Gutachten
A- Rechtsmittel gegen Maßgabe Nr.1
I =
Zulässigkeit der Klage
Erst wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen
gegeben sind, ist die Klage zulässig.
.1 : Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtl. Klage = A kann beim Verwaltungsgericht Klage
erheben, wenn für diese Klage der Rechtsweg eröffnet ist. Da keine abdrängende,
gesetzliche Spezialzuweisung ersichtlich ist, muß auf die Generalzuweisung des
§ 40 I VWGO zurückgegriffen werden. Demnach muß es
sich um eine öffentl.- rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
handeln.
Das Begehren des A richtet sich auf die Aufhebung
der „Maßgabe“ durch das Verwaltungsgericht. Wenn diese nach öffentlichem Recht
erteilt worden ist, ist auch das Begehren öffentl.- rechtlich.
Die Erlaubnis verbunden mit der Maßgabe wurde
aufgrund § 33i GewO erlassen. Die streitentscheidenden Normen sind öffentl.-
rechtl. Natur, da sie dem Verwaltungsverfahrens- und Gewerberecht zu entnehmen
sind. Die Behörde als Hoheitsträger ist als Berechtigte in § 33i GewO und § 49
VwVfG NW benannt.
Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher
Art, da keine Verfassungsorgane beteiligt sind oder es um Auslegung von
Verfassungsrecht geht. Eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht
ersichtlich. Da diese Klage sich gegen öffentl.- rechtliches Verwaltungshandeln
wendet und die streitentscheidenden Normen öffentl. Natur sind, sind auch die
Voraussetzungen des § 40 I VwGO erfüllt und der Rechtsweg zum
Verwaltungsgericht eröffnet.
2 : Beteiligten- & Prozessfähigkeit = Weiterhin müssen A und der
Oberbürgermeister (Stadt K) beteiligten- und prozessfähig sein.
Für A als natürliche Person ergibt sich die
Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr.1 VwGO, die Prozessfähigkeit aus § 62 I Nr.1
VwGO .
Da der Oberbürgermeister eine Behörde ist, ist er
nach § 61 Nr.3 VwGO beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Für
NRW ergibt sich dies aus § 5 I AG VwGO NW.
Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt in
Prozessen gem. §§ 61 Nr.3, 78 Abs. I
Nr.2 VwGO und § 5 I AG VwGO NW prozessstandschaftlich. Die Erteilung von
Erlaubnissen aller Art fallen als „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (§ 41
III GO) vorbehaltlich des Rückholrechtes des Rates in den Geschäftskreis des
Oberbürgermeisters.[1]
3 : Statthafte Klageart = Als Statthafte Klageart könnte eine
Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) vorliegen, da das Klageziel des A die Aufhebung
der Beschränkung in Nr.1 ist. Dafür müßte der Kläger grundsätzlich die
Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehren. Hier stellt sich zunächst
die Frage, ob die Maßgabe Nr.1 ein Verwaltungsakt i.s.d. § 35 VwVfG NW ist.
(Das LVwVfG ist hier anzuwenden, weil es sich gem. 1 I des LVwVfG um eine
öffentl.-rechtl. Verwaltungstätigkeit der Behörde des Landes NRW handelt)
a) Bei der Maßgabe handelt es
sich um eine Nebenbestimmung gem.
§ 36 VwVfG NW. Abzugrenzen ist diese Anzeigepflicht
als Nebenbestimmung von einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage oder um eine
Inhaltsbestimmung, wo es um die inhaltliche oder räumliche Beschränkung einer
Vergünstigung geht.[2]
Nebenbestimmungen haben den Zweck, rechtliche oder
tatsächliche Hindernisse, die einer ungehinderten Genehmigung entgegenstehen,
zu beseitigen.[3] Nach der
Legaldefinition des § 36 II VwVfG NW kommen als Nebenbestimmungen u.a. die
Befristung, Bedingung, Auflage und Widerrufsvorbehalt in Betracht.
In Frage kommt für die Maßgabe Nr.1 eine
Qualifizierung als Auflage oder Bedingung. Da die Verpflichtung ohne exakte
Bezeichnung ihrer Qualität erlassen ist, muß der obj. Erklärungsgehalt und der
erkennbare Erklärungswille ermittelt werden.[4]
Indiz kann die gewählte Bezeichnung sein, was aber bei der unpräzisen
Formulierung
(„Maßgabe“) keine Klärung der Abgrenzung
herbeiführen kann.
Eine weitere Auslegungsmethode ist die
„gesetzeskonforme Auslegung“. Gemäß § 33i I S.2 GewO sind Auflagen und
Befristungen zulässig. Dies spricht für das Nichtvorliegen einer Bedingung, da
nicht anzunehmen ist, die Behörde wolle eine rechtswidrige Anordnung treffen.
Trotz dieser speziellen Norm könnte aber eine Bedingung durch § 36 I 2.Variante
VwVfG NW zulässig sein.
Weiteres Indiz ist auch die erkennbare Bedeutung,
die die Erfüllung der Verpflichtung für die Behörde hat.[5]
Nach der „teleologischen Auslegung“ ist im Falle einer Verhaltenserwartung
entscheidend, ob die Verwaltung die innere Wirksamkeit der Hauptregelung von
dem aufgegebenen Verhalten abhängig machen wollte oder nicht.[6]
Nach dem Willen der Behörde ist zwar die Erfüllung
der Anzeigepflicht wünschenswert, aber nicht so vordringlich, daß sie als
Wirksamkeitsvoraussetzung der Gewerbeerlaubnis erhoben wird. Somit ist die
Maßgabe Nr.1 als Auflage zu qualifizieren, da sie auch eine eigene Sachregelung
enthält, indem sie den A zu einem bestimmten „Tun, Dulden oder Unterlassen“ (§
36 IINr.4 VwVfG NW), hier also zur Anzeigepflicht verpflichtet. Daß die
Anzeigepflicht keine Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll, ist auch dem Wortlaut
zu entnehmen, weil nur die Pflicht erwähnt wird, ohne wie in Maßgabe Nr.2 von
einer Gültigkeitsvoraussetzung zu reden.
Weiterhin ist die Inanspruchnahme der Vergünstigung
ohne vorherige Erfüllung der Verpflichtung aus Gründen des öffentl. Wohls
vertretbar, zumal die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht keine konkrete
Gefährdung der Jugend hervorrufen kann.
Diese zusätzliche Verpflichtung, was das Gebot zur Anzeigepflicht
beinhaltet, ist demnach entsprechend dem obj. Erklärungsgehalt als Auflage
einzustufen.
b) Unter den Nebenbestimmungen
gilt die Auflage nach h.M. als selbständige, hoheitliche Anordnung, also als
ein Verwaltungsakt.[7]
Als selbständige Verwaltungsakte werden sie zu
begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt, mit dessen Erlaß sie wirksam werden
und innere & äußere Tatbestandswirkung entfalten.[8]
Auch wenn die Auflage als akzessorischer Verwaltungsakt an Bestand und
Wirksamkeit des Hauptaktes geknüpft ist, widerspricht es nicht ihrem
VA-Charakter.[9] Die Auflage
ist im Gegensatz zu Bedingung und Befristung kein untrennbarer Bestandteil der
Hauptregelung, sondern selbst Verwaltungsakt.[10]
Es kommt vielmehr darauf an, ob die materiellen Regelungen i.s.d § 35 VwVfG NW
vorliegen.
