1. Frage =
Zahlungsansprüche der Tick Soforthaus KG
A. Anspruch der Tick Soforthaus KG gegen die Firma Edel auf Zahlung des Werklohnes i.H.v. 40.000 DM
Ein
Anspruch der Tick Soforthaus KG gegen die Firma Edel auf Zahlung des Werklohnes
i.H.v. 40000 DM könnte gem. § 631 I BGB
i.V.m. §§ 161 II, 124 I HGB gegeben sein.
I Wirksamer
Werkvertrag
Das
setzt voraus, das zur Zeit des Vertragsschlusses eine nach außen wirksame KG
bestand mit der Maßgabe der §§ 161 I, 123 HGB; 705 BGB und das im weiteren ein
wirksamer Werkvertrag zwischen der Tick
Soforthaus KG und der Firma Edel zustande gekommen ist.
1) Rechtsfähigkeit
Die
Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft ist keine juristische Person mit
eigener Rechtspersönlichkeit.[1]
Für die
im Rechtsverkehr nötige Beweglichkeit ist sie jedoch mit dem Firmenrecht
ausgestattet.
Die KG
ist gem. §§ 161 II i.V.m. § 124 HGB teilrechtsfähig, besitzt infolgedessen eine
bestimmte Selbstständigkeit.[2]
Sie kann
daher unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und auch
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, das
zwischen Tick, Track und Maier ein wirksamer Gesellschaftsvertrag i.S.d. § 705
BGB abgeschlossen ist.
Nach §
161 I HGB muss der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
gerichtet sein. Bei der Lieferung und Montage von Fertighäusern handelt es sich
unzweifelhaft um ein Gewerbe. Diese erfordert aufgrund der Tätigkeit im gesamten
Bundesgebiet, dem Einsatz von Subunternehmer und den hohen Auftragsvolumen ein
in kaufmännischer Weise eingerichtetes Geschäftsbetrieb gem. § 1 II HGB.
Das
Handelsgewerbe wird gem. § 161 I HGB
unter einer gemeinschaftlichen Firma (Firma Tick Soforthaus KG) betrieben.
Die
Bezeichnung enthält den Namen eines Komplementärs und einen Zusatz, der die
Rechtsform der Gesellschaft angibt; damit genügt sie den Anforderungen des § 19
I Nr.2 HGB.
Die
Gesellschaft wurde laut Sachverhalt in das Handelsregister eingetragen (§§ 162
I, 106 II HGB) und ist damit auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten gem. §
123 I HGB wirksam entstanden.
Franz
Edel hat den Vertrag unter dem Namen seiner Firma abgeschlossen, dieser kann
gem. § 17 II HGB unter seiner gleichfalls verklagt werden und klagen.
2) Vertragsschluss am 16.05.2000
Zwischen
der durch ihren Prokuristen P vertretenen KG und Franz Edel müsste es zu einem wirksamen Vertragsschluss
gem. §§
145 ff BGB gekommen sein.
Nach den
mündlichen Vertragsverhandlungen am 16.05.2000 einigten sich Franz Edel und der
Prokurist P auf die Lieferung und Montage eines Fertighauses zum pauschalen
Festpreis von 200.000 DM.
Insoweit
erzielten die Vertragsparteien schon am 16.05.2000 eine wirksame Einigung über
die wesentlichen Vertragsbestandteile. („essentialia negotii“)
Die KG
verpflichtete sich zu Lieferung und Montage des Fertighauses vom Typ „Bungalow
Luxus“ zum 28.08.2000 und Franz Edel zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
von 200.000 DM inklusive den übernommenen Vorarbeiten.
Diese
sind die wesentlichen Vertragspflichten, die hinreichend konkretisiert sind;
der Vertrag ist demnach am 16.05.2000 mündlich abgeschlossen wurden.
Für
diesen Vertrag bestand auch kein Formzwang des § 313 BGB, da das
„Fertighaus-Vertrag“ nur die Lieferung und Montage des Fertighauses beinhaltet,
nicht jedoch die Beschaffung des Grundstückes.
Fraglich
ist jedoch die Rechtsnatur dieser Vertraglichen Beziehung.
a) Vertragstypus
Anhaltspunkte
für ein bestimmten Vertragstypus sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, die
Vertragsparteien nennen es lediglich „Montage und Liefervertrag“.
In Frage
kommen hier die im Bausektor typischen Bauträger oder Baubetreuungsverträge.
Es
handelt sich nicht um ein Baubetreuungsvertrag im engeren Sinne, wo der Baubetreuer
das Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich durchführt.
Bei der
Baubetreuung i.e.S. steht das Grundstück im Eigentum des Bestellers, der
Betreuer handelt im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Betreuten.[3]
Die Tick
Soforthaus KG ist kein Baubetreuer, da sie nicht als rechtsgeschäftliche
Vertreter des Bauherrn tätig wird.
Mit dem
für das Bauvorhaben eingeschalteten
Unternehmer U schließt sie in eigenem Namen ein Werkvertrag ab.
Vertragspartner
des Unternehmers ist infolgedessen nur die KG, nicht jedoch die Firma Edel.
Ein
Bauträgervertrag im weiteren Sinne liegt hier auch nicht vor, da die Tick
Soforthaus KG das Bauvorhaben nicht auf ihrem eigenem oder von ihr zu
beschaffenden Grundstück baut.
Der
Bauträger errichtet das Bauvorhaben in eigenem, erst später zu Eigentum zu
übertragenden Grundstück.[4]
Ein
solcher Bauträgervertrag käme hier nur im Verhältnis Franz Edel und Zahnarzt K
in Betracht.
Drei
Vertragstypen des BGB könnten bei der Bestimmung der Rechtsnatur dieses
Fertighaus-Vertrages Berücksichtigung finden: der Kaufvertrag gem. § 433 BGB,
der Werkvertrag gem. § 631 BGB und der Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB.
In
Erwägung zu ziehen ist auch ein sog. „typengemischter Vertrag“, der
Kaufvertragliche und Werkvertragliche Elemente enthält.
aa) Kaufvertrag gem. § 433 BGB
Der
„Liefer- und Montagevertrag“ könnte seiner Rechtsnatur nach als ein reiner
Kaufvertrag anzusehen sein.
Ein
Vergleich des Fertighaus-Vertrages mit diesem gesetzlichen Vertragstyp zeigt,
dass er nicht die Merkmale eines eines
Kaufvertrages aufweist.[5]
Die KG
ist neben der Lieferung des Bungalows zur Montage desselben verpflichtet.
Anders
der „Verkäufer“ einer Ware, der Händler ist und Waren vertreibt, schuldet der
Fertighaus-Betreiber die Herstellung einer neuen Sache.
Die Erbringung
einer Arbeit, eines Erfolges, einer Wertschöpfung zeichnet den Werkhersteller
aus.[6]
Die
Montage des Bungalows ist hauptsächliche Pflicht der KG, nicht untergeordnete
Nebenleistung wie etwa das Aufstellen einer gekauften Waschmaschine.
bb) Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB
Möglich
wäre weiterhin Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache, auf dem gem.
