrates scheitern, wenn
dieser nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle überwunden werden kann.
Zwar ist die Entscheidung über das „ob“ solcher
Leistungen Entscheidungen über die Lohnpolitik, es betrifft aber auch die
gesamte betriebliche Lohngestaltung (§ 87 I Nr.10) und die innerbetriebliche
Lohngerechtigkeit.
Aus diesem Grunde hat der Betriebsrat
mitzubestimmen, ob freiwillige Leistungen eingeführt werden, er hat insoweit
ein Zustimmungs- jedoch kein Initiativrecht.[34]
Trotzdem hat der Betriebsrat bei der Einführung
geringen Einfluß, da der Arbeitgeber dem Mitbestimmungsrecht den Boden
entziehen kann, indem er davon absieht, die Leistungen zu erbringen.[35]
Dies ist jedoch allgemein eine theoretische Frage,
weil sich der Betriebsrat weiteren zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers
nicht widersetzen wird.
An Bedeutung gewinnt diese Frage bei sog.
“Streikbruchprämien“, wo nicht streikende Arbeitnehmer durch Sonderzahlungen
belohnt werden.
In diesen Fällen kann der Betriebsrat die Einführung
solcher Zahlungen zumindest bis zur Einigungsstelle blockieren.
Aus der Freiheit des Arbeitgebers, Sondervergütungen
einzuführen, folgt auch die Freiheit, diese wieder ganz abzuschaffen. Da das
Mitbestimmungsrecht nicht dazu führen darf, daß ursprünglich freiwillige
Leistungen in zwingende verwandelt werden, ist der vollständige Widerruf
mitbestimmungsfrei, sofern eine endgültige Einstellung der Leistung
beabsichtigt ist.[36]
Hierbei muß zwischen der betriebsverfassungs- und
individualrechtlichen Ebene unterschieden werden. Falls der Arbeitgeber sich
dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung oder Betriebsabsprache gebunden hat,
muß er zuerst diese kündigen. Auf individualrechtlicher Ebene bedarf es
Widerrufs- oder
Freiwilligkeitsvorbehalte, um Sondervergütungen abzuschaffen.
Ansonsten ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung
frei, Sondervergütungen ganz einzustellen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß
durch eine vollständige Streichung solcher Leistungen das Mitbestimmungsrecht
bei der Neuverteilung umgangen werden kann, wenn der Arbeitgeber nach einer bestimmten
„Schamfrist“ eine nun anders benannte Zulage gewährt.[37]
2 : Dotierungsrahmen
Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, in
welchem Umfang er finanzielle Mittel für Sondervergütungen zur Verfügung
stellen will, weil Lohnpolitik seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
vorbehalten bleibt.
In diesem Zusammenhang spricht man vom einem sog.
„Dotierungsrahmen“ (auch Topftheorie), also die Summe aller Leistungen, die der
Arbeitgeber versprochen hat.[38]
Der Dotierungsrahmen kann, muß aber nicht eine feste Größe sein, der Umfang
kann ermittelt, notfalls auch geschätzt werden.
Schwankungen können dadurch begegnet werden, das der
Arbeitgeber mitbestimmungsfrei einen Mindest- und Höchstbetrag festsetzt.
Der Betriebsrat hat insoweit diese mitbestimmungsfreien
Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten, ihm steht insbesondere kein
Initiativrecht zu, mit dessen Hilfe ein höherer Leistungsumfang durchgesetzt
werden könnte, auch über die Einigungsstelle kann keine Erhöhung der zu
Verfügung gestellten Mittel erreicht werden.
Der vom Arbeitgeber vorgesehene Dotierungsrahmen
kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn bei einer erstmaligen
Vereinbarung mit dem Betriebsrat der finanzielle Aufwand sich dadurch erhöht,
daß der Arbeitgeber zuvor bei der Verteilung von Sondervergütungen das
Mitbestimmungsrecht rechtswidrig unbeachtet ließ.[39]
Die Mehrkosten durch die bereits vor Beteiligung des Betriebsrates geleisteten
Zahlungen trägt insoweit der Arbeitgeber, er kann sich nicht auf den
Dotierungsrahmen berufen.
Bei einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes kann
also der Dotierungsrahmen ausgeweitet werden. So kann das Mitbestimmungsrecht
nicht auf den vorgegebenen Dotierungsrahmen begrenzt werden, wenn z.B. ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75) vorliegt, wenn einzelne
Arbeitnehmer von der Betriebl. Übung ausgenommen werden, wenn eine
Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen angerechnet wird.[40]
Ein Individualrechtlicher Anspruch, der bisher nicht
bestanden hat, kann aber
auch nicht allein aus der Verletzung des
Mitbestimmungsrechtes entstehen,
wenn diese auch bei Beachtung des
Mitbestimmungsrechtes nicht entstanden wäre.
3 : Zweckbestimmung
Der Arbeitgeber verfolgt mit der Einführung der
Leistungen einen bestimmten Zweck, z.B. Bindung der Arbeitnehmer an den
Betrieb, Förderung der Leistungsbereitschaft, Abbau von Fehlzeiten usw. .