Die Maßgabe ist von einer Behörde kraft öffentl.
Rechts (Gewerberecht) erlassen worden, die Regelung besteht in der Anordnung
zur Anzeigepflicht und es entfaltet Außenwirkung, weil es sich gegen A richtet
und ihn betrifft. Somit wäre der VA- Charakter der Maßgabe Nr.1 zu bejahen.
c) Die Klage richtet sich nach
dem Begehren des A nicht gegen die begünstigende Spielhallenerlaubnis, sondern
gegen die Verpflichtung in Maßgabe Nr.1. Da A weiter im Genuß der Erlaubnis
bleiben will, stellt sich die Frage einer gesonderten Anfechtbarkeit dieser
Auflage.
Die Frage nach prozessualen Möglichkeiten gegen
belastende Nebenbestimmungen ist umstritten, im wesentlichen lassen sich vier
Grundpositionen ausmachen.
aa) Die früher h.M. und
Rechtsprechung (7.und 8. Senat des BVerwG) unterscheidet nach Art der
Nebenbestimmung. Nach dieser Auffassung werden Auflagen und Auflagenvorbehalte
als abtrennbare Teilregelung angesehen, wo zwei materielle Verwaltungsakte in
einem formellen Verwaltungsakt vorliegen, daher wären sie auch gesondert
anfechtbar.[11] Die
Bedingung, Befristung und der Wiederrufsvorbehalt dagegen werden als integrale,
nicht abteilbare Bestandteile angesehen und Rechtsschutz nur durch eine
Verpflichtungsklage auf Erlaß eines unbedingten Verwaltungsaktes bejaht.[12]
Argumentiert wird die Unterscheidung nach Art der
Nebenbestimmung dadurch, daß Bedingung und Befristung ein Minus gegenüber der
Vollgewährung, Auflagen und Auflagenvorbehalte jedoch eigenständige,
vollziehbare, neben der Begünstigung stehende Belastungen sind.
bb) Eine andere Ansicht
unterscheidet nach der Art der Hauptregelung, bzw. danach, ob der Kläger
materialrechtlich einen Anspruch auf die Genehmigung ohne die belastende
Nebenbestimmung hat.[13]
Argumentiert wird dies durch den Aspekt der Teilbarkeit unter Berücksichtigung
des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Behörde bezüglich der
Abtrennbarkeit und unterscheidet nach dem behördlichem Entscheidungsspielraum.[14]
Diese Unterscheidung sei besonders bei
Ermessensakten wichtig, da sonst der Kläger systemwidrig im Genuß der
Vergünstigung bleiben könnte, obwohl die Behörde im Falle einer Kenntnis der
Unzulässigkeit der Auflage diese ermessensfehlerfrei versagen könnte. Daher
wird auf Grundlage des § 113 I S.1 VwGO und teilweise auch § 44 IV VwVfG NW
eine gesonderte Anfechtung nur dort bejaht, wo der Hauptverwaltungsakt im
Rahmen der gebundenen Verwaltung erlassen wurde.[15]
Bei Nebenbestimmungen zu einem Ermessensverwaltungsakt kommt dagegen die
Verpflichtungsklage als Rechtsschutzmöglichkeit in Betracht.
Ziel ist es, einerseits einen möglichst effektiven
Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten, andererseits die Prärogative der
Verwaltung im Ermessensbereich zu wahren.[16]
Problematisch wird es jedoch in den Fällen, wo der Kläger durch eine isolierte
Anfechtung die Auflage „herausschießen“ kann und dadurch ein
Hauptverwaltungsakt zurückbleibt, die die Behörde so nicht erlassen hätte.
Es wird daher zwar - auch vom BVerwG - eine
isolierte Anfechtung aller Nebenbestimmungen bejaht, aber Ausnahmen dort
gemacht, wo es sich um Ermessensakte und Hauptverwaltungsakte handelt, die nach
Wegfall der Nebenbestimmung rechtswidrig wären.[17]
Materialrechtlich soll eine isolierte Anfechtung
ausgeschlossen sein, wenn nach Aufhebung der Nebenbestimmung der Restverwaltungsakt
dem geltenden Recht widerspricht.[18]
Nach den Anforderungen des BVerwG soll demnach im Rahmen der Zulässigkeit nur
die Teilbarkeit des Verwaltungsaktes und in der Begründetheit die Frage geklärt
werden, ob die Genehmigung auch ohne die Auflage sinnvoller- und
rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, so daß es der Rechtsordnung
entspricht.[19]
Eine weitere Differenzierung bei einheitlichen
Ermessensentscheidungen und daraus resultierenden Unaufteilbarkeit von Auflage
und Genehmigung wurde wieder aufgegeben, weil die Behörde auch im Falle einer
Aufhebung der Auflage grds. gem. § 49 II Nr.2 VwVfG NW zum Widerruf der
Begünstigung berechtigt ist.[20]
(Erste & Zweite Zweckentfremdungsgenehmigung mit Zahlungsauflage ) Nach der
Rechtsprechung des BVerwG umfaßte demnach die Einheitliche
Ermessensentscheidung Vergünstigung und Auflage, so das es nicht durch eine
isolierte Anfechtung gespalten werden durfte.[21]
cc) Von der Zulässigkeit einer
Anfechtungsklage (bzw. Teilanfechtung) gegen alle Nebenbestimmung ohne jede
Differenzierung geht eine andere Auffassung aus. Begründet wird dies damit, daß
das Aspekt der Teilbarkeit fragwürdig ist und eine Differenzierung nach Art der
Nebenbestimmung oder Hauptverwaltungsakt problematisch ist. Zudem sei die
Rechtsschutztauglichkeit der Anfechtungsklage in §113 I S.1 VwGO
(Teilanfechtung) ausdrücklich geregelt und der Kläger würde nicht Gefahr
laufen, durch einen Bescheidungsurteil seine Begünstigung ganz zu verlieren.
Argumentiert wird auch mit der grundsätzlichen Wesensgleichheit aller
Nebenbestimmungen, insbesondere bei der Bedingung und Befristung, wo durch
isolierte Anfechtung der Behörde ein Verwaltungsakt aufgenötigt sein könnte.[22]
Teilweise wird aber auch hier Ausnahmen dort
gemacht, wo durch die isolierte Anfechtung der Restverwaltungsakt rechtswidrig
wäre oder die Behörde in ihrem Ermessensspielraum eingeschränkt wäre. Innerhalb
dieser Auffassung gibt es seinerseits Differenzierungen in Hinblick auf
begrenzte und unbegrenzte Aufhebung im Falle einer Rechtswidrigkeit.[23]
Bei der begrenzten Aufhebbarkeit geht es um die Möglichkeit einer Teilaufhebung
des Verwaltungsaktes durch die Anfechtungsklage.[24]
dd) Die letzte Ansicht spricht
von einer Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage bei Abwehr aller
Nebenbestimmungen. Der Grund liegt darin, daß bei Abwehr belastender
Nebenbestimmungen stets eine Erweiterung der Rechtsposition begehrt wird, die
vom System der VwGO her nur mit der Verpflichtungsklage zu erreichen ist.[25]
Somit könne man die Probleme des Suspansiveffektes
lösen, da die Verpflichtungsklage die schon gewährte Vergünstigung unberührt
läßt und nur die Bestandskraft der Ablehnung der Vollgewährung verhindert.[26]
ee) Stellungnahme: Vorzugswürdig
ist die früher h.M., wonach für die prozessuale Abwehr von Auflagen und
Auflagenvorbehalte die Anfechtungsklage (Gesonderte Anfechtung) maßgebend ist,
während bei den übrigen Nebenbestimmungen die Verpflichtungsklage anzuwenden
ist.