§ 651 I Satz 2 BGB uneingeschränkt Kaufrecht anzuwenden ist, sog.
„Lieferungskauf“.
Vertretbar
sind gem. § 91 BGB bewegliche Sachen die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen .[7]
Die KG
verwendet bei Erstellung ihrer Häuser standartisierte Bauelemente; bei derartigen Standartteilen ist von einer
vertretbaren Sache anzugehen, da sie „austauschbar“ sind.
Anders
wäre die Sachlage jedoch, wenn diesen Standartbauteilen ein individuelles
Gepräge gegeben wird. In einem solchen Falle wären es unvertretbare Sachen, da sie „durch die Art ihrer Herstellung dem
Besteller wünschen angepasst sind und deshalb individuelle Merkmale besitzen,
nicht austauschbar sind“. [8]
Hierbei
tritt die Frage auf, ob es für die Vertretbarkeit auf den zu beschaffenden
Stoff (Fertigteil) oder auf den mit dem Stoff erzielten Erfolg am Grundstück
oder Gebäude (erstellte Fertighaus) ankommt.[9]
Diese Frage
und ob es überhaupt zu einer Individualisierung kam, kann offengelassen werden,
wenn die Bauelemente durch die Verbindung mit dem Grundstück dessen wesentliche
Bestandteile gem. §§ 946, 93, 94 BGB geworden sind.
Unstreitig
ist die beschaffene Sache als Nebensache i.S.v.
§ 651 II
BGB anzusehen, wenn sie durch Verbindung mit dem Gebäude oder Grundstück des
Bestellers deren wesentlicher Bestandteil gem. § 94 BGB wird.
Eine
feste Verbindung i.S.v. §94 I BGB ist zu bejahen, wenn die Trennung entweder
unverhältnismäßig teuer wäre oder die verbundenen Teile erheblich beschädigte.[10]
Die KG
lässt ihre Trägerteile durch ein aufwendiges Verschraubungs- und
Betonierungsverfahren mit den Fundamenten verbinden.
Eine
feste Verbindung der Bauelemente mit dem Grundstück ist daher unzweifelhaft
gegeben, da das Fertighaus nicht oberflächlich auf dem Baugrund gesetzt wird,
sondern mittels Zementfüllung in das Kellergeschoss unlösbar eingepasst wird.
Der Bauherr wird durch die Verbindung der Bauteile mit seinem Grundstück kraft
Gesetzes Eigentümer des Fertighauses.
( §§ 94,
946 BGB)
Für eine
rechtsgeschäftliche Übereinigung des vollendeten Werkes, wie sie §631 II BGB
vorsieht, ist demnach kein Raum.
Der
Fertighausvertrag ist nach der klarstellenden Vorschrift des § 651 II BGB als
reiner Werkvertrag zu qualifizieren.
cc) Typengemischter Vertrag
Aufgrund
der Bezeichnung „Montage- und Liefervertrag“ wäre die Annahme eines
Typengemischten Vertrages naheliegend. Diese sind Verträge, die
Leistungselemente verschiedener Vertragstypen des besonderen Schuldrechts
enthalten.[11]
Der
abgeschlossene Vertrag enthält
Kaufvertragliche (Lieferung der Bauelemente) und werkvertragliche
Elemente (Montage der Bauelemente).
Nach dem
Prinzip der Vertragsfreiheit besteht kein Typenzwang, eine Kombination aus
Elementen verschiedener Vertragstypen ist zulässig.[12]
Nach der
Absorptionstheorie wäre der gesamte Vertrag nach den Vorschriften des
Vertragstyps zu bestimmen, dem die Hauptleistung zuzuordnen ist.
Die
Kombinationstheorie kombiniert die zu anwendenden Vorschriften je nach der
Vertragverpflichtung.
Diese
Lösungsmöglichkeit erfordert jedoch eine Gesetzeslücke, die eine analoge
Anwendung zulässt. Das Gesetz hält jedoch für die Typenmischung Kauf- und
Werkvertrag in §651 BGB eine ausdrückliche Bestimmung.[13]
dd) Werkvertrag in Form eines Bauvertrages
Wie
bereits oben dargestellt, handelt es sich bei dem „Liefer- und Montagevertrag“
um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB.
Werkverträge
über Bauleistungen haben sich zu einem Spezialgebiet entwickelt, da die gesetzlichen
Bestimmungen des Werkvertragsrechts in §§ 633 ff. BGB ein Eingehen auf die
speziellen Belange des Bauens vermissen.[14]
Im
vorliegenden Fall kam es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn, der
Firma Edel und dem Bauunternehmer, der Tick Soforthaus KG.
Dies ist
ein typischer Fertighausvertrag, die eine Bauindustrielle Maßnahme zum
Gegenstand hat, durch die ein Bauwerk unmittelbar geschaffen werden soll.
Die KG
übernimmt hierbei die werkvertragliche Verpflichtung, eine Bauleistung zu
erbringen , d.h. die Lieferung und Montage des Fertighauses.
Im
Gegenzug übernimmt die Firma Edel typische, Werkvertrag. Nebenpflichten, bzw.
Mitwirkungspflichten wie z.B. die Einholung der Baugenehmigung und die
Vorbereitung des Grundstücks für die Montage des Fertighauses.
Neben
der Abnahme besteht ihre Hauptpflicht in der Zahlung des Werklohnes i.H.v.
200.000DM.
Die
Vertragsparteien bezeichnen es als „pauschalen Festpreis“, in soweit ähnelt
diese Vereinbarung dem „Pauschalvertrag“, dessen Wesensmerkmal in § 5 VOB/A
näher dargestellt ist.
Bei
einem Pauschalvertrag werden grundsätzlich sämtliche Einzelleistungen
abgegolten, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese
erforderlich sind.
Der
Begriff „Festpreis“ besagt hier nur, das kein Vorbehalt über evtl.
Preisänderungen gemacht werden und somit der vereinbarte „Pauschalvertrag“ fest
und unabänderlich ist.
Der
„Fertighausvertrag“ ist ein Bauvertrag mit umfassendem Inhalt. Die
Leistungspflichten des Unternehmers beim herkömmlichen Bau und der
Fertighaus-Firma sind nicht qualitativ, sondern quantitativ verschieden.[15]
Wie beim
Bauvertrag über ein konventionelles Haus steht de für einen Werkvertrag
typische Schöpfung eines Werkes gerade für den Besteller im Mittelpunkt der
vertraglichen Beziehung.
Der
Bauvertrag wiederum ist reiner Werkvertrag i.S.d.
§ 631
BGB . Er ist gerichtet auf die Herstellung eines körperlichen
Arbeitsergebnisses und regelt die baurechtlichen Beziehung zwischen dem
Bauherrn und Bauunternehmer.[16]
Der
Bauvertrag als Werkvertrag im Bausektor ist gekennzeichnet durch die
Erfolgsbezogenheit der Unternehmerverpflichtung und seiner
Einstandsverpflichtung für die Mängelfreiheit der Bauleistung und der
Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers.