Wesentlicher Bestandteil der Leistung ist deren
Zweckbestimmung, die daher eben so wie die Einführung von Sondervergütungen und
der Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei ist.
Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, zu
welchem abstraktem Zweck er die freiwillige Leistung gewähren will, er
entscheidet selber, ob er eine Weihnachtsgratifikation, fehlzeitorientierte
Sonderzahlungen, zusätzliches Urlaubsgeld oder sonstige übertarifliche Zulagen
zahlen will.
Der Betriebsrat kann insoweit nicht verlangen, daß
ursprünglich zugesagte
Gratifikationen in einem normalen Lohnbestandteil
umgewandelt werden.[41]
Ansonsten würde die Leistung inhaltlich verändert
und der Arbeitgeber zu einer Leistung gezwungen, die er nicht hat erbringen
wollen.
Dies ist für Rückzahlungsklauseln bei
Gratifikationen von Bedeutung, bei einer Umwandlung in ein Gehaltsbestandteil
wären diese hinfällig.
Genau wie bei der Einführung von freiwilligen
Leistungen ist auch der Zweck solcher Leistungen Gegenstand des
Entlohnungsgrundsatzes
und daher hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht
hinsichtlich des Zweckes.
Dabei ist jedoch anzumerken, daß nur die generelle
Zweckbestimmung mitbestimmungsfrei ist, nicht jedoch die nähere Ausgestaltung
zur Verwirklichung dieses Zweckes.[42]
Der Arbeitgeber kann z.B. nicht bestimmen, mit
welcher Provision er jedes einzelne Geschäft fördern will oder es als Einzel.-
oder Gruppenprämie gewährt. Die Ausgestaltung der einzelnen Leistungen können
nicht deswegen
mitbestimmungsfrei bleiben, weil diese auf die
Zweckbestimmung der Leistung zurückwirkt.
Mitbestimmungsfrei ist weiter die generelle
Festlegung des begünstigten Personenkreises. Der Arbeitgeber allein entscheidet
darüber, welchen Kreis von Arbeitnehmern er eine zusätzliche Leistung
bereitstellen will, etwa nur für Arbeiter, Angestellte oder nur
Außendienstmitarbeiter.[43]
Innerhalb der freien Zweckbestimmung durch den
Arbeitgeber muß er auch den begünstigten Personenkreis bestimmen können, sonst
könnte der Zweck der Leistung verfehlt werden.
Auch dabei kann es sich nur um eine generelle
Festlegung des begünstigten Personenkreises handeln, nicht aber um individuelle
Bestimmung einer Reihe von Arbeitnehmern oder um Bildung einer Vielzahl von
Arbeitnehmergruppen, denen ein geringer Dotierungsrahmen für die Leistung
zugeordnet wird.
Auch in diesem Zusammenhang steht dem Betriebsrat
ein Zustimmungsrecht zu, soweit ein Regelungsspielraum besteht.
Unter Beachtung Gleichbehandlungsgrundsatzes ( §75 )
kann der Arbeitgeber so z.B. die Sondervergütungen nur auf Arbeitnehmer
beschränken, die dem Betrieb eine Mindestzeit angehören.
Will der Arbeitgeber bestimmte Personengruppen an
den Betrieb binden, kann der für diese Personengruppe besondere Leistungen
vorsehen.
4 : Leistungsplan (Bezugsbedingungen)
Im Kern ist
das Mitbestimmungsrecht beschränkt auf die gerechte Ausgestaltung der
zusätzlichen Leistungen in dem vom Arbeitgeber vorgegebenen finanziellen
Rahmen.
a) Aufstellung eines Leistungsplanes
Mitbestimmungspflichtig ist demnach die abstrakte
Verteilung, die Änderung oder Aufstellung der Verteilungsgrundsätze in dem vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel für Sondervergütungen.
Unter Beachtung der Mitbestimmungsfreien Vorgaben
hat der Betriebsrat über die Verteilungsgrundsätze mitzubestimmen, z.B. über
die Beurteilungskriterien für Leistungsstufen und das Verfahren zur
Leistungsbeurteilung, die Verteilung nach Lohnhöhe oder nach sozialen
Gesichtspunkten, nach Leistung oder ausschließlich sozialen Kriterien.[44]
Die Mitbestimmung des Betriebsrates soll den
Arbeitnehmern vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens
orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen. Gleichzeitig wird auch
die Grundentscheidung des Arbeitgebers über die Freiwilligkeit seiner Leistung
nicht angetastet.[45]
Wenn die von ihm beabsichtigten
Verteilungsgrundsätze vom Betriebsrat abgelehnt werden, kann er entweder ganz
von dieser Leistung absehen oder versuchen seine Vorstellungen über die
Einigungsstelle durchzusetzen. Beschränkt sich der Betriebsrat darauf, die
Bezugsbedingungen festzulegen und überläßt er dem Arbeitgeber die Höhe der an
den einzelnen Arbeitnehmer zu gewährenden
„Gewinnbeteiligung“, hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren.[46]
Bei der Mitbestimmung bezüglich der Verteilungsgrundsätze spricht man auch von der
Festlegung eines „Leistungsplanes“.