Maßgebliches Kriterium ist sinnvollerweise die Art
der Nebenbestimmungen. Die unterschiedliche Gestalt der Nebenbestimmungen und
ihre Rechtstechnische Ausgestaltung muß für die Abgrenzung der Klagearten
ausschlaggebend sein. Das Kriterium der Teilbarkeit hinterläßt keine klaren Konturen und verfolgt Ziele auf
prozessualer Ebene, die eigentlich auf materialrechtl. Ebene erreicht werden
müßten. Zudem kann auch nicht ausschlaggebend sein, ob die Behörde Teilbarkeit
gewollt hat. Vielmehr muß die gewählte Handlungsform maßgeblich sein, wenn also
die Behörde Untrennbarkeit gewollt hat, muß sie das objektivieren und den Weg
der Bedingung oder Inhaltsbestimmung gehen. Allein schon die Tatsache, daß die
Behörde die Auflage gewählt hat, zeigt schon, daß sie den Weg der vollen
Gewährung gekoppelt mit einer Belastung gewählt hat, die Frage des
Behördenwillens stellt sich also gar nicht.
Auch eine Unterscheidung zwischen Ermessens. -und
rechtlich gebundenem Verwaltungsakt für die Wahrung des
Entscheidungsspielraumes der Behörde ist nicht zwingend. Trotz einer
Anfechtungsklage könnte die Behörde in solchen Fällen ihr Ermessensspielraum
durch Anwendung der §§ 48, bzw. 49 VwVfG NW wahren.[27]
Zudem wäre eine Aufhebung gem. § 48 VwVfG NW gerechtfertigt, weil durch die
Aufhebung der Auflage die einheitliche Ermessensentscheidung ex-tunc
unvollständig und ermessensfehlerhaft wird. Die Behörde könnte auch anstatt
dieser Vollaufhebung eine andere, rechtmäßige Auflage beifügen.
Es besteht also insgesamt kein Grund, bei
Ermessensverwaltungsakten eine Ausnahme zu machen, die Behörde hat hinreichende
Möglichkeiten, die Situation zu bereinigen. Entgegen evtl. Mißbräuchen der
Behörde, die die Aufhebung nebensächlicher Auflagen zum Anlaß für die Rücknahme
gewichtiger Vergünstigungen nimmt, kann durch § 48 II und III VwVfG NW genügend
Rechnung getragen werden. Das gleiche gilt auch für den Fall, wenn der
Hauptverwaltungsakt durch die Aufhebung der Nebenbestimmungen seinerseits
rechtswidrig wird. Auch hier scheint es nicht zwingend, von einer gesonderten
Anfechtung abzusehen. Man kann die Beseitigung der Konsequenzen der Behörde
überlassen, die ja den Hauptverwaltungsakt ändern oder zurücknehmen kann.
Zwar ist diesem aus Gründen des Vertrauensschutzes
Grenzen gesetzt, jedoch eher selten, wenn die Beifügung einer neuen Auflage
gesetzlich gefordert ist oder wenn dies nicht möglich ist, die Vergünstigung
ganz aufgehoben wird.
Die gesonderte Anfechtung gegen eine Auflage ist am
zweckmäßigsten. Die Einheitslösungen zugunsten einer Verpflichtungs -bzw.
Anfechtungsklage ignorieren die unterschiedlichen, rechtstechnischen
Ausgestaltungen innerhalb der Nebenbestimmungen. Zudem lassen sie viele
Ausnahmen zu, obwohl diese Probleme durch die Behörde selber zu bereinigen
wären. Die Einheitslösung zugunsten einer Verpflichtungsklage ist zwar bei
Bedingungen und Befristungen praktikabel, weil belastende Nebenbestimmungen
sich als ein Minus gegenüber Vollgewährung darstellen, aber bei der Auflage
scheint dies verfehlt zu sein. Die Auflage ist rechtstechnisch eine neben der
Vollgewährung stehende, eigenständige Belastung und generell nicht über die
Verpflichtungsklage angreifbar.[28]
Weil Hauptverwaltungsakt und Auflage zwei Verwaltungsakte sind, sind für sie
auch zwei Ermessensüberlegungen notwendig.[29]
Ein Nachteil, den diese Anfechtungslösung zugunsten
von Auflagen hat, ist das Suspansiveffekt, weil die Anfechtung nur die Auflage,
nicht aber die Vergünstigung
suspendiert und dem Kläger dadurch während des Prozesses eine
Belastungsfreie Vergünstigung verschafft wird. Dies kann jedoch durch eine
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach
§ 80 II Nr. 4 VwGO vermieden werden. Umgekehrt hat
diese Lösung aber den Vorteil, daß sich die Rechtmäßigkeitsprüfung des
Gerichtes auf die Auflage beschränken kann. Bei einer Verpflichtungsklage müßte
der gesamte Anspruch auf eine unbeschränkte Vergünstigung überprüft werden.
Somit kann A den Antrag auf Aufhebung nur der
Maßgabe Nr. 1 mit einer Anfechtungsklage verfolgen. Die Anfechtungsklage ist
demnach die statthafte Klageart.
4 : Klagebefugnis =
Weiterhin müßten die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der
Anfechtungsklage vorliegen. Zunächst müßte A gem. § 42 II VwGO klagebefugt
sein, wozu er geltend machen müßte, durch die in der Auflage ausgesprochenen
Verpflichtung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Dabei hat sich die Adressatentheorie gegenüber der
Möglichkeitstheorie durchgesetzt. Der Adressat eines belastenden
Verwaltungsaktes ist demnach stets klagebefugt, da in seine Rechte eingegriffen
werden. In solchen Fällen bestünde zumindest die Möglichkeit eines Eingriffes
in die Allg. Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG.[30]
Nach der Möglichkeitstheorie ist der Kläger klagebefugt, wenn das Bestehen des
von ihm geltend gemachten Anspruches möglich ist, d.h. es darf nicht
offensichtlich ausgeschlossen sein, daß dem Kläger der behauptete Anspruch
zusteht.[31] Es müßte
also die Möglichkeit bestehen, daß A durch die Auflage, an die seine Erlaubnis
gebunden ist, in eigenen Rechten verletzt ist. Es ist eine Verletzung des
subj.- öffentlichen Rechts auf Gewerbefreiheit (§ 1 I GewO), bzw. das Recht auf
freie Ausübung des gewählten Berufes (Art. 12 I GG) denkbar. Somit ist A auch
klagebefugt.
5 : Widerspruchsverfahren = Das erforderliche Vorverfahren gem. § 68 VwGO hat
A auch erfolglos durchgeführt. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, daß A
die Widerspruchsfrist gem. § 70 I S.1 VwGO von einem Monat versäumt hat, da er
erst am 06.02.1998 Widerspruch einlegte. Trotz verspäteter Einlegung des
Widerspruches entschied die Widerspruchsbehörde in der Sache, da sie sich mit
der materiell- rechtlichen Seite auseinandersetzte.