Aus der
werkvertraglichen Natur des Bauvertrages folgt, dass Lücken der Vereinbarung
durch Anwendung der Bestimmungen in §§ 631 ff BGB zu schließen sind.
Vielfach
wird daher die Geltung der Verdingungsordnung für Bauordnungen (VOB Teil B)
vereinbart.
Sie
stellt den Versuch dar, das gesetzliche Werkvertragsrecht den Sacheigenheiten
des Bauwesens anzupassen.
Die
VOB/B ist jedoch nicht Bestandteil des Bauvertrages geworden, da die
Vertragsparteien ihre Geltung nicht vereinbart haben.
3) Wirksame Vertretung der Kommanditgesellschaft
Der
abgeschlossene Bauwerkvertrag wirkt nur zugunsten und zu Lasten der KG, wenn
diese wirksam durch den Prokuristen P vertreten wurde, §§ 164 ff BGB, § 125,
126 HGB.
Als
spezielle handelsrechtliche Vollmacht kommt im vorliegenden Fall die in §§ 48
ff HGB normierte Prokura in Betracht.
Mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, das dem
Prokuristen P wirksam eine Prokura erteilt wurde (§ 48 HGB). Gründe für das
Erlöschen der Prokura gem. § 52 HGB sind nicht ersichtlich.
Somit
hat P nach § 49 I HGB Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb des
Handelsgewerbes mit sich bringt, wozu auch der abgeschlossene Bauwerkvertrag
gehört.
4) Zwischenergebnis
Zwischen
der Firma Tick Soforthaus KG und der Firma Edel besteht ein Bauvertrag gem. §
631 BGB über die Lieferung und Montage eines Fertighauses vom Typ „Bungalow
Luxus“ zu einem Festpreis von 200.000 DM.
Wirksamkeitshindernisse
sind nicht ersichtlich.
Infolgedessen
ist der Vergütungsanspruch der KG mit Abschluss des Bauwerkvertrages
entstanden.
II Fälligkeit der
Werklohnforderung
Die
Fälligkeit der Vergütung beurteilt sich grundsätzlich nach
§ 641
BGB, wonach die Vergütung mit Abnahme der Bauleistung fällig wird.
Dieser
Grundsatz gilt jedoch nur, wenn zwischen den Vertragsparteien keine Sonderregelung
getroffen wurde, die getroffene Vereinbarung gilt primär.
In dem
mündlich abgeschlossenen Vertrag am 16.05.2000 gibt es keine individuelle
Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit des Werklohnes. Demzufolge könnte die
Tick Soforthaus KG ihren Werklohn nur nach Abnahme des Fertighauses fordern,
also am 05.09.2000.
Fraglich
ist jedoch, wie das Schreiben des Prokuristen P vom 18.05.2000 in diesem
Zusammenhang zu beurteilen ist.
Falls
die in diesem Schreiben enthaltenen Regelungen über die Abschlagzahlungen
Vertragbestandteil geworden sind, wäre die letzte Rate i.H.v. 40.000 DM schon
am 04.09.2000, also bei Fertigstellung des Bungalows fällig.
Diese
Frage kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden, da die Vergütung
spätestens mit der Abnahme fällig geworden ist.
1) Abnahme des Bauwerkes
Nach
h.M. gehört zu einer Abnahme sowohl die Erklärung, dass das Werk als im
wesentlichen vertragsgemäße Leistung anerkannt werde, wie bei verkörperten
Werkleistungen regelmäßig die Entgegennahme durch den Besteller.[17]
Eine Mindermeinung erblickt unter der Abnahme
ebenso wie beim Kauf (§ 433 BGB) lediglich die körperliche Entgegennahme des
Werkes.[18]
Die Firma Edel bekundete bei der Hausbegehung
am 05.09.2000 ihre Zufriedenheit mit dem Zustand des Hauses und engagierte
alsbald ihre Handwerker mit dem Innenausbau.
Eine
Körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung ist mithin gegeben, in der
Zufriedenheit der Firma Edel ist auch die Anerkenntnis des Werkes als
vertragsgemäße Erfüllung anzusehen.
Entgegen
der Mindermeinung ist eine Billigung
des Werkes als vertragsgemäße Leistung auch notwendig, da die Abnahme anders
als beim gewöhnliche Kauf wichtige Rechtsfolgen angeknüpft werden.
2) Notwendigkeit einer Rechnungserteilung
Zweifelhaft
ist weiterhin, ob beim BGB-Bauvertrag die Fälligkeit des Werklohnes neben der
Abnahme auch von der Erteilung einer Rechnung abhängig ist.
Die
Rechnung wird im BGB allenfalls nebensächlich in § 259 BGB erwähnt.
Bei
einem VOB-Bauvertrag stellt sich dieses Problem nicht, da § 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B
als Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich die Erteilung einer Schlussrechnung
nennt.[19]
Im
vorliegenden hat dies Praktische Relevanz, da die Abnahme am 05.09.2000
erfolgte, die Rechnung jedoch erst am 09.10.2000 zugestellt wurde.
Vom
Gesetzeswortlaut her wäre das Erfordernis einer Rechnungserteilung zu
verneinen, da § 641 I BGB als Fälligkeitsvoraussetzung nur die Abnahme nennt.
Nach
Auffassung des BGH[20]
wird der Vergütungsanspruch schon mit der Abnahme „fällig im Sinne des
Verjährungsrechtes“.
Dadurch
soll verhindert werden, das der Beginn der Verjährung zusätzlich von der im
Belieben des Unternehmers stehenden Erteilung einer Rechnung abhängig sein
soll.
Die
BGH-Entscheidung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Bereich des
Verjährungsrechtes; fraglich ist, ob diese Grundsätze auch für die Fälligkeit
der Vergütung im Rahmen des § 641 BGB gelten.
Ein Teil
des Schrifttums und der Rechtsprechung [21]
lehnt das Erfordernis einer Rechnungserteilung für die Fälligkeit des
Werklohnes aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ab.
Dies
gilt auch für die Fälle, wo aufgrund eines Einheitspreis- oder
Stundenlohnvertrages die endgültige Höhe der Werklohnforderung im Zeitpunkt der
Abnahme noch nicht feststeht.
In einer
solchen Konstellation wird dem Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht
gem. § 320 I BGB bezüglich der Vergütung bis zur Einreichung einer prüfbaren
Rechnung zugebilligt.
Dieser
Ansicht ist auch zu folgen, da dass Gesetz in § 641 BGB nur von dem Erfordernis
einer Abnahme spricht.
Den
berechtigten Interessen des Auftraggebers an einer Rechnungserteilung wird
durch das Leistungsverweigerungsrecht genügend Rechnung getragen.
Dem
gegenüber überwiegt die Meinung [22]
, dass grundsätzlich erst die Rechnungserteilung und nicht schon die Abnahme
der Bauleistung den Werklohn fällig werden lässt.
Dies
wird damit begründet, das der Unternehmer ohne Rechnungserteilung die genaue
und endgültige Höhe der Werklohnforderung nicht kennen könnte.
