B. Anspruch der Tick Soforthaus KG auf Fälligkeitszinsen ab dem 04.09.2000
Ein
Anspruch der Tick Soforthaus KG gegen die Firma Edel auf Fälligkeitszinsen in
Höhe von 5 % ab dem 04.09.2000 könnte sich aus §§ 353, 352 HGB ergeben.
Danach
sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus
beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.
Die
Vorschrift des § 353 Satz 1 HGB setzt als erstes voraus, dass beiden
Vertragsparteien Kaufmannseigenschaft zukommt.
I
Kaufmannseigenschaft
1) Firma Edel
Franz
Edel könnte Kaufmann kraft Handelsgewerbe gem.
§ 1 HGB
sein.
Demnach
ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Franz
Edel betreibt ein Gewerbe, da er selbständig, nach außen gerichtet, planmäßig
und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt.
Hierbei
handelt es sich um ein Handelsgewerbe gem.
§ 1 II
HGB, da sein Unternehmen einen kaufmännischen Zuschnitt aufweist. Indizien
hierbei sind großen Umsatzvolumen beim Hausbau, die Beschäftigung von
Handwerkern, die Vielfalt seiner erbrachten Leistungen (Büromöbel,
Fertighäuser).
Die
Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes ist aus der
Gesamtwürdigung dieser Merkmale zu bejahen.
Ungeachtet
dessen fand eine Eintragung ins Handelsregister statt, diese hat konstitutive
Wirkung, d.h. sie begründet die Kaufmannseigenschaft.
Das
Erfordernis eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes begründet nicht schon als
solches die Kaufmannseigenschaft.
Wegen der
dabei bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten stellt das Gesetz vielmehr aus
Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich auf die Eintragung der Firma im
Handlesregister ab.[84]
2) Firma Tick Soforthaus KG
Nach § 6
I HGB gilt das gesamte Handelsrecht auch für Handelsgesellschaften, im Falle
der KG und OHG jedoch nur, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt.
(§§ 105 I, II ; 161 I HGB)
Die
Firma Tick Soforthaus KG betreibt gem. §§ 1, 3 II, 105 HGB ein Handelsgewerbe,
ihre Kaufmannseigenschaft ergibt sich daher aus § 6 I HGB.
Im Falle
der Vertretung kommt es nicht auf die Kaufmannseigenschaft des Vertreters
(Prokuristen) an, sondern des vertretenen.[85]
II Handelsgeschäft
Der
abgeschlossene Bauvertrag war auch ein Geschäft, was zum Betriebe des
jeweiligen Handelsgewerbes gehörte, so dass der Bauvertrag für beide Seiten ein
Handelsgeschäft gem.
§ 343
HGB ist.
III Fälligkeit
Der
Zinsanspruch kann nur insoweit berechtigt sein als die Klage auf
Werklohnzahlung begründet ist.
Der
Anspruch auf Zahlung des Werklohnes ist mit Abschluss des Bauvertrages am
16.05.2000 wirksam entstanden.
Die tick
Soforthaus KG verlangt jedoch die Zinsen ab dem 04.09.2000, also ab dem
Zeitpunkt der Fertigstellung.
Nach der
gesetzlichen Regelung wäre die Vergütung gem.
§ 641 I
BGB mit Abnahme am 05.09.2000 fällig.
Die
getroffene Vereinbarung gelten jedoch primär, die Vertragsparteien ist es
freigestellt, den Fälligkeitstermin vorzuverlegen.
Dies
könnte mit den Regelugen über die Abschlagzahlungen geschehen sein. In den
Vertragsverhandlungen am 16.05.2000 wurde über die Zahlungsmodalität
(Abschlagzahlungen) nicht gesprochen, womit sie auch nicht Vertragsbestandteil
werden konnten.
1) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Problematisch
ist die Frage, inwieweit die Regelungen über die Abschlagzahlungen noch
Vertragsbestandteil geworden sind..
Im
Handelsverkehr ist es üblich, Vertragsabschlüsse, die das Ergebnis mündlich
geführter Vertragsverhandlungen sind, schriftlich zu bestätigen.
Der
Prokurist P hatte unter anderem auch die Intention, den genauen Inhalt des
geschlossenen Vertrages für Beweiszwecke festzulegen, um Irrtümer und
Missverständnisse auszuschließen.
Dieses
Bedürfnis nach schriftlicher Fixierung und Klarstellung ist im Wirtschaftsleben
üblich. Solange sich dieses „Bestätigungsschreiben“ inhaltlich mit den
vorangehenden Vereinbarungen deckt, ergeben sich hieraus keine rechtlichen
Probleme[86]
In einem
solchen Falle hat es lediglich die Funktion eines deklaratorischen
Beweismittels.
Anders
ist es jedoch im Schreiben des Prokuristen P an die Firma Edel, da ihr Inhalt
aufgrund der Regelungen über die Abschlagzahlungen von den vorangegangenen
Abmachungen abweicht.
Zwischen
der Firma Edel und der Firma Tick Soforthaus KG könnte ein Bauvertrag mit dem
Inhalt des „Kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ zustande gekommen sein, also
mit den Regelungen über die Abschlagzahlungen.
Um ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt es sich regelmäßig dann, wenn im
rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten vom Standpunkt des Absenders aus
eine –tatsächliche oder vermeintlich- getroffene Vereinbarung zu Beweiszwecken
inhaltlich zusammengefasst und allenfalls in offengebliebenen Nebenpflichten
ergänzt wird.[87]
Als
Grundsatz wird das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“
In der
deutschen Lehre und Rechtsprechung nur noch vereinzelt angezweifelt.
Ebenso
wie § 362 HGB ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben aus einem Handelbrauch entstanden.
Diese
Sollenssätze wurden von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft präzisiert und
fortgebildet, so dass von einem Gewohnheitsrecht auszugehen ist.
Zweck
ist die Gewährleistung von Verkehrssicherheit und Vertrauensschutz im
Handelsverkehr.[88]
Die
Anerkenntnis dieser Sonderdogmatik bedeutet jedoch eine Abweichung von der
klassischen Rechtsgeschäftslehre.
Mit
Ausnahme der Schweiz gelten in anderen Rechtsordnungen und im internationalen
Vertragsverkehr überwiegend jedoch andere Maximen.
Aufgrund
dieser Umstände erfordert die Rechtsfigur des kaufmännischen
Bestätigungsschreibens eine solide Dogmatische Grundlage.
a) Handelsbrauch gem. § 346 HGB
Die
Sonderfigur des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird in erster Linie aus
dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) abgeleitet.[89]
Schon in
der Rechtsprechung des Reichsgerichtes [90]
und schließlich auch des Bundesgerichtshofes wird zur Legitimierung der in
Frage stehenden Rechtssätze auf Handelsbrauch, bzw. Verkehrssitte verwiesen.