Es ist Strittig, ob die Widerspruchsbehörde über die
Fristversäumung hinwegsehen kann.
Nach der Rechtsprechung soll die Widerspruchsbehörde
bei einseitig belastenden Verwaltungsakten durch § 70 VwGO nicht daran
gehindert werden, trotz Fristversäumnis in der Sache zu entscheiden.[32]
Eine Ausnahme wären Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wo die Rechtsposition
durch den bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht mehr entzogen werden darf.
Kritisiert wird diese Auffassung von der Literatur dahingehend, daß die
gesetzlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen zur Behördendisposition gestellt
wird und somit der Weg zu einer erfolgreichen Klage vor dem Verwaltungsgericht
eröffnet wird.[33] Außerdem
müsse beachtet werden, daß bei unzulässigem Widerspruch der ursprüngliche
Verwaltungsakt bereits formell bestandskräftig sei. Daher müsse § 70 VwGO als
zwingende Sachurteilvoraussetzung angesehen werden, eine Dispositionsbefugnis
der Behörde käme nicht in Frage. Auch die Existenz eines Weisungsrechtes der
Widerspruchsbehörde zum Erlaß eines Zweitbescheides gegenüber der
Ausgangsbehörde begründe immerhin noch kein Selbsteintrittsrecht
(Entscheidungsrecht).[34]
Grundsätzlich wäre ich aber trotz des gesagten der Ansicht, daß die
Widerspruchsbehörde trotz Fristversäumnis in der Sache entscheiden kann. Durch
die Ausnahme bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung wird dem Institut der
formellen Bestandskraft und dem öffentl. Interesse genügend Rechnung getragen.
Zudem ist beispielsweise auch auf eine formlose Anregung hin und ohne eine
zeitliche Begrenzung ein Verwaltungsakt gem. §§ 48,49 VwVfG NW widerrufbar oder
es besteht die Möglichkeit einer Rücknahme. Darüber hinaus kann die
Ausgangsbehörde mit einer erneuten Entscheidung eine voll anfechtbare
Sachentscheidung treffen, dies sollte auch der Widerspruchsbehörde im Vorverfahren
nach einem verspäteten Widerspruch möglich sein.
Das Widerspruchsverfahren ist ein Teil des
Verwaltungsverfahrens und dementsprechend ist auch die Widerspruchsbehörde
„Herr“ dieses Verfahrens.[35]
Ob die Widerspruchsbehörde dabei ihre Befugnisse überschreitet, ist eine Frage
des materiellen Rechts.
Die Widerspruchsbehörde hat die alleinige
Sachherrschaft über das Vorverfahren, wenn der Widerspruch an sie
weitergeleitet wird. Damit hat sie auch hinsichtlich der Frage, ob sie sich auf
die Verfristung stützen will, ein Entscheidungsspielraum. Zudem könnte die
Widerspruchsbehörde sich im Sachverhalt nicht nachträglich auf Fristversäumung
berufen, obwohl sie sich in der Sache entschied.
Bei einer Dogmatisch klaren Lösung kann die
Nichtbeachtung der Versäumung der Widerspruchsfrist nur als Verfahrensverstoß
im Vorverfahren angesehen werden, jedoch nicht von Amts wegen berücksichtigt
werden.[36]
Somit kann A trotz verspäteten Widerspruches gegen
den ursprünglichen Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht klagen.
6 : Klagefrist = Der A müßte auch die Klagefrist eingehalten haben. Dafür müßte die
Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben
werden. Da die Klage am 27.02.1998 erhoben wird, ist auch die Klagefrist
eingehalten worden.
7 : Richtiger Klagegegner = Da das Land NRW von der Ermächtigung des § 78 I
Nr.2 VwGO Gebrauch gemacht hat ( § 5 II AG VwGO NW ), ist der richtige
Klagegegner die Behörde selbst, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Richtiger Klagegegner ist also der
Oberbürgermeister.
8 : Rechtsschutzbedürfnis = Für die Klage des A besteht auch
Rechtsschutzbedürfnis. An ihr würde es fehlen, wenn der Kläger auch ohne
Inanspruchnahme der Gerichte sein Begehren durchsetzen kann.[37]
Der A kann aber ohne eine Gewerbeerlaubnis seine Spielhalle nicht betreiben, er
ist auf eine Erlaubnis angewiesen.
9 : Ergebnis = Mithin ist die Klage des A zulässig.
II =
Begründetheit der Klage
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 I S.1 VwGO
begründet, wenn dem Kläger das Recht, dessen Verletzung er geltend macht,
zusteht, dieses durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt und diese
Beeinträchtigung rechtswidrig ist.
Es kommt also darauf an, ob die Auflage
(Anzeigepflicht) rechtswidrig ist. Die von A angefochtene Auflage ist
rechtswidrig, wenn ihre Beifügung durch unrichtige Anwendung bestehender
Rechtssätze zustande gekommen ist. Da die Auflage den Regelungsbereich des Art.
12 I GG betrifft, darf ihre Beifügung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
erfolgen. Wenn keine Versagungsgründe gem. § 33i GewO vorliegen, hat A auch
einen Anspruch auf Erlaß des Verwaltungsaktes. Demnach muß gem. § 36 I VwVfG NW
die Auflage gesetzlich zugelassen sein.[38]
Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 33i I S.2 GewO und § 36 II VwVfG NW in
Betracht.
1 : Die Auflage ist zunächst in
formeller Hinsicht zu überprüfen.
a) Sachlich und instanziell
zuständig ist die Stadt K als untere Verwaltungsbehörde, von der örtlichen
Zuständigkeit ist auszugehen.
(§§ 45, 50, 52 VwGO)
b) Verstöße gegen
Verfahrensvorschriften sind nicht ersichtlich, die Anhörung des A gem. § 28
VwVfG NW fand statt.
c) Zwar enthält § 36 VwVfG NW
keine Bestimmungen über die Form von Auflagen, da sie aber mit der
Hauptregelung einen einheitlichen, formellen Verwaltungsakt bildet, bedarf es
der Nebenbestimmungen die gleiche Form wie die Hauptregelung.[39]
Gemäß § 37 I VwVfG NW müßte die Auflage hinreichend bestimmt sein. Für die
Auflage in Nr. 1 wäre dies zu bejahen, da ein konkretes Gebot der
Anzeigepflicht auferlegt wird und somit A erkennen kann, was von ihm verlangt
wird. Die Auflage ist auch rechtlich und tatsächlich durchführbar und ihre
Einhaltung kann durch die Behörde kontrolliert werden.
d) Weiterhin müßte die Auflage
gem. § 39 I VwVfG NW schriftlich begründet werden, zumal das Grundrecht des A
aus Art. 12 I GG betroffen ist. Die Begründung ist in diesem Falle jedoch
entbehrlich, da gem. § 39 II Nr.2 VwVfG NW wegen dem vorausgegangenem
Erlaubnisverfahren mit evtl. Gesprächen
und Schriftverkehr dem A die Besorgnis
der Behörde bekannt war.
Überdies wird der Begründungsmangel gem. § 45 VwVfG
NW durch die Widerspruchsentscheidung geheilt.
e) Die Allg. Formvorschriften
nach §§ 37 und 39 VwVfG NW wurden eingehalten. Die erforderliche Schriftform
wurde gewahrt.
d) Ergebnis : Mithin ist die Auflage
formell rechtmäßig.