Gegenstand des Leistungsplanes ist die Festlegung
des Verhältnisses der den einzelnen Arbeitnehmern zukommenden Leistungen
zueinander unter Gesichtspunkten der innerbetriebl. Lohngerechtigkeit und unter
Berücksichtigung des vom Arbeitgeber mit der Leistung bezweckten Erfolges.[47]
Dieses Verhältnis kann entweder wie in
Tarifverträgen in Punkten oder auch absoluten Geldbeträgen festgelegt werden,
wichtig ist jedoch, daß der Dotierungsrahmen nicht überstiegen wird.
Im Falle einer Nichteinigung bei Ausgestaltung
solcher Leistungspläne kann der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner
Vorstellungen die Einigungsstelle anrufen, die dann über den Leistungsplan
verbindlich entscheidet.[48]
Solange aber der Arbeitgeber die Leistung nicht
tatsächlich gewährt oder gewähren will, bindet ihn die Entscheidung der
Einigungsstelle nicht, die Leistung überhaupt nicht zu erbringen.
Er kann insoweit nicht durch ein Spruch der
Einigungsstelle zu einer nicht gewollten Leistung gezwungen werden.
b)Änderung des Leistungsplanes
Im Grundsatz besteht auch Einigkeit darüber, daß der
Arbeitgeber im Rahmen der eingegangenen Bindung mitbestimmungsfrei die
Leistungen einstellen (Widerruf, Anrechnung) oder kürzen kann.
Ob der Arbeitgeber Sondervergütungen kürzen oder auf
Tariflohnerhöhung anrechnen darf, hängt , soweit diese nicht durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt ist, von der zugrunde liegenden
Arbeitsvertraglichen Regelung ab.[49]
Individualrechtlich ist für eine Kürzung ein
Widerrufsvorbehalt bzgl. der Freiwilligkeit notwendig. Eine Anrechnung ist auch
ohne ausdrückliche Regelung grds. möglich, es sei denn es existiert ein
Anrechnungsverbot.
Die Einzelheiten über ein Mitbestimmungsrecht bei
Kürzung oder Anrechnung von Sondervergütungen waren früher umstritten.
Mit dem Beschluß des Großen Senates des BAG vom
3.12.1991
kam es jedoch zu einer grundsätzlichen Klärung
dieser Problematik.(Übereinstimmung mit h. M.)
Das Mitbestimmungsrecht kommt zuerst nur in den
Fällen in Betracht, wenn die unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlten
Leistungen teilweise eingestellt worden sind oder übertarifliche Leistungen
teilweise auf die Tariflohnerhöhung angerechnet werden.
Das gleiche
gilt aber auch in den Fällen, wo nach
einem vollständigen Widerruf eine Neuverteilung mit ggf. gekürztem
Dotierungsrahmen geplant ist.
Für das Mitbestimmungsrecht kommt es auch nicht mehr
darauf an, ob die Anrechnung konstitutive Entscheidung des Arbeitgeber oder die
Folge einer Automatik ist, wo nach jeder Tariflohnerhöhung automatisch die
übertariflichen Anteile gekürzt werden.[50]
Kernaussage des Großen Senats des BAG ist, daß nicht
die Kürzung, bzw. Anrechnung mitbestimmungspflichtig ist , sondern allein die
Änderung der Verteilungsgrundsätze.[51]
Zugleich muß durch diese Änderung Spielraum für eine
Neuverteilung verbleiben, in dessen Rahmen der Betriebsrat dann mitzubestimmen
hat.
Es stellt sich hierbei die Frage, ob ein
mitbestimmungsfrei gekürzter Dotierungsrahmen
stets auch einen neue, mitbestimmte Verteilungsentscheidung, eines neuen
Leistungsplanes bedarf.
Dies und das daraus resultierende
Mitbestimmungsrecht ist nur in den Fällen zu bejahen, wenn die Kürzung bzw.
Anrechnung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze geführt hat.
Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die Kürzung
oder Anrechnung zu einer Änderung im Verhältnis der Leistungen zueinander führt
oder gar führen soll, so z.B. durch unterschiedliche Anrechnung auf Zulagen.[52]
Eine Neu- oder Umverteilung ist dagegen nicht
mitbestimmungspflichtig, wenn die Kürzung, bzw. Anrechnung in der Weise
durchgeführt wird , daß alle Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt oder mit
dem gleichen Prozentsatz angerechnet werden.
Die Verteilungsgrundsätze, d.h. das Verhältnis der
einzelnen Zulagen zueinander , wird dadurch nicht geändert, eine Änderung in
der Betrieblichen Lohngestaltung liegt nicht vor.
Bei der üblich differenzierten Zulagengestaltung
liegt trotz vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung regelmäßig eine Änderung
der Verteilungsgrundsätze vor.[53]
Bedingt durch die Unterschiedliche Zulagenhöhe bei
einzelnen Arbeitnehmern kommt es zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels im
Verhältnis der Zulagen zueinander.