Der
Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss dem Schreiben
unverzüglich wiedersprechen, um den Inhalt nicht gegen sich gelten zu lassen.[91]
Diese
Pflicht des Kaufmannes wird aus die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten,
Gebräuchen und auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB
abgeleitet.
Das
Rechtsinstitut des Bestätigungsschreibens bedeutet eine von der Privatautonomie
unabhängige, eigenständige Rechtsscheinhaftung.
Da das
Vertrauens- bzw. Verkehrsschutz auch durch die
§§ 116
ff. 133, 157 BGB gewährleistet werden könnte, verlangt man innerhalb dieser
Lehre nach einer restriktiven Handhabung.
Einschränkend verlangt man daher, die Rechtsscheinhaftung nur bei konsensfähigen Modifizierungen zu bejahen.[92]
b) Verschulden bei Vertragsschluss
Ein Teil
der Literatur beruft sich zur Begründung der Wiederspruchspflicht des
Empfängers auf die Grundsätze der culpa in contrahendo. Die Vertreter dieser
Ansicht gehen davon aus, dass der Übersender mit dem Schweigenden „in ein
engeren sozialen Kontakt“ getreten sei und ihm im Vertrauen auf seine
Zustimmung Vermögenswerte zur Verfügung halte.[93]
Die
Wiederspruchspflicht für den Empfänger wird aus einem „Kontrahierungszwang
kraft sozialen Kontaktes“ hergeleitet.
c) Lehre von der Erklärungsobliegenheit
Eine
andere Ansicht versucht über die Annahme einer Erklärungsobliegenheit des
Schweigenden die Sanktion der Zustimmungswirkung zu begründen. Eine solche
Erklärungsobliegenheit wird durch den Handelsbrauch und der Verkehrssitte
normiert.[94]
d) Vertrauens- und Verkehrsschutzgedanke
Überwiegend
wird der Gewohnheitsrechtssatz vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben als
Vertauensschutznorm eingeordnet.
Primärer
Zweck ist wie bei § 362 HGB die Gewährleistung der Verkehrssicherheit .[95]
Es liegt
nahe, auch hier einen Fall der Rechtsscheinhaftung kraft verkehrsmäßig
typisierten Verhaltens anzunehmen.[96]
2) Voraussetzungen
Nicht
jedes Schreiben im Rechtsverkehr, in dem ein Vorgang „bestätigt“ wird, ist
geeignet, aufgrund des Schweigens des Empfängers die besonderen Rechtswirkungen
herbeizuführen.
Ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt nur vor, wenn bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sind.
a) Persönlicher Anwendungsbereich
Den
persönlichen Anwendungsbereich der Handelsbräuche beschränkt § 346 HGB ans sich
auf Kaufleute.[97]
Die
Rechtsprechung [98] erstreckt
den Anwendungsbereich auch auf Nichtkaufleute, sofern diese in ähnlicher Weise
wie Kaufleute am Handelsverkehr teilnehmen.
Sowohl
der Prokurist P als auch Franz Edel nehmen in kaufmännischer Weise am
Geschäftsverkehr teil und können damit rechnen und darauf vertrauen, dass sich
der andere Teil ebenfalls in kaufmännischer Weise verhält.
b) Vorverhandlungen
Es
müssen zunächst Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, die tatsächlich oder
vermeintlich mit einem Vertragsschluss enden.[99]
Zwischen
dem Prokuristen P und Franz Edel haben am 16.05.2000 Vertragsverhandlungen
stattgefunden, die zu einem Abschluss eines Bauvertrages führten.
Nach Art
der Verhandlungen muss ein Klärungsbedürfnis bestehen, diese ist bei
mündlichen, telefonischen oder telegraphischen Erklärungen der Fall.[100]
Die
Vertragsverhandlungen haben ein Klarstellungsbedürfnis hervorgerufen, da sie
mündlich durchgeführt wurden.
Die
Streitfrage, ob die vorangegangenen Verhandlungen zu einem tatsächlichen
Vertragsschluss führen müssen, kann hier offengelassen werden, da unstreitig in
den Vorverhandlungen ein Bauvertrag abgeschlossen wurde.
c) Echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Bei der
schriftlichen Bestätigung muss es sich dem Inhalt nach um ein echtes
Bestätigungsschreiben handeln.
Streng
abzugrenzen ist das echte kaufmännische Bestätigungsschreiben von der
Auftragsbestätigung, sie liegt vor, wenn das Schreiben auf ein Angebot bezug
nimmt.
Die
Auftragsbestätigung ist eine Annahmeerklärung in Form eines
Bestätigungsschreibens.[101]
Eine vom
Antrag abweichende Auftragsbestätigung ist nach
§ 105 II
BGB als eine Ablehnung mit einem neuen Antrag anzusehen, so dass das Schweigen
des Empfängers diesem grundsätzlich nicht als Zustimmung anzurechnen ist.
Das
Schreiben des Prokuristen P ist mit „Auftragbestätigung“ überschrieben, wodurch
sich die Frage stellt, was er damit zum Ausdruck bringen wollte.
Der
Bezeichnung des Schreibens ist bei der Auslegung kein großes Gewicht
beizumessen. So hindert die Deklaration des Schreibens als
„Auftragsbestätigung“ die Annahme eines kaufmännisches Bestätigungsschreiben
nicht.[102]
Ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann fälschlicher Weise als
„Auftragsbestätigung“ bezeichnet sein.[103]
Eine
falsche Bezeichnung ist demnach unschädlich, soweit ein Bestätigungswille
erkennbar ist.
Nach dem
äußeren Eindruck ist das Schreiben vom 18.05.2000 dazu bestimmt, die mündlichen
Vereinbarungen der Parteien verbindlich festzulegen, da es die vorangegangenen
Verhandlungsergebnisse „inhaltlich bestätigt“.
Trotz
der Regelungen über die Abschlagzahlungen hat es zumindest den Zweck, die
vorangegangenen Verhandlungsergebnisse wiederzugeben.
Somit
handelt es sich entgegen der Überschrift um ein echtes kaufmännisches
Bestätigungsschreiben, da ein Bestätigungswille nicht abzuleugnen ist. Man
spricht dabei von einem deklarativen
Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung (Rechtserzeugende Wirkung).[104]
Von
einem konstitutiven Bestätigungsschreiben wird dagegen dann gesprochen, wenn
die Parteien übereinkommen, dass die von ihnen getroffene Vereinbarung erst
gültig sein soll, wenn sie von beiden schriftlich bestätigt worden ist.