2: Weiterhin ist zu prüfen, ob
die Auflage den materiellen Anforderungen entspricht. Hierzu gehört, daß die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33i I S.2 GewO erfüllt sind. Diese Vorschrift
ist als speziellere Ermächtigungsgrundlage primär zu prüfen. Die Anwendbarkeit
des § 33i GewO ist für A zu bejahen, da seine „Spielhalle“ in den
Regelungsbereich fällt und es für seinen Betrieb einer Gewerbeerlaubnis
braucht.
a) Nebenbestimmungen im Form
von Befristung und Auflage sind durch die Spezialermächtigung des § 33i I S.2 GewO ausdrücklich
zugelassen. Die Auflage soll hierbei den Zweck haben, Versagungsgründe
auszuschließen und die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfüllen. Voraussetzung hierfür ist gem. §33i I S. 2 GewO der Schutz der
Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der
Nachbargrundstücke vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen. Diese Auflage
bezweckt den Schutz der Allgemeinheit, was auch den Jugendschutz umfaßt, bzw.
den Schutz des Nachbargrundstückes, der Realschule. Der Jugendschutz mit seiner
besonders durch den Spielhallenbetrieb gefährdeten Minderjährigen und
Jugendlichen ist auch eine Kategorie der Allgemeinheit. Grundsätzlich stellen
Spielhallen ein Gefährdungspotential für Jugendliche dar, da sie eine große
Anziehungskraft ausüben und die Jugendlichen in ihrer persönlichen und
charakterlichen Entwicklung schaden.
Dieser Allgemeinen Gefährdung der Jugend wurde aber
durch § 8 I JÖSchG schon Rechnung getragen.[40]
(VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.1982) Nach dieser Vorschrift ist
Jugendlichen der Zugang zu Spielhallen verwehrt.
Für die Rechtfertigung einer Auflage sind demnach
weitere Nachweise besonderer Jugendgefährdung erforderlich. Da die Spielhalle
des A in unmittelbarer Nähe einer Realschule eröffnet werden soll, ist eine
über dem normalen Maß hinausgehende Gefährdung der Jugend zu befürchten. Eine
Spielhalle in unmittelbarer Nachbarschaft kann allein durch ihre Existenz die
verfolgten Zwecke einer der Schuleinrichtung gefährden.(OVG NW, Urteil vom
25.11.1985)[41]
Für Realschüler, die größtenteils noch minderjährig
sind, wird der Anreiz besonders in großen Gruppen und trotz eines Verbotes sehr
groß sein, immer wieder zu versuchen, in die Spielhalle zu gelangen. Es ist
auch anzunehmen, daß in unmittelbarer Nachbarschaft von Spielhallen Jugendliche
unerkannt leichter in die Spielhalle gelangen können, wenn sie sich in größeren
Gruppen aufhalten, wo sich auch Volljährige befinden. Hinzu kommt noch, daß das
Gebäude nachmittags offen für freiwillige Arbeitsgruppen ist. Dies würde die
Gefahr einer Jugendgefährdung nicht nur auf die Unterrichtszeiten, sondern auf
den ganzen Tag verteilen. Außerdem wird das zu einem nebeneinander von
Minderjährigen Realschülern und volljährigen Besucher der Arbeitsgruppen führen
und somit zu einem zusätzlichem Erfolgsdruck für Minderjährige. Für
Minderjährige Besucher der Arbeitsgruppen würde sich dann die Möglichkeit
ergeben, in Pausen oder Wartezeiten ihre Zeit in der Spielhalle zu verbringen.
Wegen dieser befürchteten Jugendgefährdung ist also
grundsätzlich ein Erlaß einer Nebenbestimmung zulässig und notwendig, um
Jugendliche das Betreten der Spielhalle unmöglich zu machen.
b) Weitere tatbestandliche
Voraussetzung des § 33i I S.2 GewO ist entsprechend den ordnungsrechtlichen
Grundsätzen eine konkrete Gefahr. Es müßte die konkrete Gefahr bestehen, daß
ohne die Auflage in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Versagungstatbestand
eintritt.[42]
Diese Auflage mit der Anzeigenpflicht ähnelt der
Zif. 3.2.2.2 c der Ausführungsanweisung des Ministerrats für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie. Sie verfolgt erkennbar den Zweck, das
Aufsichtspersonal durch Anfragen beim Bundeszentralregister auf ihre
Zuverlässigkeit zu überprüfen. Denkbar ist auch, daß die Behörde das
Aufsichtspersonal selber schriftlich über ihre Verpflichtungen belehren will.
Die Auflage dient auch der Ausräumung der Versagungstatbestandes des § 33i II
Nr.3 GewO (Gefährdung der Jugend).
Nach dem vom BVerwG aufgestellten Anforderungen müßte
ohne die Auflage die konkrete Gefahr bestehen, daß Jugendliche vermehrt die
Spielhalle aufsuchen und somit der Versagungstatbestand des §33i II Nr. 3 GewO
eintritt. Dabei muß die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes um so größer
sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Die Auflage entspricht jedoch diesen Anforderungen
nicht, denn allein durch die Unterlassung der Mitteilungen hinsichtlich des
Aufsichtspersonals kann keine konkrete Gefährdung der Jugend vorliegen. Eine
Mißachtung der Anzeigepflicht alleine kann dem Schutzgut des Jugendschutzes
kein Schaden einbringen. Eine Gefährdung der Jugend wäre nur in den Fällen
denkbar, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen würden, daß das
Aufsichtspersonals unzuverlässig ist. Aber selbst dann würde es von der Art der
Pflichtverstöße abhängen, ob der Schaden erheblich ist.
Laut Sachverhalt besteht nur eine abstrakte
Möglichkeit, nicht aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintrittes. Im Sachverhalt ist es nämlich nicht ersichtlich, daß A
unzuverlässiges Aufsichtspersonal einstellen will. Ohne konkreten Anlaß darf
dem Betreiber einer Spielhalle nicht aufgegeben werden, der Behörde Namen und
Anschriften des Personals mitzuteilen.[43]
(OVG NW, Urteil vom 15.07.1993). Konkrete, auf den A bezogene Tatsachen liegen
nicht vor, somit auch keine konkreten Anlässe oder Anhaltspunkte für die
Unzuverlässigkeit des Aufsichtspersonals. Die Auflage Nr. 1 ist nicht im Sinne
des § 33i I S.2 GewO erforderlich.
3 : Gesamtergebnis = Die Auflage Nr. 1 ist somit rechtswidrig und verletzt den A in
seinem Recht auf Gewerbefreiheit und das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die
Klage ist zulässig und begründet.
B- Rechtsmittel gegen Maßgabe Nr.2
I =
Zulässigkeit der Klage
Die Klage
ist nur zulässig, wenn die Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
1 : Die Zulässigkeit eine
Verwaltungsgerichtl. Klage, die Beteiligten .-Prozessfähigkeit wurden oben
geprüft und sind daher zu bejahen.[44]
2 : Statthafte Klageart = Als statthafte Klageart könnte eine
Verpflichtungs- oder eine Anfechtungsklage vorliegen. Für die Bestimmung der
Rechtsschutzform muß festgestellt werden, um welche Art von Nebenbestimmung es
sich bei Maßgabe Nr. 2 handelt.
a) Unproblematisch ist die
Einstufung der Maßgabe Nr.2 als Nebenbestimmung gem. § 36 VwVfG NW, daß
zusammen mit dem begünstigenden Verwaltungsakt (Gewerbeerlaubnis) erlassen
wurde. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsbestimmung, einer bloßen Festlegung
des Regelungsinhaltes, weil durch die Maßgabe in Nr. 2 als zusätzliche
Bestimmung die Hauptregelung beschränkt wird.