Mit
Abnahme der Bauleistung ist zwar die Höhe der Werklohnforderung bestimmbar,
aber noch nicht bestimmt.[23]
Erst mit
einer prüffähigen Rechnung hätte der Auftraggeber überhaupt Kenntnis über die
endgültige Höhe der Werklohnforderung. So müssen im Rahmen eines
„Einheitspreisvertrag“ die Positionspreise erst ermittelt werden und auch beim
„Stundenlohnvertrag“ und „Pauschalvertrag“ könnten sich im Rahmen der
Leistungsausführung Veränderungen gegenüber der vertraglich vorgesehenen
Leistung ergeben.
Eine Rechnungserstellung sei nur dann
entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der Abnahme die Forderung der Höhe nach bestimmt
ist, so z.B. wenn die Parteien eine feste Preisabsprache im Rahmen eines
Pauschalvertrages getroffen haben.[24]
Laut
Aufgabentext einigten sich die Vertragsparteien auf einen pauschalen Festpreis
von 200.000 DM.
Eine
Rechnungsstellung als zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung ist auch nach dieser
Meinung entbehrlich, da schon bei Abnahme am 05.09.2000 die endgültige Höhe der
Werklohnforderung bekannt war.
3) Zwischenergebnis
Der
Vergütungsanspruch der Tick Soforthaus KG ist mit Abnahme des Fertighauses gem.
§ 641 I BGB am 05.09.2000 fällig geworden.
Da die
ersten beiden Raten sind bezahlt wurden, ist der Werklohnanspruch in Höhe von
160.000 DM durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. In Höhe von 40.000 DM
besteht der Vergütungsanspruch fort.
III Aufrechnung
gem. § 389 BGB
Der
Werklohnanspruch ist zunächst wirksam entstanden, dieser könnte jedoch durch
die rechtshemmende Einwendung der Aufrechnung gem. § 389 BGB rückwirkend
erloschen sein.
Auf die
am 09.10.2000 zugestellte Rechnung erklärte die Firma Edel gegenüber der KG
ausdrücklich, das sie mit einem Verzögerungsschaden von 10.000 DM aufrechne.
Diese
inhaltlich eindeutige Erklärung ist eine Aufrechnungserklärung i.S.v. § 388 BGB.
Fraglich
ist, ob im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage nach §387
BGB bestand.
1) Gegenseitigkeit der Forderung, § 387 BGB
Die
Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen; jeder der Beteiligten
muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.[25]
Hierfür
müsste zunächst eine Gegenforderung (Aktivforderung) der Firma Edel bestehen,
der gegen die Hauptforderung (Passivforderung) der Tick Soforthaus KG
aufgerechnet wird.
a) Wirksame Gegenforderung
Die
Firma Edel könnte die Firma Tick Soforthaus KG ein Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von 10.000 DM gem. §§ 636 I Satz.2, 286 I BGB haben.
Dann
müsste die KG sich im Schuldnerverzug befunden haben, dies setzt wiederum eine
schuldhafte, verspätete Fertigstellung trotz Fälligkeit und Mahnung gem. §§ 284
ff BGB voraus.
aa) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Aufgrund
des am 16.05.2000 abgeschlossenen Bauvertrages steht der Firma Edel ein
wirksamer, vertraglicher Erfüllungsanspruch zu.
Dieser
Erfüllungsanspruch ist auch durchsetzbar, da ihr keine Einrede oder eine Einwendung aus § 242 BGB entgegensteht.
Der
Anspruch müsste auch fällig sein, dieser wird definiert als der Zeitpunkt, zu
dem der Schuldner leisten muss, in diesem Falle der Zeitpunkt, wo die Leistung
vollendet sein muss.
Die
Ermittlung des Fälligkeitszeitpunktes erfolgt primär nach den individuellen
Vertragsvereinbarungen, § 271 BGB findet nachrangig Anwendung.
Vertragsgegenstand
des Bauvertrages vom 16.05.2000 ist unter anderem ein Bauzeitplan, der
verschiedene Fristen enthält.
Dieser
bestimmt als Zeitpunkt für den Baubeginn den 07.08.2000 (Montag), als
Fertigstellungszeitpunkt wird der 28.08.2000 (Montag) festgelegt.
Der
Begriff der Ausführungsfrist als Vertragsfrist bezieht sich grundsätzlich auf
den Zeitraum zwischen Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten
Gesamtleistung.[26]
Die
Zeitspanne zwischen dem vereinbarten Baubeginn und Bauende ist demnach die
22-tägige Ausführungsfrist.
Zu
beachten ist hierbei, das nicht jede Frist als verbindliche Vertragsfrist
qualifiziert werden kann, auch wenn sie im Vertrag aufgeführt werden.
Verschiedene
Sonderregelungen bezüglich der Vereinbarung von Vertragsfristen, wie etwa § 5
VOB/B oder § 11 VOB/A, kennt das gesetzliche Werkvertragsrecht nicht.
Ein
Rückgriff auf die Sonderregelungen der VOB bedarf es aber nicht, soweit sich
aus dem Bauvertrag selber die Verbindlichkeit dieser Fristen ermitteln lässt.
Problematisch
sind sog. „Einzelfristen“, die in erster Linie der Terminüberwachung dienen;
sie gelten nur als zeitliche Richtlinien ohne nachteilige Rechtsfolgen bei
deren Nichtbeachtung.
Die
Fristen im Bauvertrag für sind verbindliche Vertragsfristen, da sie den
Baubeginn und deren Ende festlegen, an
dessen Einhaltung ein gesteigertes Interesse besteht.
Der
rechtzeitigen, d.h. termingerechten Erfüllung der Leistungspflicht des
Unternehmers kommt bei jedem Bauvertrag erhebliche Bedeutung zu.[27]
Fälligkeitszeitpunkt
für die Vollendung der Bauleistung ist mithin der 28.08.2000.
bb) Mahnung gem. § 284 I BGB
Die im
Bauvertrag übernommene Verpflichtung zur Lieferung und Montage des Fertighauses
wurde erst am 04.09.2000 abgeschlossen. Als verbindlicher Fertigstellungstermin
war jedoch der 28.08.2000 vereinbart, wodurch die KG sich mit der Vollendung in
Verzug befand.
Für den
Eintritt des Verzuges ist grundsätzlich eine Mahnung des Schuldners durch den
Gläubiger gem.
§ 284 I
BGB erforderlich.
Diese
ist im vorliegenden Falle jedoch gem. § 284 II Satz 1 BGB entbehrlich, da die
Leistungszeit (Fertigstellungstermin) kalendermäßig bestimmt ist.
Die Tick
Soforthaus KG als Auftragnehmer ist gem. § 284 II BGB ab dem 05.09.2000 in
Verzug, der Verzugszeitraum beträgt acht Tage.
cc) Vertretenmüssen gem. § 285 BGB
Nach §
285 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Der
Schuldner muss demnach den Umstand, der zum Unterbleiben, bzw. Verzögerung der
Leistung führt, durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht haben (§ 276 BGB).
Die Tick
Soforthaus KG setzt für die Montage der
Fertigteile den Werkunternehmer U ein.