Ferner kommt ein Mitbestimmungsrecht trotz
gleichmäßiger Anrechnung, bzw. Kürzung dann in Betracht, wenn ein bestimmter,
vereinbarter Sockelbetrag durch einige Arbeitnehmer nicht mehr erreicht wird.[54]
Kürzungen und Anrechnungen, die zu einer Veränderung
der Verteilungsgrundsätze führen, bedürfen insoweit der Zustimmung des
Betriebsrates. Damit wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei
Änderungen des Leistungsplanes (und somit auch Lohngestaltung ) gewahrt.
Wenn jedoch mitbestimmungsfrei der Dotierungsrahmen
gekürzt wurde, weil
keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorlag,
kann der Betriebsrat auf Grund seines Initiativrechtes eine Neuverteilung
verlangen.
Voraussetzung ist jedoch , daß vom Mitbestimmungsrecht noch kein Gebrauch
gemacht wurde oder die mitbestimmte Verteilungsregelung gekündigt wurde.
Auch nach einer Änderung der Verteilungsgrundsätze
entfällt jedoch die Mitbestimmung, wenn trotz Kürzung, bzw. Anrechnung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Regelungsspielraum verbleibt.
In tatsächlicher Hinsicht scheidet ein
Mitbestimmungsrecht aus, wenn die Anrechnung so weitgehend ist, daß sie
insgesamt zum Wegfall einer Sondervergütung führt. In diesen Fällen fehlt es an
einem mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstand, da kein Dotierungsrahmen mehr
vorhanden ist, das verteilt werden könnte.
In rechtlicher Hinsicht , so das BAG, sind die
Grenzen eines Mitbestimmungsrechtes dann erreicht, wenn der Arbeitgeber eine
Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf alle freiwilligen Leistungen
(Zulagen) anrechnet, unabhängig davon, ob sich die Verteilungsgrundsätze
ändern.[55]
In diesen Fällen könne der Arbeitgeber nicht mehr
als die Tariflohnerhöhung anrechnen, ihm fehle also jede weitere
Gestaltungsmöglichkeit, er könne individualrechtlich schon gebunden sein, so
daß er keine Möglichkeit zur Neuverteilung habe.
Diese Ansicht des BAG ist jedoch nicht überzeugend,
da das Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen werden kann, daß der
Arbeitgeber sich einzelvertraglich bindet oder gebunden hat.[56]
Auch hier ändern sich die Verteilungsgrundsätze und
somit die betriebl. Lohngerechtigkeit, wodurch ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates erforderlich wird.
Der Arbeitgeber muß die Verpflichtungen aus dem
Betriebsverfassungsrecht und individuelle Vereinbarungen nebeneinander beachten
und harmonisieren .
Die Mitbestimmung bei einer Neu- oder
Umverteilung (Verteilungsgrundsätze)
ist von vorne herein begrenzt durch die Mitbestimmungsfreien Vorgaben des
Arbeitgebers.[57]
Insoweit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nur
auf die Verteilung des verbleibenden Gesamtvolumens, nicht aber auf Änderung
des Zwecks oder des begünstigten Personenkreises.
Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach
Änderung der Verteilungsgrundsätze mißachtet, so ist die Anrechnung oder
Kürzung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam.
Da sich hierdurch der Leistungsplan ändert, gilt
dies auch für Arbeitnehmer, mit denen individualrechtlich ein Widerruf oder
Anrechnung vorbehalten wurde.
Der Arbeitgeber muß dann bis zur Einigung mit dem
Betriebsrat die Leistung in der bisherigen Höhe weiter gewähren. Allerdings
besteht dann die Möglichkeit, durch eine Betriebsvereinbarung die Neuverteilung
freiwilliger Leistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kürzung oder
Anrechnung zu regeln.[58]
III Exkurs: Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 4
Eine Mitbestimmung auch für die
Auszahlungsmodalitäten (Ort, Zeit, Art) von Sondervergütungen in Betracht.
Unter Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 87 I Nr.4 gehören alle Geldleistungen des
Arbeitgebers ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung als Lohn, Gratifikation,
Urlaubsgeld u.s.w.[59]
Das
Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf die Modalitäten der
Arbeitsentgeltleistung, nicht auf deren Umfang und Höhe. Deshalb spielt es
keine Rolle, ob es sich um freiwillige Leistungen handelt.
Voraussetzung für eine Mitbestimmung ist zunächst
eine mitbestimmungspflichtig eingegangene Bindung des Arbeitgebers, es müßte
also überhaupt ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestehen.(Streitig)
Weiterhin müßte noch ein Regelungsspielraum
bestehen. Dies ist nicht der Fall, sofern die Rechtsgrundlage einer
anspruchsgesicherten Gratifikation hierzu eine verbindliche Regelung enthält.
Eine Mitbestimmung kommt hier demgemäß nicht in
Frage, soweit der Arbeitgeber mit Zusage von Sondervergütungen schon im Vorfeld
auch die Modalitäten der Auszahlung in genau bezeichneter weise vorgegeben hat.