Dies ist
in der Regel der Fall, wenn etwa die endgültige Bindung vom Austausch
übereinstimmender Bestätigungsschreiben abhängig gemacht wird.[105]
In
diesem Falle würde eine Schriftform- bzw. Beurkundungsvorbehalt vorliegen, d.h.
der Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen (§ 154 II BGB), bis die
vorbehaltene Beurkundung erfolgt ist.
Der
Bauvertrag ist jedoch im Sachverhalt ausdrücklich ohne Schriftformvorbehalt
abgeschlossen wurden.
d) Inhalt des Bestätigungsschreibens
Das
kaufmännische Bestätigungsschreiben muss den wesentlichen Inhalt der
Vertragsverhandlungen wiedergeben.
Der
Vertauensschutz zugunsten des Absenders und die Rechtssicherheit des
Handelsverkehrs entfällt aufgrund der objektiven Abweichung des
Bestätigungsschreibens vom Inhalt des zuvor Vereinbarten.[106]
Der
Bestätigende muss schutzwürdig sein, dies ist nur gegeben, wenn er unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben das Schweigen des Empfängers als
Einverständnis mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens auffassen durfte.[107]
Hinsichtlich
der inhaltlichen Bestätigung der vorangegangenen Verhandlungspunkte bestehen
keine Bedenken.
Veränderungen
oder Erweiterungen durch den Absender sind
–auch wenn dies wissentlich erfolgt- wirksamer Inhalt des
Bestätigungsschreibens, wenn der Absender vernünftigerweise mit dem
Einverständnis des Empfängers rechnen kann.[108]
Die
Regelungen über die Abschlagzahlungen sind Erweiterungen, über die in der
mündlichen Verhandlung nicht gesprochen wurde.
Nach dem
Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Rechtsklarheit zu
schaffen, sind Abweichungen grundsätzlich zulässig, soweit sie „konsensfähig“
sind.[109]
Dies
gilt grundsätzlich nur bei regelungsbedürftigen Nebenpunkten ,die der
technischen Abwicklung des Vertrages dienen oder die sich nach der Branchenübung
mehr oder minder von selbst verstehen und den Interessen des Empfängers nicht
zuwiederlaufen.[110]
Die
Regelungen über die Zahlungsmodalitäten in Form von Abschlagzahlungen sind in
der Baubranche üblich und sogar in
§ 16
Nr.1 VOB/B und im neu eingefügten § 632 a BGB gesetzlich geregelt.
Dieses
ergänzende Bestätigungsschreiben mit den Regelungen über die Abschlagzahlungen
sind zweifelsfrei „konsensfähig“, da sie lediglich eine Zahlungsmodalität
regelt und das wiedergibt, was ohnehin dispositives Gesetzesrecht ist.
Der
Prokurist P konnte daher mit dem Einverständnis der Firma Edel rechnen, bzw.
die Firma Edel musste nach Treu und Glauben mit dem Inhalt des
Bestätigungsschreiben rechnen.
Eine
uneingeschränkte Vorleistungspflicht des Unternehmers ist unter der heutigen
finanziellen Rahmenbedingungen unzumutbar.[111]
Unter
diesem Gesichtspunkt hat die KG ein berechtigtes Interesse an
Abschlagzahlungen, eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn Edel liegt
hierdurch nicht vor.
e) Zugang des Bestätigungsschreibens
Das
Bestätigungsschreiben muss zeitlich in unmittelbaren Anschluss an die
Vertragsverhandlungen abgeschickt werden, so dass der Empfänger mir dessen
Eintreffen rechnen kann.
Das
Bestätigungsschreiben ging zwei Tage später bei der Firma Edel ein, so dass ein
enger zeitlicher Zusammenhang zu den Verhandlungen bestand. Will der Empfänger
des Bestätigungsschreibens nicht gegen sich gelten lassen, obliegt es ihm, nach
Empfang des Schreibens unverzüglich zu wiedersprechen.[112]
Seitens
der Firma Edel erfolgte jedoch keine Reaktion.
3) Zwischenergebnis
Die
Voraussetzungen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens liegen mithin vor. Da
die Firma Edel dem Schreiben nicht unverzüglich widersprochen hat, muss sie
sich den Inhalt entgegenhalten lassen.
Die
Fälligkeit der Abschlagzahlungen bemisst sich infolgedessen nach den
vertraglichen Vereinbarungen, in diesem Falle der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Das
Fertighaus wurde am 04.09.2000 fertiggestellt, so dass ein Zinsanspruch ab dem
04.09.2000 dem Grunde nach gegeben ist.
Der
Vergütungsanspruch wird trotz Mangelhaftigkeit des Werkes mit Fertigstellung
fällig.
IV Einrede des
Nichterfüllten Vertrages gem. § 320
Grundsätzlich
sind Fälligkeitszinsen auch dann zu zahlen, wenn der Schuldner die Verspätung
seiner Leistung entschuldigen kann.[113]
Die
Zahlung von Fälligkeitszinsen ist aber in den Fällen sachlich nicht
gerechtfertigt, in denen die Gegenforderung aus Gründen, die im Risikobereich
des Gläubigers liegen, trotz Fälligkeit nicht durchsetzbar ist.[114]
Die
Einrede des Nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB gegenüber dem Anspruch der
Tick Soforthaus KG steht auch dem Anspruch auf Fälligkeitszinsen entgegen.
Wenn
jedoch die Einrede des § 320 BGB nach Fälligkeit entsteht, endet der Anspruch
auf Fälligkeitszinsen mit der Entstehung der Einrede.[115]
Es
stellt sich die Frage, ob die KG für die Zeitspanne von dem 04.09.2000
(Fälligkeitszeitpunkt) bis zum 09.10.2000 (Erhebung der Einrede)
Fälligkeitszinsen erheben kann.
Nach
h.M. [116] ist § 320
BGB eine Einrede, dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 320 BGB und § 322
BGB.
Hieraus
ergibt sich, das die Firma Edel sich auf die Einrede des § 320 BGB berufen
musste.
Schon
das bloße Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes aus § 320 BGB reicht
hingegen aus, um den Schuldnerverzug und den Anspruch auf Fälligkeitszinsen
entfallen zu lassen.
Grund
hierfür ist die enge Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, ihre
Synallagmatische Abhängigkeit.
V Ergebnis
Die tick
Soforthaus KG hat somit keinen Anspruch auf Fälligkeitszinsen gem. §§ 353, 352
HGB.