Die
Einstandspflicht aus dem Werkvertrag ist grundsätzlich objektbezogen, d.h. der
Unternehmer hat persönlich dafür einzustehen, daß das Bauwerk von
vertragsmäßiger Beschaffenheit ist.[28]
Das
BGB-Werkvertragsrecht kennt keine persönliche Leistungsverpflichtung des
Unternehmers.
Nach
h.M.[29]
ist ein Unternehmer beim BGB-Bauvertrag grundsätzlich –auch ohne ausdrückliche
Einwilligung seines Auftraggebers- berechtigt, einen Subunternehmer
einzuschalten.
Demzufolge
ist die Tick Soforthaus KG nicht gezwungen, die geschuldete Bauleistung in
ihrem Betrieb auszuführen.
Als
Auftragnehmer ist sie befugt, die Herstellungs- bzw. Montageverpflichtung an
selbständige Subunternehmer weiter zu vergeben.
Eine
Verpflichtung zur schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers für
Subunternehmereinsätze gem. § 4 Nr.8 VOB/B besteht nicht.
Nur in
Ausnahmefällen kann sich aus der Natur der Sache etwas anderes ergeben, ein
besonderes Interesse der Firma Edel an der Montage durch Gesellschaftseigene
Werkunternehmer ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, das der
Unternehmer U für die technisch anspruchsvolle Montage der Einzelteile genügend
Fachkunde besitzt und leistungsfähig ist.
Die Tick
Soforthaus KG ist als Generalunternehmer zu qualifizieren, der für einen Teil
der Bauleistung (Montage) den Nachunternehmer U beauftragt.
Der
Generalunternehmer übernimmt sämtliche, zu einem Bau gehörigen Leistungen
soweit sie unmittelbar zu erbringende Leistungen sind, wobei er einen Teil
selbst ausführt und einen anderen Teil von Nachunternehmern erstellen lässt.[30]
Der
Nachunternehmer steht nur zu dem Generalunternehmer in einem
Vertragsverhältnis, zu dem Bauherrn (Firma Edel) selber tritt er nicht ein
Vertragsverhältnis. Wie bereits festgestellt, ist die Tick Soforthaus KG kein Baubetreuer, der im Namen und in
Vollmacht der Firma Edel handelt.
Zwischen
der Tick Soforthaus KG und dem Unternehmer U besteht ein eigenständiger
Werkvertrag gem. § 631 BGB.
Der
Nachunternehmer U müsste in diesem Zusammenhang Erfüllungsgehilfe der KG gem. §
278 BGB sein.
Erfüllungsgehilfe
ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners
bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als eine Hilfsperson
tätig wird.[31]
Die
Montagearbeit (Gehilfentätigkeit) ist eine von der KG gewollte und gebilligte
Mitwirkung bei der ihr obliegenden Vertragserfüllung. Unerheblich ist hierbei,
das der Unternehmer selbständig ist , weder den Weisungen unterliegt, noch in
einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Schuldner steht.
Die Tick
Soforthaus KG hat für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB
einzustehen, da sie gegenüber der Firma Edel für ihren Geschäfts- und
Gefahrenkreis verantwortlich ist, wozu
auch die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gehören.
Voraussetzung
ist jedoch, das der Erfüllungsgehilfe eine Pflichtverletzung zu verschulden
hat.
ccc) Pflichtverletzung des
Erfüllungsgehilfen
Der
Erfüllungsgehilfe müsste eine Pflichtverletzung in Erfüllung einer
Verbindlichkeit des Schuldners begangen haben.
Anknüpfungspunkt
ist hier die verzögerte Erfüllung der Montageverpflichtung, da U erst am Abend
des 04.09.2000 die Montagearbeiten beenden konnte.
Der
Umstand, der hier zum Verzug geführt hat, beruht auf ein Verhalten des
Erfüllungsgehilfen.
Soweit
dieser schuldhaft gehandelt hat, muss die KG sich dieses Verschulden gem. § 278
BGB zurechnen lassen. Der Unternehmer U verpflichtete sich vertraglich
gegenüber der KG, die Montagearbeit innerhalb von acht Tagen durchzuführen.
Für
diese Vertragsverpflichtung hatte er jedoch 20 Kalendertage gebraucht, obwohl
er verpflichtet war, dies in der achttägigen Zeitspanne vom 16.08.2000 bis zum
24.08.2000 zu erledigen.
Da hier
die Haftung des Schuldners (Tick Soforthaus KG) in Frage seht, ist auf die Verpflichtung des Schuldners abzustellen.
Das
Verhalten des Erfüllungsgehilfen gedacht in Person des Schuldners, muß sich als
Pflichtverletzung darstellen.[32]
(„fingierte Betrachtungsweise“)
Für die
KG bestand gegenüber der Firma Edel die sich aus dem Bauvertrag ergebende Pflicht,
das Fertighaus bis zum 28.08.2000 fertigzustellen.
In den
gesetzlich geregelten Fällen des Verzuges liegt eine (objektive)
Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen vor, diese ist schon in der
verspäteten Erfüllung der ihm obliegenden Leistungspflichten zu sehen.
ddd) Verschulden des Erfüllungsgehilfen
Für den
Erfüllungsgehilfen ist der für den Schuldner geltende Verschuldensmaßstab
entscheidend.
Dieser
kommt gem. § 285 BGB nur in Verzug, soweit er den Umstand, der zur verspäteten
Erfüllung der Leistung führt, durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat
(§ 276 BGB).
Die
Kündigung von zwei Mitarbeitern war eines der Gründe, die zur verzögerten
Fertigstellung des Bauwerkes führten.
Der
Bauunternehmer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn nicht
rechtzeitig dafür sorgt, dass ihm die für die Bauaufgabe erforderlichen
Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.[33]
Dies
wäre grundsätzlich eine Fahrlässige Verhaltensweise, etwas anderes könnte sich
in solchen Fällen ergeben, wo die Arbeitnehmer unvorhergesehen ausfallen und
dies dem Auftragnehmer entlastet.
Inwieweit
die Kündigung der zwei Mitarbeiter unvorhergesehen war, oder die Kündigung von
Arbeitnehmerseite oder Argeberseite kam, ist dem Aufgabentext nicht zu
entnehmen.
An
dieser Stelle kann es jedoch offengelassen werden, da es fraglich ist, welche
rechtlichen Konsequenzen sich aus den verzögerten Mitwirkungshandlungen der
Firma Edel ergeben.
Denkbar
wäre auch an ein Annahmeverzug der Firma Edel durch die verspätete Erfüllung
der „Mitwirkungshandlungen“, dessen Rechtsfolge gem. § 300 I BGB eine
Haftungserleichterung für die KG (und somit auch für den Unternehmer U).
(a) Rechtsnatur der Mitwirkungshandlungen
Bei dem
von der Firma Edel übernommenem Vorarbeiten handelt es sich um
Mitwirkungspflichten, dessen rechtliche Einordnung umstritten ist.
Die
allgemeine Mitwirkungspflichten des Bestellers bei der Durchführung von
Bauvorhaben ist an sich Ausfluss des Grundsatzes von Treu & Glauben, aber
auch in § 642 BGB und § 9 Nr.1a VOB/B ausdrücklich niedergelegt.[34]
(aa) Rechtsprechung und h.M.