Der Arbeitgeber könnte z.B. mitbestimmungsfrei die
Zusage erteilen, einen Betrag anläßlich des Firmenjubiläums bargeldlos auf
einem vom Arbeitnehmer zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
D : Instrumente
der Mitbestimmung
Das Mitbestimmungsrecht in Entgeltfragen steht
grundsätzlich den Betriebsräten der einzelnen Betriebe zu.
Sondervergütungen wie z.B. Gratifikationen oder
Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber auch
Unternehmens- oder Konzerneinheitlich (§§ 50 I, 54 I) regeln, was von der Sache
her auch geboten ist.[60]
Wenn der Arbeitgeber Sondervergütungen nur
Unternehmenseinheitlich gewähren will, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrates. Bei Abschluß einer Betriebsvereinbarung tritt der
Gesamtbetriebsrat an die Stelle der Einzelbetriebsräte, die dann keine Ansprüche
auf Verhandlungszuständigkeit stellen können.
I : Initiativrecht
Die Mitbestimmung schließt ein Initiativrecht ein,
da eine gleichberechtigte Mitwirkung
des Betriebsrates erst dann gesichert ist, wenn auch er von sich aus
Vorschläge machen und initiativ werden kann.[61]
Ansonsten könnte der Arbeitgeber überhaupt keine
Entscheidung treffen und somit jede Mitwirkungsmöglichkeit ausschalten.
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem
Vorschlagsrecht ohne unmittelbare Rechtswirkung und dem Initiativrecht in den
Fällen der echten Mitbestimmung, wo im Weigerungsfall des Arbeitgebers die
Einigungsstelle zu einer verbindlichen Entscheidung angerufen werden kann.
Das Initiavrecht des Betriebsrates reicht
grundsätzlich soweit, wie ihm auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr.10
zusteht, jedoch gelten auch hier die Einschränkungen des Mitbestimmungsrechtes
bei Sondervergütungen entsprechend für das Initiativrecht.
Da aber die Entschließungsfreiheit, ob und inwieweit
der Arbeitgeber Sondervergütungen erbringen will, nicht durch das
Mitbestimmungsrecht beschnitten werden darf, kann der Betriebsrat aufgrund des
Initiativrechtes nicht verlangen, daß Sondervergütungen eingeführt werden.[62]
Entsprechendes gilt für den Umfang, Zweck und den
Kreis der durch die Leistung begünstigten.
Eine
Einschränkung erhält das Initiativrecht also dort, wo dessen Ausübung in die
geschützte Unternehmensfreiheit eingreift oder mit höheren finanziellen
Aufwendungen verbunden ist.
Wenn jedoch der Arbeitgeber entschlossen ist,
Sondervergütungen zu erbringen oder schon aufgrund arbeitsvertraglicher
Vereinbarungen Sondervergütungen zahlt, kann der Betriebsrat sein
Initiativrecht dazu gebrauchen, diese betriebl. Praxis zum Inhalt einer
Betriebsvereinbarung zu machen.
Grundsätzlich kann der Betriebsrat sein
Initiativrecht in Fragen des Leistungsplanes, der Verteilungsgrundsätze
ausüben.
Wenn der Betriebsrat nun die Initiative ergriffen
hat, muß er aber auch darlegen, wie der vom Arbeitgeber festgelegte Dotierungsrahmen
gewahrt werden soll.
II :
Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede
Die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung kann
dadurch gewahrt werden, daß der Betriebsrat den Maßnahmen des Arbeitgebers
zustimmt oder wenn man sich im Rahmen einer Regelungsabrede einigt.[63]
Die Regelungsabrede ist ein formloser Vertrag
zwischen den Betriebsparteien, sie entfaltet keine unmittelbare Wirkung und hat
keine normative Wirkung. Die Wirkung auf Einzelarbeitsverhältnisse tritt erst
dann ein, wenn der Arbeitgeber die Regelungsabrede mit individualrechtlichen
Mitteln umsetzt.
Im Interesse der Rechtsklarheit und im Hinblick auf
die normative Wirkung empfiehlt sich der Abschluß einer Betriebsvereinbarung,
zumal die Ausgestaltung von Sondervergütungen ein umfassendes und detailliertes
Regelwerk erfordern.[64]
In diesem Zusammenhang spricht man von einer
„teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung“, wo sich das Mitbestimmungsrecht nur
auf die Grundlagen der Verteilung von freiwilligen Leistungen erstreckt.
Die Betriebsparteien können die Zahlung von
Sondervergütungen durch freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 Nr.2)
absichern, wodurch dann ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entsteht. Dieser
Anspruch kann später auch nur durch eine neue Betriebsvereinbarung umgestaltet,
gekürzt oder abgeschafft werden. Eine jüngere Betriebsvereinbarung ersetzt
hierbei die ältere vollständig, es gilt die Zeitkollisionsregel
(Ordnungsprinzip), nicht jedoch das Günstigkeitsprinzip.
Eine Betriebsvereinbarung muß nicht jede Einzelfrage
regeln, es können auch Rahmenregelungen getroffen werden, wie z.B. eine
Bandbreite für Sondervergütungen, die nähere Ausgestaltung kann dann den
Arbeitsvertragsparteien überlassen werden.[65]
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer
Betriebsvereinbarung sind jedoch durch Richterrecht beschränkt:
1 : Rückzahlungsklauseln
Einer der tragenden Beweggründe zur Zahlung von
Sondervergütungen ist neben der Belohnung erwiesener auch die Erwartung
zukünftiger Betriebstreue, weshalb der Arbeitgeber häufig vertragl.