Fraglich
ist, ob es sich bei der Maßgabe Nr. 2 um eine Auflage oder Bedingung handelt.
Zwar verpflichtet die Maßgabe Nr. 2 zu einem „bestimmten Tun“
(Einlaßkontrolle), wodurch eine Auflage anzunehmen wäre, aber auch durch eine
Bedingung kann zu einem belastenden Verhalten angehalten werden. Während die
Auflage unmittelbar zwingt, zwingt die Bedingung mittelbar, weil die
Realisation der Belastung Voraussetzung für den Geltungsbeginn der
Vergünstigung ist.[45]
Die Abgrenzung ist hier erforderlich,
da sich die Behörde durch die unklare
Terminologie („Maßgabe“) nicht festlegen wollte oder vorsichtshalber sich
dieser Terminologie bedient hat.
Ausgangspunkt ist zunächst der obj. Erklärungswert
vom Standpunkt des Empfängers, der innere Wille der Behörde ist nicht
maßgebend.[46] Zunächst
ist auf die jeweilige Bezeichnung der Nebenbestimmung abzustellen. Die
Wörtliche Auslegung ist jedoch nur ein Anhaltspunkt für die rechtl. Einordnung,
aber kein maßgebendes Kriterium.[47]
Die unpräzise Formulierung kann hier keine
nennenswerten Kriterien liefern. Bei der sog. „gesetzeskonformen
Interpretation“ ist im Zweifel anzunehmen, daß die Behörde von mehreren
Handlungsalternativen nur diejenige verwirklichen will, die rechtmäßig und
zulässig.[48]
Zwar ist es nach § 33i I S. 2 GewO unter den
genannten Voraussetzungen erlaubt, Erlaubnisse nur mit einer Befristung zu
erteilen oder mit Auflagen zu versehen, aber gem. § 36 II Nr. 2 VwVfG NW ist der Behörde bei diesem
Ermessensakt möglich, Bedingungen zu erlassen.
Da sowohl eine Auflage als auch Bedingung zulässig
wären, muß nach weiteren Indizien gesucht werden. Als letzter Schritt bliebe
die „teleologische Interpretation“. Da sich die Behörde durch eine ungenaue
Ausdrucksweise nicht eindeutig für eine der Nebenbestimmung entschieden hat,
bzw. wollte, muß aus weiteren Indizien der mutmaßliche Wille der Behörde in
seinem obj. Erklärungsgehalt ermittelt werden. Es ist die Frage aufzuwerfen, ob
die Behörde die innere Wirksamkeit der Hauptregelung von dem mit der
Nebenbestimmung aufgegebenen Verhalten abhängig macht oder nicht.[49]
Aus dem Wortlaut „Die Erlaubnis behält ihre Gültigkeit nur,...“ ist klar zu
entnehmen, daß der Behörde die Durchsetzung ihrer Forderung so wichtig
erscheint, daß die Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig sein
soll. Auch die Tatsache, daß eine vorherige Inanspruchnahme der
Gewerbeerlaubnis ohne Erfüllung der Verpflichtung aus Gründen des öffentlichen
Wohls (Jugendschutz) nicht vertretbar ist, spricht für eine Bedingung.
Für die Qualifizierung als Bedingung spricht auch
die Tatsache, daß A behauptet, die Maßgabe würde nur Besucher abschrecken und
wäre zu umständlich, womit als unsicher angesehen werden kann, ob die
Voraussetzungen in Form einer Auflage erfüllt werden.
Soll der Adressat des Verwaltungsaktes nur dann in
den Genuß der Vergünstigung kommen, bzw. in ihrem Genuß bleiben, falls er das
mit der Nebenbestimmung ausgesprochene Gebot beachtet, so ist dies eine
aufschiebende Potestativbedingung.[50]
Nach dem mutmaßlichen Wille der Behörde ist hier also eine aufschiebende
Potestativbedingung anzunehmen, weil die Wirksamkeit der Spielhallenerlaubnis
erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses eintritt, was in dem
Verhalten des A liegt (Einlaßkontrolle).
b) Wie bereits oben ausgeführt,
ist für den prozessualen Abwehr von Bedingungen nach früher h. M. und heutiger
Ansicht des 7. und 8. Senats des BVerwG die Verpflichtungsklage einschlägig.
Begründet wird dies damit, daß Bedingungen untrennbare Bestandteile der
Hauptregelung sind, da sie lediglich bestimmen, wann der Verwaltungsakt wirksam
wird oder wann unwirksam. Als unselbständige Nebenbestimmungen sind sie nicht
abgetrennt anfechtbar.
Statthafte Klageart wäre demnach die
Verpflichtungsklage, wobei das Begehren des A auf Erlaß eines uneingeschränkten
Gewerbeerlaubnisses ohne Nebenbestimmungen gerichtet ist. Bei der von A
begehrten Gewerbeerlaubnis handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer
Behörde auf dem Gebiet des Gewerberechts zur Regelung eines Einzelfalles mit
unmittelbarer Außenwirkung, da die Spielhalle durch A nur mit einer Erlaubnis
betrieben werden kann. Es handelt sich somit um ein Verwaltungsakt i.s.d. § 35
S.1 VwVfG NW.
3 : Klagebefugnis = Als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage
kommt zunächst gem. § 42 II VwGO die Klagebefugnis. Als Korrelat zur
Adressatentheorie wird hier die
„Antragstheorie“ vertreten, wonach jeder klagebefugt ist, der zugleich Kläger
und Antragsteller auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ist.[51]
Nach dieser Theorie und auch nach der
Möglichkeitstheorie ist A klagebefugt, da er durch die Bedingung, an die seine
Erlaubnis gebunden ist, in seinen Rechten auf Gewerbe- und Berufsfreiheit (§1I
GewO und Art.12I GG) verletzt zu sein scheint.
4 : Widerspruchsverfahren = Das erforderliche Vorverfahren gem. § 68 VwGO wurde
erfolglos durchgeführt.
5 : Klagefrist = Die Klagefrist gem.§74I VwGO wurde eingehalten.
6 : Richtiger Klagegegner = Richtiger Klagegegner ist der Oberbürgermeister gem.
§78INr.2 VwGO i.V.m §5IIAG VwGO NW.
7: Rechtsschutzbedürfnis = Der A hat auch Rechtsschutzbedürfnis, da er sein
Begehren ohne Inanspruchnahme des Gerichtes nicht durchsetzen kann.
8: Ergebnis = Demnach liegen alle
Sachentscheidungsvoraussetzungen vor, die Klage ist zulässig.
II
Begründetheit der Klage
Die
Verpflichtungsklage ist gem. § 113 V VwGO begründet, wenn die Nichtvornahme des
Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger in seinen Rechten verletzt und die
Sache spruchreif ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger einen
Anspruch auf Erlaß eines uneingeschränkten Verwaltungsaktes ohne
Nebenbestimmungen hat. Als Anspruchsgrundlage kommt § 33i I S.1 GewO in
Betracht.