C. Anspruch der Tick Soforthaus KG auf Zahlung von Abschlagzahlungen
Die Tick
Soforthaus KG könnte gegen die Firma Edel ein Anspruch auf Abzahlungen gem. §
632 a BGB zustehen.
Dieser
Anspruch ist ausgeschlossen, sobald der Unternehmer seine Gesamtvergütung
abschließend berechnen und geltend machen kann.[117]
Eine
Hilfsweise Geltendmachung bei Fehlen einer solchen „Schlussrechnung“ ist jedoch
zulässig, z.B. bei vollständiger Leistungserbringung und Fälligkeit des
Vergütungsanspruches.[118]
I Anwendungsbereich
Sachlich
erfasst die Vorschrift alle Werkverträge und Bauverträge, zeitlich ist sie nur
auf ab dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge anwendbar.
Diese
Voraussetzungen liegen bei dem am 16.05.2000 abgeschlossenen Bauvertrag vor.
II Sonderregelung
Die in §
632 a BGB geschaffene Regelung gilt nicht für den Bau eines „Hauses oder
vergleichbaren Bauwerkes“.
Die
Abschlagzahlungen hierfür wird einer auf der Grundlage des (neuen) § 27 a AGBG
vom Bundesministerium der Justiz zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt
werden.[119]
Ungeachtet
dessen lag hier eine primär zu beachtende,
abweichende Regelung über Abschlagzahlungen im Bauvertrag vor.
D. Gesamtergebnis
Die Tick
Soforthaus KG hat einen Anspruch auf Zahlung der dritten Abschlagzahlung in
Höhe von 40.000 DM Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung.
Ein
Anspruch auf Fälligkeitszinsen besteht nicht.
2. Frage =
Zahlungsansprüche der Firma Edel
bezüglich der Büromöbel
A. Anspruch der Firma Edel gegen die Firma Tick Soforthaus KG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.000 DM
Die
Firma Edel könnte gegen die Tick Soforthaus KG einen Anspruch auf Bezahlung der
gelieferten Büromöbel i.H.v. 15.000 DM aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 124 I
HGB haben.
Voraussetzung
hierfür ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen der Firma
Edel und der Firma Tick Soforthaus KG.
I Wirksamer
Kaufvertrag
Es ist
davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss gegeben sind, das
insbesondere die Gesellschaft wirksam gem. § 164 I Satz 1 BGB vertreten wurde.
Der
Restkaufpreis von 15.000 DM ist im Oktober 2000 fällig geworden.
II Aufrechnung gem.
§ 387 BGB
Die Tick
Soforthaus KG verweigert die Zahlung des Restkaufpreises im Hinblick auf die
Auseinandersetzung um das Fertighaus.
Hierbei
könnte es sich um eine Aufrechnungserklärung handeln.
Eine
Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB braucht nicht ausdrücklich abgegeben
werden, es genügt eine klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens.[120]
Dieser
Aufrechnungswille kann in der Leistungsverweigerung gegenüber einer
gleichartigen Schuld enthalten sein.[121]
Zunächst
müsste eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB bestehen.
1) Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Forderungen
Voraussetzung
für eine Aufrechnung ist die beiderseitige persönliche und rechtliche Identität von
Gläubiger und Schuldner.
Die Tick
Soforthaus KG ist Gläubiger der Werklohnforderung gegen die Firma Edel und
zugleich auch Schuldner für Kaufpreisforderung der Firma Edel.
Jeder
der beiden Vertragsparteien hat einen Anspruch gegen den anderen, die
Gegenseitigkeit ist gegeben.
Die
Gleichartigkeit der Forderungen ist aufgrund der beiderseitigen Geldforderungen
gegeben.
2) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die
Forderung des Aufrechnenden muss weiterhin gem.
§ 390
Satz 1 BGB fällig, erzwingbar und einredefrei sein.
Die Tick
Soforthaus KG hat eine Forderung (Abschlagzahlung) gegen die Firma Edel, die
zwar am 04.09.2000 fällig geworden ist, deren Erfüllung jedoch aufgrund der
Einrede nicht erzwungen werden kann.
Der
Firma Edel steht die Einrede des Nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB zu,
eine Aufrechnung gegen diese Forderung scheidet daher aus.
III Leistungsverweigerungsrecht gem. § 273 BGB
Die
Firma Edel könnte sich weiterhin auf die Einrede des allgemeinen
Zurückbehaltungsrechtes des § 273 BGB
berufen.
Diese
ist eine Ausprägung von § 242 BGB und gewährt dem Schuldner das Recht, seine
Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.[122]
Ein
Zurückbehaltungsrecht scheitert jedoch auch hier an der Tatsache, dass dem
Gegenanspruch eine Einrede entgegensteht.
IV Ergebnis
Die
Firma Edel hat gegen die Tick Soforthaus KG einen Anspruch auf Zahlung von
15.000 DM gem. § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 124 I HGB
B. Anspruch der Firma Edel gegen Tick auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.000 DM
Die
Firma Edel könnte gegen den Komplementär Tick einen Anspruch auf Bezahlung der
gelieferten Büromöbel i.H.v. 15.000 DM aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II,
128 HGB haben.
I Gesellschaftsschulden
Die KG
ist aufgrund des wirksamen Kaufvertrages gem.
§ 433 II
BGB ihrem Gläubiger Firma Edel zur Zahlung von 15.000 DM verpflichtet.
Tick
wird als Komplementär in Anspruch genommen.
Für die
Gesellschaftsschulden haftet einerseits die
KG mit
dem Gesellschaftsvermögen; andererseits haften die Komplementäre wie die
Gesellschafter einer OHG gem.
§§ 161
II, 128 HGB persönlich.[123]
Da die
Haftung des Komplementärs primär und unmittelbar ist, kann die Firma Edel
sofort, ohne die Gesellschaft in Anspruch genommen zu haben, Erfüllung von Tick
verlangen.
Gesellschaftsschulden
sind alle Verbindlichkeiten, die die KG als solche zu erfüllen verpflichtet
ist, dazu gehören insbesondere die Pflichten aus dem im Namen der KG
abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Gemäß § 129 I und III HGB kann der
Gesellschafter alle Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten geltend machen,
die der Gesellschaft zustehen.
Dem
wirksam entstandenen Kaufpreisanspruch konnte die KG jedoch keine Einwendungen
oder Einreden geltend machen.
Der Komplementär
haftet demzufolge für die Kaufpreisschuld persönlich mit seinem Privatvermögen.
II Ergebnis
Die
Firma Edel hat gegen Tick gem. §§ 433 i.V.m. 161 II, 128 HGB einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe
von 15.000 DM
C. Anspruch der Firma Edel gegen Maier auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.000 DM
Aufgrund
seiner Komplementärstellung gelten für Maier die gleichen Grundsätze wie für
Tick
Als
persönlich haftender Gesellschafter gem.