Die
herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung [35]
sieht die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als reine Obliegenheit und
Nebenpflicht an, an deren Erbringung keine Rechtspflicht bestehe.
Ausgangspunkt
für diese Meinung ist die gesetzliche Regelung des § 642 BGB, wonach der
Besteller bei Unterlassen der Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug gem. §§ 293
ff BGB gerät. In Annahmeverzug gerät der Gläubiger in der Regel aber nur bei
einer verzögerten Erfüllung von Obliegenheiten.
Trotz
Ablehnung des Rechtspflichtcharakters definiert die Rechtsprechung [36]
und die h.M. die Mitwirkungspflichten nicht nur als Gläubigerobliegenheit,
sondern darüber hinaus als Verbindlichkeit aus dem Vertragsverhältnis, als
„Vertragspflicht im weiteren Sinne“.
Die
schuldhafte Verletzung dieser Verbindlichkeit kann daher
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen positiver Vertragsverletzung
auslösen.[37]
Im
Ergebnis werden dem Unternehmer bei schuldhafter Unterlassung der Mitwirkungshandlung
Rechtsbehelfe zugestanden, als ob e sich bei den Mitwirkungshandlung um
Mitwirkungspflichten im Sinne von Rechtspflichten handele.[38]
(bb) Mindermeinung
Ein
anderer Teil der Literatur[39]
versucht Mitwirkungshandlungen als echte Schuldnerpflichten zu qualifizieren.
Der
Unterschied liegt darin, dass Mitwirkungshandlungen bei Ausnahme von
Obliegenheiten nicht selbstständig eingeklagt werden können. Außerdem gerät der
Auftraggeber bei der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Obliegenheit nicht in
Schuldnerverzug, sondern lediglich in Gläubigerverzug.
Diese
Nachteile versucht man durch Einordnung der Mitwirkungshandlung als echte
Schuldnerpflicht zu vermeiden.
Durch
die Einordnung als echte Leistungspflicht entfällt auch das Erfordernis, für
die Begründung eines pVV-Anspruches auf allgemeine Billigkeitserwägungen und
die unscharfe Rechtskonstruktion der Verletzung von Treuepflichten
zurückzugreifen.[40]
Ein
weiteres Argument dieser Ansicht ist, dass dem Besteller eine Doppelrolle
zukomme, er sei nämlich hinsichtlich des vollendeten Werkes Gläubiger, zum
anderen währen des Prozesses der Werkherstellung Kooperationspartner des
Unternehmersund dieser Rolle Schuldner. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es
einer von Niklisch verfochtenen Umwandlung der Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers in echte Schuldnerpflichten wirklich bedarf. Diese Annahme wird
den speziellen Belangen des Bauvertrages und seines Langzeitcharakters, der vor
allem beim Anlagenvertrag besonders deutlich wird, nicht gerecht.[41]
Eindeutig
gegen die Annahme einer echten Schuldnerpflicht sprechen auch die gesetzliche
Regelung in § 642 BGB und die Regelungen in §§ 3,4 VOB/B, die bei Unterlassen
von Mitwirkungshandlungen die Rechtsfolge des Annahmeverzuges vorsehen.
Der
einzige Unterschied bei Annahme einer echten Leistungspflicht wäre die
Möglichkeit des Unternehmers auf die selbständige Einklagbarkeit auf Erfüllung
dieser Mitwirkungspflichten. Dies hat jedoch in der Praxis schon aus zeitlichen
Gründen wenig Bedeutung und wäre wenig erfolgsversprechend, da das
Vertauensverhältnis in der Regel schon zerstört ist.
Auf den
Sachverhalt bezogen hätte die Annahme einer echten Schuldnerpflicht die
nachteilige Rechtsfolge, das für ein Schuldnerverzug ein Verschulden
erforderlich wäre, was bei der verspäteten Einholung einer Baugenehmigung
fraglich erscheint. Auch die in §§ 3,4 VOB/B aufgelisteten Mitwirkungspflichten
deuten auf eine Einordnung der Mitwirkungshandlungen als
Gläubigerobliegenheiten, was besonders in § 9 Nr.1a VOB/B deutlich wird, wo
ausdrücklich von Annahmeverzug die Rede ist.
Den
Parteien bleibt es jedoch unbenommen, bestimmte Mitwirkungspflichten bei
Vertragsschluss als echte Schuldnerpflichten auszugestalten.[42]
In dem
Bauvertrag verpflichtete sich die Firma Edel ausdrücklich zur Vornahme
verschiedener Vorarbeiten.
Bei der
Einholung der Baugenehmigung, der Unterkellerung und der Vorbereitung des
Grundstücks handelst es sich um Handlungen und Leistungen, die für die
Werkherstellung notwendig sind.
Es
handelt sich daher um echte Leistungspflichten, auf deren Erbringung eine
Rechtspflicht besteht.
Diese
sind jedoch lediglich klagbare Nebenleistungspflichten und keine
synallagmatische Hauptleistungspflichten.
Eine
synallagmatische Hauptleistungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der
Unternehmer ein über das normale Maß hinausgehende Interesse an der
Vertragsdurchführung hat, wie etwa bei Entwicklungs- und Projektarbeiten.
Eine
konkludente Vereinbarung wird regelmäßig bei größeren Objekten getroffen, bei
denen eine unterlassene Mitwirkung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den
Unternehmer zur Folge hat.[43]
(b) Verzögerte Mitwirkungshandlung
Die
Firma Edel konnte aufgrund der fehlenden Baugenehmigung ihre vertraglich
übernommenen Mitwirkungspflichten erst am 15.08.2000 erfüllen, obwohl sie
verpflichtet war, die Vorarbeiten bis zum 07.08.2000 abzuschließen.
Diese
Mitwirkungspflicht ist zwingend erforderlich, da ansonsten die KG außerstande
gesetzt ist, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen.
Ein
fristgerechter Baubeginn am 07.08.2000 hätte andernfalls gegen ein gesetzliches
Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen, da nach §§ 75 I Satz 3, 88 VIII BauO
NW die Bauarbeiten ohne Erteilung der Baugenehmigung nicht begonnen werden
dürfen.
Von
Bedeutung ist hier die Frage, ob der Unternehmer sich darauf verlassen konnte,
das der Bauherr seiner Mitwirkungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt
vornimmt.[44]
Dies ist
hier der Fall, da für die Durchführung der Bauleistung ein verbindlicher
Ausführungstermin vereinbart wurde, somit die KG sich darauf verlassen durfte,
das die Firma Edel zur richtigen Zeit die Baugenehmigung einholt.
Es
stellt sich somit die Frage nach den Rechtsfolgen unterlassener
Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
Während
die VOB/B in § 6 VOB/B eine Sonderregelung der aus der Behinderung entstehenden
Rechtsfolgen enthält, kennt das gesetzliche Werkvertragsrecht keine
entsprechende Bestimmung.[45]
(aa) Gesetzliche Regelungen
Ein
wesentlicher Teil der „Behinderungsfälle“ wird von §§ 642, 643 BGB erfasst.