1 : Am Vorliegen der formellen
Anspruchsvorraussetzungen bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat A den
erforderlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt.
2 : In materieller Hinsicht
müßten die Voraussetzungen des § 33i I S.1 GewO vorliegen, wonach jeder ein
subj.- öffentliches Recht auf freie Ausübung des gewählten Berufes und somit
Recht auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis hat, soweit keine Versagungsgründe
vorliegen. Der A fällt in den Regelungsbereich dieser Vorschrift, da er
gewerblich eine Spielhalle betreiben will. Anhaltspunkte für eine
Unzuverlässigkeit des A oder das die Spielhalle nicht den Polizeilichen
Anforderungen entspricht, bestehen nicht.
Es könnte aber ein Versagungsgrund des § 33i II Nr.3
GewO (Gefährdung der Jugend) vorliegen. Ausgehend von der potentiellen
Gefahrenlage durch die unmittelbare Nachbarschaft zur Realschule ist eine
größere Gefährdung der Jugend zu befürchten. Daher würde auch nur die Regelung
des § 8 I JÖSchG nicht ausreichen, um dieser Gefährdung entgegenzukommen. Durch
die unmittelbare Nähe wird die Verlockung für Realschüler zu groß sein, in Unterrichtsfreien
Zeiten die Spielhalle aufzusuchen. Denn von der Erfahrungstatsache aus ist es
evident, daß Spielhallen Jugendliche faszinieren und anlocken, deswegen wird es
auch von ihnen in erheblichem Umfang aufgesucht. Dies würde den Erziehungszweck
der Schule und die charakterliche Entwicklung Minderjähriger negativ
beeinträchtigen.
a) In solchen Fällen kann die
Behörde gem. § 36 II VwVfG NW eine Nebenbestimmung beifügen, um
sicherzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfüllt werden, und somit Anspruchshindernde Versagungsgründe ausgeräumt
werden.[52]
Auch wenn spezialgesetzlich durch § 33i I S.2 GewO
eine Bedingung unzulässig ist, da nur Befristung und Auflage erwähnt sind, ist
hier die Allgemeine Regelung des § 36 I 2.Variante VwVfG NW anzuwenden, da
lediglich Versagungsgründe ausgeräumt werden. Dies wäre zumindest ein milderes
Mittel als die gänzliche Ablehnung und dient dem Vorteil des Betroffenen. Der
befürchteten Jugendgefährdung kann also vorliegend durch die Beifügung
geeigneter Nebenbestimmungen zur Gewerbeerlaubnis begegnet werden, die
sicherstellen sollen, daß Jugendliche unter 18 Jahren nicht die Möglichkeit
erhalten, in die Spielhalle zu gelangen.
3 : Der A hat somit kein
Anspruch auf eine uneingeschränkte Gewerbeerlaubnis ohne Nebenbestimmung.
4 : Die Verpflichtungsklage
(Versagungsgegenklage) kommt aber auch dann in Betracht, wenn nach Ansicht des
Klägers die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und sie durch eine andere,
rechtmäßige Nebenbestimmung ersetzt werden soll. Zu prüfen wäre also, ob die Bedingung
in Nr.2 rechtswidrig ist.
a) An der formellen
Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel.
b) Gemäß § 36 II VwVfG NW steht
es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie eine Nebenbestimmung erläßt
und welcher Art oder Inhalt sie es erläßt. Hierbei sind Zweck- als auch
Rechtmäßigkeitsüberlegungen anzustellen.
Die Kontrolle von Ermessensentscheidungen durch die
Verwaltungsgerichte ist durch § 114 VwGO beschränkt.
Zu kontrollieren ist demnach, ob die Behörde das
eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Das Ermessen muß im Sinne
des Gesetzes gebraucht werden, daß das Ermessen einräumt.
Es dürfte kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen, der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müßte gewahrt sein.
aa) Die Maßnahme der Behörde,
d.h. die Bedingung müßte geeignet sein. Geeignet ist die Bedingung dann, wenn
mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel des Jugendschutzes gefördert werden kann.
Dies ist zu bejahen, da durch das Mittel einer
ständigen Einlaßkontrolle den Minderjährigen Realschülern der unerlaubte
Eintritt in die Spielhalle verwehrt bleibt und somit das angestrebte Ziel des
Jugendschutzes gefördert wird.
bb) Weiterhin müßte die
Bedingung auch erforderlich sein. Nach diesem sog. Übermaßverbot darf es keine
milderen Mittel geben, welches dem gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit
bei vergleichbarem Aufwand bringen würde.
Die Bedingung ist in diesem Sinne auch erforderlich,
zumal sie milder ist als eine völlige Versagung der Gewerbeerlaubnis gem. § 33i
II Nr.3 GewO. Jedoch könnte eine Auflage ein milderes Mittel sein, da sie
weniger belastend ist. Es bestehen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die
Schutzmaßnahmen in Form einer Auflage nicht greifen werden. Grund hierfür sind
die Äußerungen des A, die Maßgabe Nr.2 würde erwachsene Besucher abschrecken
oder die Schutzmaßnahmen seien zu aufwendig, da er nicht sicherstellen könnte,
daß das Aufsichtspersonal seinen Ermahnungen nachkommt oder er sich dafür
persönlich an den Eingang stellen müßte. Allein diese Tatsachen würden eigentlich
ausreichen, eine Gewerbeerlaubnis abzulehnen, zumal erkennbar ist, daß eine
Auflage nicht greifen wird.[53]
Auch eine grundsätzliche Bereitschaft des A zu notwendigen Maßnahmen ist
zweifelhaft, da er nur seine Aufsichtspersonen auf Einhaltung der Jugendschutzvorschriften
ermahnen will. Nach seiner Ansicht könnte man von ihm auch nicht weitere
Schutzmaßnahmen verlangen. Eine Bedingung wäre in jedem Falle erforderlich, da
A stärker darauf bedacht sein wird, Einlaßkontrollen durchzuführen, da er sonst
sofort und ohne Zwangsmaßnahmen der Behörde seine Gewerbeerlaubnis verlieren
würde.
Problematisch ist noch, daß A seine Äußerung zu der
Maßgabe Nr.2 in Hinsicht auf Aufwendigkeit erst nach Erlaß des Verwaltungsaktes
macht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechts- und Tatsachenlage ist aber bei
der Verpflichtungsklage nicht der Erlaß des Verwaltungsaktes, sondern der
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht. Und
zu diesem Zeitpunkt stand die Einstellung des A fest, man müßte davon ausgehen,
daß die Schutzmaßnahmen in Form von einer Auflage nicht wirksam greifen können.
Ein milderes Mittel gegenüber einer solchen intensiven, ständigen
Einlaßkontrolle ist nicht ersichtlich. Zu denken wäre an eine ständige
Einlaßkontrolle nur an Schultagen oder nur zu bestimmten Zeiten (außerhalb der
Unterrichtszeit). Dies würde aber an der Tatsache scheitern, daß auch nach
Unterrichtsende freiwillige Arbeitsgruppen die Schule besuchen. Die Gefahr
eines unerlaubten Aufenthaltes Jugendlicher in der Spielhalle läßt sich also
nicht zeitlich begrenzen. Auch nach der Rechtsprechung ist bei konkreten Anhaltspunkten für eine
Jugendgefährdung Nebenbestimmungen erforderlich, wo durch ständige
Einlaßkontrollen sichergestellt wird, daß nur solche Besucher Zutritt erlangen,
die hinsichtlich ihres Alters sich durch geeignetes Ausweispapier
legitimieren können.[54]
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.12.1982)
cc) Zu prüfen ist zuletzt die
Angemessenheit der Bedingung. Die Bedingung wäre dann angemessen, wenn das
verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des
Eingriffs steht. Nach der „Zweck- Mittel Relation“ müßte eine Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter erfolgen.