§§ 161
II, 128 HGB muss er für die Kaufpreisschuld der KG aufkommen, falls er primär
in Verantwortung gezogen wird.
Maier
haftet aber auch als Gesamtschuldner gem.
§§ 421
ff BGB. Die Firma Edel als Gläubiger kann die ganze Leistung von jedem
Gesellschafter verlangen, insgesamt aber nur einmal.
Sie kann
nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz oder teilweise je nach Liquidität in
Anspruch nehmen und mit dem Regressrisiko belasten.
D. Anspruch der Firma Edel gegen Track auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 15.000 DM
Ein
Anspruch der Firma Edel auf Zahlung des Restkaufpreises gegen Track könnte sich
aus § 171 I HGB i.V.m. § 433 II BGB ergeben.
I
Gesellschaftsschulden
Das
Bestehen einer fälligen Gesellschaftsverbindlichkeit der KG in Höhe von 15.000
DM gegenüber der Firma Edel wurde bereits bejaht.
II Kommanditistenhaftung
Der
Kommanditist haftet gem. § 171 I Halbsatz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der
KG wie der Komplementär persönlich und unmittelbar mit seinem Privatvermögen.
Die
Haftung ist aber auf den Betrag der „Einlage“ begrenzt; gemeint ist die im
Handelsregister eingetragene Hafteinlage.[124]
Voraussetzung
für ein Haftungsausschluss durch die Leistung der Einlage ist demnach immer,
das die Höhe der Einlage ins Handelsregister eingetragen ist, in diesem Falle
ist davon auszugehen, das die Eintragung der 100.000 DM Hafteinlage ins
Handelregister erfolgte.
Diese im
Außenverhältnis geltende Haftsumme ist streng von der im Innenverhältnis
geltenden Pflichteinlage zu unterscheiden.[125]
Auch in
diesem Falle ist Mangels besonderer Anhaltspunkte im Sachverhalt davon
auszugehen, dass die Haftsumme der Pflichteinlage entspricht.
Track
hat auf die von ihm übernommene Einlage von
100.000
DM bisher lediglich 95.000 DM gezahlt.
Von der
Haftung frei wird der einzelne Kommanditist nur, wenn der Gesellschaft die
Hafteinlage vollwertig zugeflossen ist.[126]
Track
haftet daher in Höhe von 5.000 DM, nicht aber in Höhe von 15.000 DM, weil seine
in der KG gehaltene Hafteinlage nicht gedeckt ist.
Bezüglich
dieser 5.000 DM haftet er unmittelbar und nicht etwa subsidiär, etwa gegenüber
der KG oder den Komplementären.
III Ergebnis
Track
haftet gem. § 433 II BGB i.V.m. § 171 I HGB in Höhe von 5.000 DM gegenüber der
Firma Edel.
E.
Gesamtergebnis
Die
Firma Edel kann ihren Zahlungsanspruch für die Lieferung der Büromöblierung in
voller Höhe gegenüber der KG gem.
§§ 161
II, 124 I HGB i.V.m. § 433 II BGB geltend machen.
Wahlweise
kann sie den Komplementär Tick oder Maier gem. §§ 161 II, 128 HGB i.V.m. § 433
II BGB in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Gegenüber
dem Kommanditisten Track besteht gem. §§ 171 I HGB i.V.m. § 433 II BGB ein
Zahlungsanspruch in Höhe von
5.000
DM.
3. Frage =
Erstattungsansprüche von Maier gegenüber Tick
A. Anspruch von Maier gegenüber Tick auf Erstattung der 15.000 DM
Ein
Anspruch des Komplementärs Maier gegen Tick auf Erstattung des Restkaufpreises
in Höhe von 15.000 DM könnte sich aus §§ 110, 128 HGB ergeben.
I Anwendbarkeit des § 110 HGB
Hierfür
müssten dem Komplementär Maier Aufwendungen im Sinne des § 110 I HGB entstanden sein.
Aufwendungen
sind Auslagen, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in
Gesellschaftsangelegenheiten freiwillig übernommen hat.[127]
Maier
hat die 15.000 DM an die Firma Edel gezahlt, weil diese einen Kaufpreisanspruch
gem. §§ 161 II, 124 I HGB gegen die KG hatte.
Diesen
Betrag musste Maier gem. §§ 128 Satz 1 HGB zahlen, da er dem Gläubiger neben
der Gesellschaft primär und unmittelbar verpflichtet ist.
Aufwendungen
sind freiwillige Vermögensopfer, die ein Gesellschafter im Interesse der
Gesellschaft erbringt, z.B. bei Bezahlung von Gesellschaftsschulden.[128]
Maier
durfte, was ein Anspruch aus § 110 I HGB des weiteren voraussetzt, die Auslagen
den Umständen nach für erforderlich halten, denn die Firma Edel hätte ihren
wirksamen Anspruch auch zwangsweise durchsetzen können.
Somit
hätte Maier ein Erstattungsanspruch nach § 110 I HGB gegen die KG in Höhe von
15.000 DM.
Zu
prüfen bleibt, ob Maier seinen Erstattungsanspruch auch gegen seinen
Mitgesellschafter Tick geltend machen kann.
1) Lösung nach der Rechtsprechung
Die
Rechtsprechung [129]
verneint grundsätzlich eine Haftung der Mitgesellschafter für den
Aufwendungsersatzanspruch aus
§ 110
HGB gegen die Gesellschaft.
Der
Anspruch aus § 110 I HGB ist ein Anspruch des Gesellschafters gegen die
Gesellschaft und findet seine Grundlage
in dem Gesellschaftsverhältnis.[130]
(sog.
Sozialverbindlichkeit)
Eine
Haftung der Mitgesellschafter für diese Sozialverbindlichkeit könnte gegen das
„Verbot der Nachschusspflicht“ gem. § 105 II HGB, § 707 BGB verstoßen. Eine
Pflicht zur nachträglichen Erhöhung der vereinbarten Beiträge sowie zur
Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage besteht grundsätzlich nicht.[131]
Diese
Beschränkung der Leitungspflicht des Gesellschafters ist ein Grundprinzip des
Gesellschaftsrechts.
Eine Haftung
der Mitgesellschafter für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 HGB würde
jedoch hiergegen verstoßen, weil der in Regreß genommene Mitgesellschafter dann
im Endeffekt doch einen Nachschuß leisten müsste.