Diese
sind verschuldensunabhängige, werkvertragliche Spezialnormen des
Annahmeverzuges.[46]
Ein
Blick auf den Regelungsgehalt erweist für das Interesse des Interesse des
Unternehmers auf die Vergütung nur unzureichenden Schutz. Bei verzögerter
Mitwirkung des Bestellers hat der Unternehmer gem. § 642 BGB einen Anspruch auf
angemessene Entschädigung.
Es sind
die Nachteile auszugleichen, die der Unternehmer durch die Bereithaltung von
Arbeitskraft und Kapital sowie durch
die Beeinträchtigung seiner zeitlichen Disposition erlitten hat.[47]
Die
vertragliche Vergütung kann die Tick Soforthaus KG hingegen aus § 642 BGB nicht
verlangen, ein nachweisbarer Verzögerungsschaden besteht nicht.
Einen
Verzögerungsschaden durch die Bereithaltung von Arbeitskräften kommt hier nicht
in Betracht, da der Unternehmer U ab Abruf tätig sein sollte; während der Verzögerungszeit hat die KG
keine Pflicht, den Unternehmer seine Wartezeit zu vergüten.
Weiter
geht § 643 BGB, der dem Unternehmer die Kündigungsmöglichkeit einräumt, wenn er
dem Besteller unter gleichzeitiger Kündigungsandrohung erfolglos eine Frist zur
Nachholung der Mitwirkungshandlung gesetzt hat.
Macht er
von dem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er
gem. § 645 I Satz 2 BGB einen
Teilvergütungsanspruch.
Diese
Normen eröffnen lediglich eine Kündigungsmöglichkeit, sie regeln jedoch nicht
die Leistungsstörungen in Form von Verzögerungen, die den Baubeginn, bzw. die
Vollendung der Leistung hemmen.
Die
Möglichkeit, bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung von
Mitwirkungspflichten Schadensersatzansprüche aus pVV oder § 286 BGB verlangen
zu können, hilft in diesem Falle nicht weiter.
Zudem
scheitern diese Schadensersatzansprüche häufig an dem Erfordernis des
Verschuldens.
Im
Ergebnis bleibt festzuhalten, das die gesetzlichen Regelungen keinen
umfassenden Schutz des Vergütungsinteresses bieten.
Nicht
geregelt ist insbesondere, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn durch die
Verzögerung oder Verweigerung der Eintritt des Leistungserfolges verhindert
oder verzögert wird.
Die
Firma Edel verzögerte laut Aufgabentext die Herstellung des Fertighauses durch
die nicht rechtzeitige Befolgung ihrer Mitwirkungspflicht.
(bb) Eigene Vertragstreue
Der
erste Ansatzpunkt ist die entsprechende Anwendung des § 162 BGB.
Diese
ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen
Verhalten Vorteile ziehen darf.[48]
Die
Firma Edel könnte ein Anspruch auf Verzögerungsschaden verwehrt werden, weil
sie durch die verzögerte Baugenehmigung treuwidrig verhindert hat, dass die KG
fristgerecht mit dem Bau beginnen konnte.
Die
Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ist auch nicht bloße
Gläubigerobliegenheit gewesen, sondern eine echte Vertragspflicht.
Die
verzögerte Einholung der Baugenehmigung ist jedoch keine eigene
Vertragsuntreue, die einen sonst gerechtfertigten Anspruch auf Verzögerungsschaden
ausschließen würde.
Die
Firma Edel hat auf die Erteilung der Baugenehmigung kein Einfluss gehabt,
Anhaltspunkte für ein negatives Einwirken auf den Genehmigungsprozess bestehen
nicht.
Die
Berufung auf Verzögerungsschaden ist mithin kein offener Rechtsmissbrauch, auch
wenn ein bestimmtes Mitverschulden der Firma Edel nicht abzuweisen ist.
(cc ) Rückgriff auf VOB/B
Als
wesentliche Folge von Behinderungen und Unterbrechungen kommt eine Verlängerung
der den Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Ausführung in Betracht.[49]
Die
VOB/B regelt in § 6 VOB/B die Möglichkeit einer Verlängerung von
Ausführungsfristen.
Eine
Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, das die VOB/B wirksam in den
Bauvertrag einbezogen wurden.
Die
Verdingungsordnung für Bauleistungen, die aus drei Teilen besteht, wurde am 6.
Mai 1926 durch den Reichsverdingungsausschuss, einen Zusammenschluss
verschiedener Interessensgruppen, beschlossen.
Primärer
Zweck ist die Regelung der Vergabe und Durchführung von Bauleistungen der
öffentlichen Hand.[50]
Teil B
der VOB enthält Regelugen für den Bauvertrag, die die insoweit ungenügenden
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts modifizieren und ergänzen.
Da die
VOB weder Gesetz noch Rechtsverordnung ist, gilt sie nicht automatisch, es bedarf
der ausdrücklichen Vereinbarung für ihre Geltung.[51]
Die
VOB/B ist nicht zweifelsfrei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzuordnen,
sie wird jedoch so behandelt, tatsächlich ist sie ein Vertragsmuster.[52]
Es
entspricht auch keineswegs der Üblichkeit, dass die VOB/B in der Baubranche
stets –ohne gesonderte Absprache- unmittelbare Anwendung findet.
Ein
solches Gewohnheitsrecht besteht nicht; die VOB/B hat nicht die Geltung eines
Handelsbrauches.[53]
Die
abstrakten Regeln des gesetzlichen Werkvertragsrechts können aber die im
Bauvertrag auftretenden Probleme nicht hinreichen lösen. Dies zeigt sich
insbesondere bei den für ein Bauvertrag typischen Zusammenwirken des einzelnen
Bauherrn, Bauunternehmers und beim Einsatz von Subunternehmern.
Da die
VOB/B aus den Bedürfnissen und Gegebenheiten des praktischen Baugeschehens
entwickelt worden ist, lässt sie vielfach in ihren Regelungen über die
beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erkennen, was im
Baugewerbe als gewerbeüblich zumutbar anzusehen ist.[54]
Die
VOB/B hat auf den Bauvertrag mittelbaren Einfluss, da sie unter den heutigen
Umständen Anhaltspunkte dafür gibt, was im Baugewerbe als gewerbliche
Verkehrssitte anzusehen ist.
Auch
durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat das Verhältnis der
gesetzlichen Werkvertragsregeln zur VOB/B nicht geklärt.[55]
Die VOB- Vertragsbestimmungen können im
Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB für die
Feststellung der Verkehrssitte Anhaltspunkte geben.[56]
Einzelne
Regelungen der VOB/B werden aber auch über § 242 BGB als die nach Treu und
Glauben zu bewirkenden Leistungsverpflichtung auf den BGB- Bauvertrag
angewandt.
Die
Rechtsprechung [57] stellt
fest, dass die Regelungen in der VOB/B von den allgemeinem Grundsatz ausgehen,
dass dem Auftragnehmer bestimmte Pflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
obliegen und diese in der VOB/B nur konkretisiert werden.