Rückzahlungsklauseln vereinbart. (Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB)
Die Rechtsprechung hat Rückzahlungsklauseln in
Betriebsvereinbarungen den Grundsätzen unterworfen, die sie für
Einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsvorbehalte aufgestellt hat.[66]
Da der Arbeitgeber letztlich den Leistungszweck
bestimmt, bleibt es ihm auch frei, Rückzahlungsklauseln aufzunehmen.
Zwar setzen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
normatives Recht, dennoch ist eine Differenzierung notwendig, da
Betriebsvertretungen eine schwächere Position haben. Anders als Gewerkschaften
können sie keine Arbeitskampfmittel einsetzen und besitzen wenig
Durchsetzungskraft, zumal Sondervergütungen nur über freiwillige
Betriebsvereinbarungen begründet werden können.
Deshalb ist die Schutzrechtsprechung zu
einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln auch auf Betriebsvereinbarungen
auszudehnen.
Demnach müssen in Betriebsvereinbarungen
Rückzahlungsklauseln eindeutig vereinbart werden, die Voraussetzungen für
Rückzahlungsklauseln und der Zeitraum für die Bindung des Arbeitnehmers
festgelegt werden.
Bei Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter
sind Rückzahlungsklauseln ausgeschlossen, ebenso bei einer unzulässigen
Behinderung der durch Art. 12 I GG garantierten freien Berufsausübung.[67]
Ansonsten
bemißt sich die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln nach einer
Staffelregelung (Höhe der Gratifikationszahlung), die daran gebundene
Höchstdauer der Betriebsbindung und als Korrektiv die vom Arbeitgeber
ausgelassene Zahl der Kündigungsmöglichkeiten.
2 : Stichtagsregelungen (Ausschlußklausel)
Der Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung kann
von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Erfüllung einer bestimmten
Wartezeit zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. (Auflösende
Bedingung,
§ 158 II BGB) Der Stichtag kann auch innerhalb oder
außerhalb des Bezugszeitraums liegen.
Nach Rechtsprechung des BAG sind solche
Ausschlußklauseln auch bei arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigungen
zulässig. Ein Ausschluß gekündigter Arbeitnehmer von Sondervergütungen sei auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung möglich, falls es an einer Leitungszusage fehlt
oder unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wird. Diese Rechtsprechung wird
auch entsprechend auf Betriebsvereinbarungen ausgedehnt.
Demnach dürfen auch dort Stichtagsregelungen
festgelegt werden, die als Anspruchsvoraussetzung für Sondervergütungen erfüllt
sein müssen.
Auch hier bleibt es dem Arbeitgeber frei,
Ausschlußklauseln eigenständig einzuführen. (Zweckbestimmung)
Der Inhalt unterliegt aber insoweit einer
gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 75 I, ob die Betriebspartner ihren
Verpflichtungen zum Wohle des Betriebes und der Arbeitnehmer nachgekommen sind.
Das Arbeitnehmer nicht in unbilliger Weise
benachteiligt werden dürfen, schließt aber eine Anwendung von sachlichen
Differenzierungsmerkmalen nicht aus.
3 : Beendigung und Nachwirkung
Wie schon bereits erörtert, ist der vollständige
Widerruf freiwilliger Leistungen mitbestimmungsfrei, da der Arbeitgeber nicht
zur Erbringung solcher Leistungen gezwungen werden kann.
Dementsprechend steht auch die Kündigung der
freiwilligen Betriebsvereinbarung im Ermessen des Arbeitgebers. Wenn eine
solche Betriebsvereinbarung in Folge Zeitablaufs oder einer Kündigung endet,
haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die dort geregelten
Sondervergütungen.
Fällt die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung infolge der Kündigung einer
Betriebsvereinbarung weg, ist auch für einen mitbestimmten Verteilungsplan kein
Raum mehr. Insbesondere besteht keine Nachwirkung gem. § 77 VI der Regelungen
einer gekündigten Betriebsvereinbarung.
Nur wenn mit der Kündigung beabsichtigt wird, den
Dotierungsrahmen zu kürzen oder die
Verteilungsschlüssel zu ändern, wirkt die Betriebsvereinbarung nach, die
Ansprüche bleiben erhalten.[68]
In diesen Fällen hat der Betriebsrat dann über den
neuen Verteilungsschlüssel
mitzubestimmen. Eine Nachwirkung ist auch in diesen Fällen
ausgeschlossen, wo von Jahr zu Jahr eine neue Betriebsvereinbarung
abgeschlossen wird oder wenn eine einmalige Zahlung vereinbart wird.