Ausnahmsweise
wird ein Rückgriff auf die Mitgesellschafter zugelassen, wenn es erforderlich
ist, eine Zufallsbelastung des Gesellschafters zu vermeiden.[132]
Bei der
Bezahlung einer Gesellschaftsschuld gem. § 128 HGB entscheidet oft nur der
Zufall, welchen Gesellschafter der Gläubiger gerade in Anspruch nimmt. Im Falle
einer illiquiden Gesellschaft kann der zahlenden Gesellschafter seine
Aufwendungen nicht erstattet bekommen.
Er hätte
dann im Ergebnis die Forderung des Gläubigers allein getilgt, obwohl seine
Mitgesellschafter gem. § 128 Satz 1 HGB als Gesamtschuldner für diese Forderung
mitgehaftet haben.
In
diesen Situationen müsste er bis zur Auflösung der Gesellschaft das
Haftungsrisiko alleine tragen..[133]
Diese
Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, über
§ 128
HGB für Ansprüche gegen die Gesellschaft bei den Mitgesellschaftern
Befriedigung zu suchen, wird jedoch eng begrenzt.
Die
Mitgesellschafter haften dann alsbald, „pro rata“.[134]
Die
Mitgesellschafter haften beim Regreß also - anders als nach dem Modell des §
128 HGB– nicht mehr gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag.
Deshalb
wird § 128 HGB, der ansonsten von einer vollen Haftung der Gesellschafter
ausgeht, von der gesellschaftlichen Regelung zur Verlusttragung überlagert.
Der den
Rückgriff nehmende Gesellschafter darf der Höhe nach den Betrag nur abzüglich
seiner eigenen Verlustquote und gegen jeden Gesellschafter nur einen Betrag in
Höhe von dessen Anteil am Verlust geltend machen.[135]
Diese
Ausnahmeregelung soll dem Mitschuldner nur den Zugriff auf dem Gläubiger
bestellte Sicherheiten eröffnen, nicht aber einen Anspruch ohne Einschränkungen
aus dem Innenverhältnis verschaffen.
Ein
Ausgleichanspruch gegen die Mitgesellschafter aus
§ 426
BGB wird in der Rechtsprechung größtenteils abgelehnt.
Die
Gesellschafter haften gem. § 128 HGB dem Drittgläubiger als Gesamtschuldner.
Fraglich
ist jedoch, ob § 426 I Satz 1 HGB Anwendung findet, wenn der Gesellschafter
einen Drittgläubiger wegen § 128 HGB befriedigt hat. Wegen der offenen
Formulierung des § 426 BGB („soweit
nicht ein anders bestimmt ist“) wird vertreten, § 110 HGB sei eine
verdrängende Sonderregelung.
Wenn der
Gesellschafter dem Drittgläubiger zahlt, scheint es bedenklich, den Anspruch
des Gläubigers gegen die Gesellschaft gem. § 426 II BGB auf den Gesellschafter
übergehen zu lassen. [136]
Es fehlt
hierbei an den von § 426 BGB geforderten Gesamtschuldverhältnis.
Ein
weiteres Gegenargument ist das Problem bei Anwendung des § 426 II BGB, wenn nur
der Anspruch des Gläubigers gegen die Mitgesellschafter übergeht und nicht der
gegen die Gesellschaft auf den zahlenden Gesellschafter.
Dadurch
wird die Akzessorietät gem. § 129 HGB zwischen dem Schuld der Gesellschaft und
der Haftung der Mitgesellschafter durchbrochen.
Wenn die
KG in Zahlungsschwierigkeiten wäre, könnte Maier nicht die vollen 15.000 DM,
sondern lediglich die 7.500 DM von Tick verlangen. Zuvor muss er aber
versuchen, die Gesellschaftsschulden aus der Gesellschaftskasse zu begleichen.
Dies
ergibt sich aus der Treuepflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.[137]
2) Literaturmeinung
Die h.M.
[138]
in der Literatur bejaht gleichfalls ausnahmsweise ein Rückgriff auf die
Mitgesellschafter.
Auf das
Verhältnis unter den Gesellschaftern ist die zentrale Vorschrift des § 426 BGB
anwendbar, jedoch mit erheblichen Modifikationen.[139]
Dies ist
im Ergebnis unstreitig, die rechtliche Begründung desselben ist dagegen
umstritten.
Eine
Haftung nach § 128 HGB für die in § 110 HGB begründete
Gesellschaftsverbindlichkeit wird verneint.
Es wird
anerkannt, das im Wortlaut des § 128 HGB zwischen Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten und Sozialverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten
unterschieden wird.
Der Sinn
der Haftungsbestimmungen erfordere jedoch eine Differenzierung, die auch durch
die Gesetzessystematik verdeutlicht wird.
Die
Haftungsbestimmung des § 128 HGB hat ersichtlich das Ziel, den Gläubiger der
Gesellschaft, die ihr als Dritte gegenüber treten, zu sichern.
Die
Stellung des § 128 HGB im 3. Titel des Handelsgesetzbuches „Rechtsverhältnis
der Gesellschaft zu Dritten“ ist ein Indiz dafür. Bei der Verpflichtung der KG
aus § 110 HGB handelt es sich aber um
eine gesellschaftsvertraglich begründete Sozialverpflichtung aus dem Verhältnis
der Gesellschafter untereinander.
Daher
wird aus einem Erstattungsanspruch gem. § 110 HGB kein Anspruch gegen die Mitgesellschafter
hergeleitet.
Die
neuere Tendenz in der Literatur ist dahingehend,
§ 426 I
BGB auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander anzuwenden.
Das
besondere an der gesellschaftsrechtlichen Regelung der §§ 128 Satz 1, 161 I,
110 I HGB könne auch im Rahmen des §
426 I Satz 1 HGB berücksichtigt werden.[140]
Auch bei
§ 426 I Satz1 BGB haften die im Regresswege in Anspruch genommenen,
mithaftenden Gesamtschuldner untereinander nicht mehr als Gesamtschuldner,
sondern nur anteilig für ihre jeweilige Verlustquote.[141]
Bezüglich
der Anwendbarkeit des § 426 II BGB wird vertreten, dass diese nach der
Systematik des § 426 BGB automatisch anwendbar sei, wenn ein Anspruch aus
§ 426 I
BGB besteht.
Den
Schutz des § 426 II BGB benötige gerade auch ein Gesellschafter, der eine
Verbindlichkeit gegen eine illiquide KG erfüllt hat.
Die
angestrebte Akzessorietät (§ 129 HGB) sei gewahrt, wenn einerseits die
Drittforderung gegen die Mitgesellschafter fortbesteht, auf den zahlenden
Gesellschafter übergeht und andererseits die Drittforderung auf den zahlenden
Gesellschafter übergeht.