Das Mittel steht hierbei zu dem Zweck nicht außer
Verhältnis, da die beeinträchtigten Rechtsgüter des A nicht höherwertiger sind
als das öffentliche Interesse, daß durch die Bedingung geschützt wird. Wie
bereits ausgeführt, besteht das öffentl. Interesse in der Einhaltung des
JÖSchG, also dem Jugendschutz. Die Minderjährigen Realschüler sollen von den
Verlockungen und Gefahren einer Spielhalle geschützt werden. Die Bedingung ist
eine Vorkehrung, Gefahren für das geistige und seelische Wohl von Kindern
abzuwehren. Ausgehend von der Gefahrenlage durch die Spielhalle soll die Bedingung
einen effektiven Jugendschutz gewährleisten und die Erziehungsarbeit der Schule
unterstützen. Diesem Gemeingut stehen Individualrechtsgüter des A gegenüber,
die Berufs- bzw. Gewerbefreiheit. Es ist aber zu beachten, daß A unter
Berücksichtigung einer ständigen Einlaß- und Alterskontrolle die Spielhalle
weiter betreiben kann. Damit ist seine Schutzwürdigkeit vermindert, so daß das
Interesse am Jugendschutz in jedem Falle überwiegt. Entgegen seinen
Behauptungen wäre es auch zumutbar, daß er sich persönlich an den Eingang
stellt. Grundlage hierfür könnte Nr. 3.2.2.2 b) SpielVwV sein, wonach Auflagen
vorsehen können, daß der Erlaubnisinhaber oder ein Leiter der Spielhalle
während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muß. Es ist auch nicht
erkennbar, weshalb ständige Einlaßkontrollen erwachsene Besucher abschrecken
sollten. Auch wenn es dazu kommen sollte, würde dies lediglich zu verminderten
Einnahmen des Spielhallenbetriebes führen. Auch ein solches Wirtschaftliches
Interesse kann dem Gemeingut des Jugendschutzes nicht überwiegen. Das Mittel
ist deshalb auch angemessen. Weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich,
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, die Behörde hat
ermessensfehlerfrei gehandelt.
c) Die Bedingung ist demnach
materiell rechtmäßig.
5 : Gesamtergebnis = Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger A hat
somit keinen Anspruch auf Erlaß eines uneingeschränkten Gewerbeerlaubnisses
ohne Nebenbestimmungen.
Endergebnis
:
Die Anfechtungsklage gegen die Auflage in Maßgabe
Nr.1 wird Erfolg haben, da die Klage zulässig und begründet ist .
Gegen die Bedingung in Maßgabe Nr.2 bestehen keine
Erfolgsaussichten, da die Verpflichtungsklage auf Erlaß eines unbeschränkten
Gewerbeerlaubnisses unbegründet ist.
[1] Erichsen, KommunalR, § 7 A2b, s.127
[2] Obermayer, VwVfG- Kom., §36, Rn. 10
[4]Schuppert, VwR, 2.Abschnitt BII2, s.147
[5] Stelkens, VwVfG- Kom., § 36, Rn.25
[6] Erichsen, Allg. VwR, § 14 I 2
[7]Schwabe, VerwaltungsprozessR, Kap.7 IV 1, s.43
[8] Huber, Allg. VwR, s.182
[9] Stelkens, VwVfG- Kom., §36, Rn.30
[10] Gern/Wachenheim, Jus 1980, s.276 (s.277)
[11] Pietzcker, NVwZ 1995, s.15 (s.16)
[12] Stelkens, VwVfG- Kom., § 36, Rn.70
[13] Giemulla, Allg. VwR, Buch I, Kap.8, Rn.521
[14] Pietzcker, VwGO- Kom., § 42 Abs. I, Rn.123
[15] Stelkens, VwVfG- Kom., § 36, Rn.71
[16] Henneke, VwVfG- Kom., § 36, Rn.7.2.2
[17] Maurer, Allg. VwR, § 12 IV 1, Rn.23
[18] Wolf/Bachof/Stober, VerwR, § 47 III 2, Rn.23
[19] Henneke, VwVfG- Kom., § 36, Rn. 7.2.2
[20] Pietzcker, NVwZ 1995, s.15 (s.16)
[21] Schachel, Jura 1981, s.445 (s.460)
[22] Obermayer, VwVfG- Kom., § 36, Rn.90
[23] Maurer, Allg. VwR, § 12 IV 1, Rn.23
[24] Schenke, JuS 1983, s.182 (s.184)
[25] Redeker/von Oertzen, VwGO- Kom., § 42, Rn.34a
[26] Pietzcker, VwGO- Kom., § 42 Abs. I, R.131
[27] Schwabe, VerwaltungsprozessR, Kap.7 IV 3b, s.45
[28] Eyermann/Fröhler, VwGO- Kom., § 42 Anh., Rn.3
[29] Stelkens, VwVfG- Kom., § 36, Rn.17
[30] Achterberg, Allg. VwR, § 24 III, Rn.86
[31] Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, III D b), Rn. 43
[32] Schenke, VerwaltungsprozessR, § 18V 2, Rn.679
[33] Schwabe, VerwaltungsprozessR, Kap.8 IV 1, s.51
[34] Schenke, VerwaltungsprozessR, § 18 V 2, Rn. 681
[35] Ule, VerwaltungsprozessR, § 24 III 1, s.123
[36] Redeker/von Oertzen, VwGO- Kom., § 70, Rn.7
[37] Erichsen, VwR & Gerichtsbarkeit, I D), s.82
[38] Erichsen, Allg. VwR, § 14 II, Rn.10
[39] Ule/Laubinger, VerwaltungsverfahrensR, § 50 V 2, Rn.24
[40] Gewerbearchiv, 1983 Band 7, s.223 (s.225)
[41] Gewerbearchiv, 1986 Band 11-12, s.369 (s.370)
[42] Marcks, GewO- Kom., § 33 i, Rn. 23
[43] Gewerbearchiv, 1994 Band 1, s.20 (s.21)
[44] Siehe Prüfungsabschnitt A I, 1: und 2:
[45] Kopp, VwVfG- Kom., § 36, Rn.21
[46] Giemulla, Allg. VwR, Buch I, Kap.8 F II, Rn.516
[47] Maurer, Allg. VwR, § 12 II 6, Rn. 17
[48] Giemulla, Allg. VwR, Buch I, Kap. 8 F II, Rn.518
[49] Henneke, VwVfG- Kom., § 36, Rn.5.3
[50] Ule/Laubinger, VerwaltungsverfahrensR, § 50, Rn.15
[51] Achterberg, Allg. VerwR, § 24, Rn.104
[52] Henneke, VwVfG- Kom., § 36, Rn.4.2
[53] Gewerbearchiv, 1983, Band 3, s.88 (s.89)
[54] Gewerbearchiv, 1983, Band 3, s.88 (s.89)