Unter Umständen kommt eine durch die abgelaufene
Betriebsvereinbarung verdrängte einzelvertragliche Zusage einer Gratifikation
wieder zum tragen.[69]
III :
Konkurrenzen (Kollektiv- Einzelvertragl. Regelungen)
Grundsätzlich gilt, das freiwillige
Betriebsvereinbarungen (§ 88) einzelvertragl. Regelungen verdrängen können,
nicht jedoch Regelungsabreden.
Wenn freiwillige Leistungen vorbehaltlos gezahlt
werden, kann eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die bisherigen Leistungen
verdrängen, soweit hierdurch bei kollektiver Betrachtung keine Nachteile für
die Belegschaft entstehen.
Durch den sog. “kollektiven Günstigkeitsvergleich“
ist der gesamte Leistungskatalog zu beurteilen, das durch die neue
Betriebsvereinbarung erbracht wird. Wenn durch Einführung der
Betriebsvereinbarung die zur Verfügung gestellten Mittel konstant bleiben oder
sich erweitern, werden alle einzelvertraglichen Regelungen verdrängt,
unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer dadurch schlechter gestellt werden.
Stehen Sondervergütungen unter einem ausdrücklichem
oder stillschweigendem Widerrufsvorbehalt, so werden sie auch von ungünstigeren
Betriebsvereinbarungen abgelöst.
Sondervergütungen mit vertraglich begründetem
Anspruch werden von neuen Betriebsvereinbarungen nicht verdrängt, wenn die
finanziellen Mittel verringert werden. Darüber hinaus können Sondervergütungen
mit einzelvertraglichen Abschlüssen, die aufgrund individueller Umstände eines
konkreten Arbeitsverhältnisses gesichert sind, nicht von Betriebsvereinbarungen
verdrängt werden.
E :
Schranken des Mitbestimmungsrechtes
Abgesehen von den bereits erwähnten Einschränkungen,
die sich aus der Freiwilligkeit von Sondervergütungen ergeben, sind noch die
gesetzl.- bzw. tarifliche Schranken zu beachten, namentlich der Tarifvorrang
und die Sperrwirkung.
I : Tarifvorrang
Die Mitbestimmung ist insoweit ausgeschlossen, als
gesetzl.- bzw. tarifliche Regelungen bestehen, die einen ausreichenden Schutz
vor individualrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers gewährleistet.[70]
(Gesetzes und Tarifvorrang, § 87 I Eingangssatz)
Dies gilt jedoch nur für die erzwingbare
Mitbestimmung, günstigere Betriebsvereinbarungen (z.B. mit höherem
Dotierungsrahmen) unterliegen selbstverständlich nicht dem Tarifvorrang, aber
der Sperrwirkung.
Tarifverträge enthalten häufig umfangreiche,
detaillierte Regelungen zu Lohnfragen und schließen damit Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrates aus.[71]
In den letzten Jahren wurden auch
Gratifikationsartige Sondervergütungen überwiegend tarifvertraglich
abgesichert, so daß eine Betriebliche Regelung nicht mehr in Betracht kommt.
Deshalb sind Betriebsvereinbarungen, die den gleichen Inhalt wie tarifliche
Regelungen haben, wegen des hohen Stellenwertes der Tarifautonomie nachrangig,
es sei denn es handelt sich um eine günstigere Betriebsvereinbarung.
Voraussetzung für den Tarifvorrang ist jedoch, daß
eine abschließende, noch geltende tarifliche Regelung über den
Mitbestimmungsgegenstand (Verteilungsgrundsätze) besteht.
Der Tarifvorrang gilt nur in diesen Fällen, da der
Arbeitgeber hier durch den Tarifvertrag gebunden ist, sein einseitiges
Bestimmungsrecht verloren hat.
Aufgrund des Ordnungsprinzips zwischen
konkurrierenden, kollektiven Regelungen kann ein solcher Tarifvertrag dann auch
günstigere Betriebsvereinbarungen verdrängen.
Umgekehrt kann ein Tarifvertrag aber eine
vorteilhaftere, einzelvertragliche Gratifikationszusage nicht beseitigen, hier
gilt das Günstigkeitsprinzip,
§ 4 III TVG.[72]
II : Sperrwirkung
Eine weitere Grenze für freiwillige
Betriebsvereinbarungen wird durch die Sperrwirkung des § 77 III gezogen, wonach
in Tarifverträgen geregelte oder tarifübliche Angelegenheiten nicht Gegenstand
einer Betriebsvereinbarung sein können.
Laut BAG tritt diese Sperrwirkung jedoch nicht bei
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 I) ein, soweit der Arbeitgeber
nicht tarifgebunden ist.
Auch „nur“ tarifübliche Regelungen gem. § 77 III
schließen das Mitbestimmungsrecht nicht aus, insoweit müssen Regelungen über
Sondervergütungen tatsächlich in Tarifverträgen bestehen.
Voraussetzung für eine Sperrwirkung gem. § 77 III
ist eine ausdrückliche, tarifliche Regelung der Mitbestimmungsangelegenheit und
eine „Tarifüblichkeit“, wenn also über die Gratifikationszahlung eine
tarifliche Regelung besteht.