So
richtig und sinnvoll es demnach ist, die gesellschaftsvertraglich begründete
Erstattungsregelung grundsätzlich als vorrangige und abschließende
Ausgleichsbestimmung zu würdigen, so wenig erschiene andererseits jedoch der
totale Ausschluss von Ausgleichsansprüchen unter Gesellschaftern dann
vertretbar, wenn eine Erstattung durch die Gesellschaft gem. § 110 HGB nicht
stattfindet.
Aufgrund
des Risikos einer Zufallsbelastung des zahlenden Gesellschafters wird auch in
der Literatur eine Ausnahme zugelassen.
Die
subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter greift nicht erst bei
Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein,
sondern bereits dann, wenn die Gesellschaft keine freiverfügbaren Mittel hat.[142]
Der
Regreß nehmende Gesellschafter ist gehalten, zunächst Befriedigung bei der
Gesellschaft zu suchen, für den Umfang der Regreßnahme gilt auch hier die
anteilige Haftung der Mitgesellschafter.
Sowohl
die Rechtsprechung als auch die Literaturmeinung kommen zu gleichen Ergebnissen.
Beide
Ansichten gelangen im Ausnahmefall einer illiquiden Gesellschaft zu einer
subsidiären und anteiligen Haftung der Mitgesellschafter.
Diese
Ausnahmefälle sind eng zu begrenzen, da ansonsten eine versteckte
Nachschusspflicht und ein Verstoß gegen § 707 BGB vorliegen würde.
B.
Gesamtergebnis
Maier
hat weder einen vollen noch anteiligen Anspruch auf Erstattung der zur
Befriedigung der Firma Edel aufgewendeten 15.000 DM.
Da die
KG zahlungsfähig ist, muss er seinen Erstattungsanspruch gem. § 110 HGB aus der
Gesellschaftskasse ausgleichen.
[1] Ensthaler/Fahse, GK-HGB, § 161, Rn. 4
[2] Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 53 I 2b), s 1271
[3] Locher, BauR , § 39 Nr.1, Rn.396
[4] Quack, Grundlagen BauR, Kapitel B 2c, Rn.21
[5] Graba, Fertighausvertrag, MDR 1974, s.976
[6] Esser/Weyers, Schuldrecht BT II 1, § 32 I 1, s.255
[7] Larenz, Schuldrecht BT II1, § 53 IV, s.376
[8] Palandt/Sprau, BGB-Komm., § 651, Rn. 3
[9] von Craushaar, FS Korbion, s.34
[10] Jauernig, BGB-Komm., § 94, Anm. 2a)
[11] Quack, BauR-Rspr., Kapitel I 1, s.2
[12] Larenz, Schuldrecht BT II 2, § 63, I 1a), s.41
[13] von Craushaar, FS Korbion, s.27
[14] Soergel, BGB-Komm., § 631, Rn.23
[15] Graba, Fertighausvertrag, MDR 1974, s.977
[16] Palandt/Sprau, BGB-Komm., § 631, Rn. 6
[17] Esser/Weyers, Schuldrecht BT II 1, § 33 II 1, s.281
[18] Brox, Schuldrecht BT, § 21 II 2, Rn. 263
[19] Röthlein, Bausachen, Kap. 3 II 2, Rn.294
[20] BGH BauR 1981,199
[21] Jagenburg/Sieber/Mantscheff, Baurecht, Kapitel K II 2, Rn.19
Vygen, BauvertragsR, Kapitel 9.6.4, Rn.896
OLG Celle, BauR 1997, 1052
OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 7
[22] Walter/Pastor, Bauprozess, Kapitel 5 IV 1b), Rn.1370
Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch BauR, §10, Rn. 134
OLG Düsseldorf, BauR 1997, 1052
OLG Frankfurt/M, BauR 1997, 856
[23] Walter/Pastor, Bauprozess, Kapitel 5 IV 1b), Rn.1371
[24] BGH NJW 1977, 552
[25] Brox, Schuldrecht AT, § 15 II 1, Rn.179
[26] Ingenstau/Korbion, VOB-Komm., B § 5 Nr.1, Rn. 8
[27] Vygen, BauvertragsR, Kapitel 8.1, Rn. 617
[28] Cuypers, BauvertragsR, Kapitel B, Rn.18
[29] Ingenstau/Korbion, VOB-Komm., § 4/B, Rn.405
Werner/Pastor, Bauprozess, Kapitel 5 II 6, Rn.1054
[30] Locher, BauR, § 38 Nr.1, Rn. 389
[31] MüKo-Hanau, § 278, Rn.12
[32] BGHZ 31, 358
[33] Locher, BauR, § 7, Rn.59
[34] Walter/Pastor, Bauprozess, Kapitel 10 II 2c, Rn. 1773
[35] Palandt/Thomas, BGB-Komm., § 642 Rn.1
Ingenstau/Korbion, VOB-Komm., § 9, Rn.15
Vygen, BauvertragsR, Kapitel 5.6.2, Rn. 361
BGHZ 50, 179
[36] BGHZ 11, 83
[37] Hoffmann, FS Craushaar, s.222
[38] Niklisch, Mitwirkungspflichten, BB 1979, 535
[39] Lachmann, Mitwirkungshandlungen, BauR 1990, 410
von Craushaar, Mitwirkung, BauR 1987, 16
Niklisch, Mitwirkungspflichten, BB 1979, 538
[40] Lachmann, Mitwirkungshandlungen, BauR 1990, 411
[41] Vygen, BauvertragsR, Kapitel 5.6.2, Rn. 361
[42] Niklisch, Mitwirkungspflichten, BB 1979, 540
[43] Staudinger/Peters, BGB-Komm., § 642, Rn.17
[44] von Craushaar, Mitwirkung, BauR 1987, 20
[45] Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch BauR, § 13 BI, Rn.399
[46] Lachmann, Mitwirkungshandlungen, BauR 1990, 409
[47] RGRK/Glanzmann, BGB-Komm., § 642, Rn. 5
[48] Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 162, Rn. 1
[49] Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch BauR, § 13 , Rn. 402
[50] Clemm/Borgmann, BauvertragsR, Kapitel 1.3.2.3, s.21
[51] Walter/Pastor, Bauprozess, Kapitel 5 II 1, Rn. 1005
[52] Cuypers, BauvertragsR, Kapitel A II 2a, Rn. 109
[53] Clemm/Borgmann, BauvertragsR, Kapitel 1.3.2.3, s.22
[54] Vygen, BauvertragsR, Kapitel 3.3.2, Rn. 119
[55] Stapenhorst, ZBG , DB 2000, 915
[56] Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch BauR, § 2, Rn. 41
[58] Vygen, BauvertragsR, Kapitel 3.3.2, Rn. 120
[59] Korbion/Hochstein, VOB-Vertrag, s.209, Rn. 298
[60] Locher, BauR, § 14, Rn. 121
[61] Motzke, VOB/B- Komm., § 6 Nr.2, Rn.40
[62] Daub/Piel/Soergel/Steffani, VOB- Komm., § 6, Erläuterung 27
[63] Kapellmann/Schiffers, Schlüsselfertigbau, Kapitel 19 Nr.3.4, Rn.1517
[64] Vygen, Auftragnehmer-Behinderungen, BauR 1983, 213
[65] Quack, Grundlagen BauR, Kapitel D 3, Rn. 105
[66] Locher, BauR , § 14 Nr.3b), Rn. 117
[67] Vygen, Auftragnehmer-Behinderungen, BauR 1983, 213
[68] Stapenhorst, ZBG , DB 2000, 909
[69] Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 320, Rn. 1
[70] Erman/Battes, BGB-Komm., vor § 320, Rn. 17
Staudinger/Otto, BGB-Komm., § 320, Rn. 11
[71] Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 320, Rn. 4
[72] Jauernig/Vollkommer, BGB-Komm., § 320, Anm. 2b), dd)
[73] BGHZ 61, 45
[74] BGH, NJW 91, 556
[75] Clemm/Borgmann, BauvertragsR, Kapitel 7.2.2.2., s. 157
[76] Jauernig/Schlechtriem, BGB-Komm., § 641, Anm. 4a)
[77] Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 320, Rn. 11
[78] BT-Drucksachen, 14/1246, 1
[79] Kiesel, ZBG, NJW 2000, 1678
[80] BT-Drucksachen, 14/1246, 7
Protokoll der 24. Sitzung des Rechtsausschusses vom 29.9.1999, s.40
[81] BGH, NJW 82, 2494
[82] Stapenhorst, ZBG , DB 2000, 911
[83] Palandt/Sprau, BGB-Komm., § 641, Rn. 12
[84] Capelle/Canaris, HandelsR, § 3 Nr.2c, s.29
[85] Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, § 343, Rn.4
[86] MüKo-Kramer, BGB-Komm., § 151, Rn.10
[87] RGRK/Piper, BGB-Komm., § 147, Rn. 8
[88] Schmidt, HandelsR, § 19 III c , s. 575
[89] Hübner, HandelsR, § 6 II 2, Rn. 91
[90] ROHG 11, 432
[91] Soergel/Wolf, BGB-Komm., § 147, Rn.31
[92] Walchshöfer, KBS, BB 1975, 720
[93] MüKo-Kramer, BGB-Komm., § 151, Rn. 16
[94] Steding, KBS, JA 1998, 289
[95] Ensthaler/Achilles/Schmidt, GK-HGB, § 346, Rn. 50
[96] Canaris, HandelsR, § 23 II 1a), s.359
[97] Capelle/Canaris, HandelsR, § 22 IV 2,
s.246
[98] BGH, NJW 52, 257
[99]Hübner, HandelsR, § 6 II 2, Rn. 91
[100] Dücker, KBS, BB 1996, 4
[101] Soergel/Wolf, BGB-Komm., § 147, Rn.28
[102]Ensthaler/Achilles/Schmidt, GK-HGB, § 346, Rn. 55
[103] BGH NJW 1974, 992
BGHZ 54, 239
[104] Schmidt, HandelsR, § 19 III 3a), s. 573
[105] MüKo-Kramer, BGB-Komm., § 151, Rn.29
[106] Ensthaler/Achilles/Schmidt, GK-HGB, § 346, Rn. 46
[107] Jung, HandelsR, § 3 II 3, s. 180
[108] Hoffmann, HandelsR, Kapitel H II 2b), s. 194
[109] Walchshöfer, KBS, BB 1975, 721
[110] Schlegelberger/Hefermehl, HGB-Komm., § 346, Rn.128
[111] Kiesel, ZBG, NJW 2000, 1675
[112] RGRK-Piper, BGB-Komm., § 147, Rn. 22
[113] Ensthaler/Achilles/Schmidt, GK-HGB, § 353, Rn. 5
[114] BGH, NJW 1964, 101
[115] BGHZ 104, 11
[116] Erman/Battes, BGB-Komm., § 320, Rn.1
Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 322, Rn. 2
Soergel/Wiedemann, BGB-Komm., § 320, Rn. 10
[117] Palandt/Sprau, BGB-Komm., § 632 a, Rn. 7
[118] BGH, NJW 2000, 2818
[119] Kiesel, ZBG, NJW 2000, 1675
[120] Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 388, Rn. 1
[121] BVerfG, NJW-RR 93, 765
[122] Jauernig/Vollkommer, BGB-Komm., § 273, Anm. 1a)
[123] Hueck, GesellschaftsR, § 15 III, s. 122
[124] Heymann/Horn, HGB-Komm., § 171, Rn. 3
[125] Baumbach/Hopt, HGB-Komm., § 171, Rn. 1
[126] Grunewald, GesellschaftsR, Kapitel C VIII 2b), Rn. 37
[127] Baumbach/Hopt, HGB-Komm., § 87, Rn. 3
[128] Ensthaler, HGB-Komm., § 110, Rn. 1
[129] BGHZ 37, 299
BGH, NJW 1980, 339
[130] Heymann/Emmerich, HGB-Komm., § 110, Rn. 3
[131] Hueck, GesellschaftsR, § 7 I 1b), s. 52
[132] Kraft/Kreutz, GesellschaftsR, Kapitel D II 2b), s. 188
[133] Schmidt, GesellschaftsR, § 47 II 4d), s. 1137
[134] Baumbach/Hopt, HGB-Komm., § 128, Rn. 27
[135] Schlegelberger/Schmidt, HGB-Komm., § 128, Rn.27
[136] BGHZ 39, 319
[137]Glanegger/ Stuhlferner, HK-HGB., § 128, Rn. 23
[138] Baumbach/Hopt, HGB-Komm., § 128, Rn. 27
Glanegger/Stuhlferner, HK-HGB., § 128, Rn. 21
Schlegelberger/Schmidt, HGB-Komm., § 128, Rn.34
Schmidt, GesellschaftsR, § 6 II 4b), s. 1190
[139] Heymann/Emmerich, HGB-Komm., § 128, Rn. 26
[140] Schlegelberger/Schmidt, HGB-Komm., § 128, Rn.28
[141] Koller, HGB-Komm., § 128, Rn. 8
[142] BGH, WM 1980, 339