Eine unter Mißachtung des § 77 III abgeschlossene
Betriebsvereinbarung scheidet als Anspruchsgrundlage aus und kann nur in
Ausnahmefällen in eine Gesamtzusage oder Betriebl. Übung umgedeutet werden. (§
140 BGB)
Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein abgelaufener
Tarifvertrag nur noch kraft Rückwirkung (§ 4 V TVG) gilt, und dieser durch eine
freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt wird.
Eine weitere Ausnahme sind sog. „Öffnungsklauseln“
in Tarifverträgen, wo trotz gültigen Tarifvertrages Betriebsvereinbarungen
abgeschlossen werden können. Der Tarifvertrag kann den Betriebsparteien eine
begrenzte Regelungszuständigkeit zuweisen oder Mitbestimmungsrechte
ausdrücklich bestehen lassen.[73]
Durch Tarifvertrag kann insoweit z.B. eine
Weihnachtsgratifikation geregelt sein, aber deren nähere Ausgestaltung in Bezug
auf Zahlungstermin, Kürzung bei Abwesenheit u.s.w kann den Betriebsparteien
überlassen werden.
Trotz tariflicher Regelung des Zeitlohnes sind aber
auch übertarifliche Zulagen mitbestimmungspflichtig. In diesen Fällen zahlt der
Arbeitgeber aus individueller Entscheidung eine betriebliche Zulage zum
tariflichen Entgelt.
Gerade bei solchen freiwilligen Leistungen geht es
um die Fragen der betrieblichen Lohngerechtigkeit, was eine Mitbestimmung des
Betriebsrates erforderlich macht.
[1] Nicht näher bezeichnete Paragraphen sind solche des BetrVG 1972
[2] Löwisch, ArbR, § 16 VII 1, Rn. 996
[3] Hoyningen-Huene, BetrVR, § 1 III 1
[4] Kraft, GK- BetrVG, § 80, Rn.8
[5] Kraft, GK-BetrVG, § 80, Rn.17
[6] Dietz / Richardi, BetrVG- Kom., § 80, Rn.12
[7] Hoyningen-Huene, BetrvR, § 11 IV 1b
[8] Etzel, BetrVR, VII 1a, Rn.516
[9] Hoyningen-Huene, MünchArbR, § 293, Rn.75
[10] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., § 75, Rn.23
[11] Etzel, BetrVR, VII 1a, Rn.517
[12] Kreutz, GK-BetrVG, § 75, Rn.22
[13] Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG- Kom., § 80, Rn.8
[14] Blanke/Buchmann in DKKS, BetrVG- Kom., § 80, Rn.33
[15] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., § 80, Rn.66
[16] Etzel, BetrVR, VII c,cc Rn.544
[17] BB 1975, 467 - LAG Hamm, 20.06.1974
[18] Hoyningen-Huene, BetrVR, § 11 I 2a
[19] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.92
[20] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., § 87, Rn.2
[21] Dietz/Richardi, BetrVG- Kom., Rn.5
[22] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., Rn.10
[23] Schick, HAS ArbR-Handbuch, § 10B, Rn.78
[24] Preis, ErfK ArbR, § 611 BGB, rn.786
[25] Dietz/Richardi, BetrVG- Kom., Rn.517
[26] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3., Rn.327
[27] so Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.725
so Dietz/Richardi, BetrVG- Kom., § 87, Rn.516
[28] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.20
[29] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.705
[30] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.412
[31] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.17
[32] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.107
[33] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.328
[34] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.752
[35] Dietz/Richardi, BetrVG- Kom., rn.522
[36] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.113
[37] Klebe in DKKS, BetrVG- Kom., § 87, Rn.259
[38] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., § 87, Rn.437
[39] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.328
[40] Klebe in DKKS, BetrVG- Kom., § 87, Rn.260
[41] Wiese, GK- BetrVG. § 87, Rn.754
[42] Matthes, MüHA ArbR, § 333, Rn.46
[43] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.109
[44] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG- Kom., § 87, Rn.446
[45] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.756
[46] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.330
[47] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.30
[48] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.44
[49] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.111
[50] Klebe in DKKS, BetrVG- Kom., § 87, Rn.258
[51] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.762
[52] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.33
[53] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.114
[54] Klebe in DKKS, BetrVG- Kom., § 87, Rn.258
[55] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.115
[56] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.38
[57] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.768
[58] Hanau/Kania, ErfK ArbR, § 87 BetrVG, Rn.116
[59] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.30
[60] Matthes, MüHA ArbR, § 333, Rn.80
[61] Hoyningen-Huene, BetrVR, § 11 I 3
[62] Dietz/Richardi, BetrVG- Kom., § 87, Rn.523
[63] Matthes, MüHa ArbR, § 333, Rn.84
[64] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.829
[65] Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG- Kom., § 87, Rn.524
[66] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.310
[67] Preis, ErfK ArbR, § 611 BGB, Rn.809
[68] BAG 26.10.1993, 1 AZR 46/93
[69] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.126
[70] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.91
[71] Matthes, MüHA ArbR, § 333, Rn.94
[72] Lipke, Kasseler Handbuch ArbR, Gruppe 2.3, Rn.111
[73] Wiese, GK- BetrVG, § 87, Rn.819