Einzelne
Regelungen, wozu auch die § 6 Nr.2 VOB/B (Verlängerung von Ausführungsfristen)
gehören, können daher als Ausgestaltung und Ausprägung von Treu und Glauben
gem. § 242 BGB ihrem Sinngehalt entsprechend auf den BGB- Bauvertrag angewandt
werden.
Allerdings
kommt nur eine Anwendung der Grundzüge in Betracht, nicht jedoch VOB/B-
spezifische Formerfordernisse oder Fristen.[58]
Die in §
6 Nr.2 VOB/B geregelte Verlängerung der Ausführungsfristen ist eine Regelung
zuungunsten des Auftraggebers . Diese Abweichung von den gesetzliche Regelungen
rechtfertigen sich durchweg aus den besonderen Eigenschaften des Baugeschehens.[59]
Die
Regelung des § 6 VOB/B, der keine entsprechende Regelung im gesetzliche
Werkvertragsrecht gegenübersteht, hat den Zweck, Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien bei Behinderungen, die auf bei Vertragsschluss nicht
voraussehbaren Umständen beruhen, festzulegen und Folgen der Pflichtverletzung
zu bestimmen.[60]
Im
Sachverhalt lag eine Überschreitung der verbindlichen Vertragsfrist für die
Fertigstellung des Bungalows vor, da die Fertigstellungsfrist um 7 Tage
überschritten wurde.
Grund
hierfür war jedoch die verzögerte Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die
Firma Edel, das sich auf die Einhaltung der verbindlich festgelegten Bauzeit
auswirkte.
Laut BGH
scheidet ein Leistungsverzug des Auftraggebers aus, da die Beschaffung der
Baugenehmigung keine Vertragspflicht im Sinne einer Leistungspflicht ist.
Im
Bauvertrag wurde jedoch die Beschaffung der Baugenehmigung ausdrücklich als
Leistungspflicht ausgestaltet.
Der hier
vorliegende Behinderungsfall ließe sich unschwer unter § 6 Nr.2 Abs.1a) VOB/B
subsumieren, wonach Ausführungsfristen verlängert werden, soweit der
Unternehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert wird
und die Behinderung durch eine vom Auftraggeber zu vertretenen Umstand
verursacht wird..
Aufgrund
der entsprechenden Anwendung kommen VOB/B- spezifische Formerfordernisse, wie
z.B. die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige der Behinderung gem.
§ 6 Nr.1
VOB/B nicht in Betracht.
Ungehindert
dessen wäre eine Behinderungsanzeige aufgrund der Offenkundigkeit entbehrlich,
da aufgrund der fehlenden Baugenehmigung die hindernden Umstände klar erkennbar
waren.
(ccc) Verschuldenserfordernis
Ob nun
die Bauzeitverlängerung wegen eines vom Auftraggeber zu vertretenen Umstandes
tatsächlich ein Verschulden erfordert, ist umstritten.
Ausgangspunkt
ist hier der Wortlaut des § 6 Nr.2 Abs. 1a) VOB/B, der einen vom Auftraggeber
zu vertretenen Umstand für die Fristverlängerung voraussetzt.
Laut
Aufgabentext kann der Firma Edel kein Verschulden vorgeworfen werden, da die
verspätete Erteilung der Baugenehmigung ihre Ursache allein in der verzögerten
Bearbeitung seitens der Behörde hat.
Im
Rahmen des Bauvertrages mit dem Unternehmer kann die Baugenehmigungsbehörde
nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers angesehen werden. Dieses
Verschuldenserfordernis führt in diesem Falle aber zu unbilligen Ergebnissen,
da der Unternehmer ohne Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht beginnen
kann.
Mangels
Verschuldens des Bauherrn hätte die KG aber dann auch kein Anspruch auf
Bauzeitverlängerung.
Eine
Bauzeitverlängerung muss auch dann zugebilligt werden, wenn die Umstände, die
zur Verzögerung der Bauausführung geführt haben, zwar aus der Sphäre des
Auftraggebers stammen, von diesem aber nicht verschuldet sind.[61]
Die
VOB/B gewährt in § 6 Nr.2 Abs. VOB/B eine Verlängerung der Ausführungsfristen
auch bei Streik, Aussperrung oder höherer Gewalt.
Hieraus
lässt sich eine Risikoverteilung folgern, wonach eine Bauzeitverlängerung
unabhängig vom Verschulden des Bauherrn auch dann erfolgen soll, wenn die
Behinderung des Unternehmers ihre Ursache im Einflussbereich des Auftraggebers
hat.[62]
Ein
weiteres Argument ergibt sich aus dem Gesamtsystem der VOB/B bezüglich des
verschuldensunabhängigen Kündigungsrecht gem. § 9 Nr.1a) VOB/B bei Verletzung
von Mitwirkungspflichten.
Es wäre
mit dem Hauptgedanken der VOB/B, ein Vertrag aufrecht zu erhalten, unvereinbar,
in einem solchen Falle zwar ein Kündigungsrecht einzuräumen, nicht aber die
weniger einschneidende Möglichkeit einer Verlängerung der Ausführungsfristen zu
eröffnen.
Rechtsdogmatisch
lässt sich die Entbehrlichkeit des Verschuldens durch § 276 BGB zu begründen,
wonach der „Schuldner“ Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Die
Verletzung von Mitwirkungspflichten, die regelmäßig Gläubigerpflichten sind,
führen nicht zu einem Schuldnerverzug, sondern zum Annahmeverzug, der kein
Verschulden erfordert.[63]
Das
Erfordernis eines vom Auftraggeber zu vertretenen Umstandes in § 6 Nr.2 Abs.1a)
VOB/B soll nur auf die Notwendigkeit einer Abgrenzung der beiden
Einflussbereiche des Unternehmers und des Auftraggebers hinweisen.[64]
Die
Behinderungen durch verspätete Bereitstellung der Baugenehmigung zählt zum
Einfluss- und Verantwortungsbereich der Firma Edel, ein Verschulden ihrerseits
ist mithin nicht erforderlich.
Im
Ergebnis bleibt festzuhalten, das die Ausführungsfristen sich um die Zeitspanne
verschieben, während die sich vom Besteller ausgehende Behinderung ausgewirkt
hat.
Die
Behinderungszeit von neun Tagen wird demnach auf die vertraglich vereinbarte,
22-tägige Ausführungsfrist angerechnet, so das sich der Zeitpunkt für die
Fertigstellung auf den 06.09.2000 verschiebt.
Für die
Fristberechnung gilt grundsätzlich § 193 BGB, wonach Nicht-Arbeitstage
(Samstage, Sonntage und Feiertage) nur dann mitgerechnet werden, wenn der
Endzeitpunkt der Frist auf einen solchen Tag fällt.
Nach §
11 Nr.3 VOB/B zählen bei der Fristberechnung nur die Werktage, diese allerdings
einschließlich der Samstage.[65]
Unabhängig
von dessen Anwendbarkeit ergibt sich auch nach dieser Berechnungsmethode der
06.09.2000 als Fertigstellungszeitpunkt.
Da das
Fertighaus am 04.09.2000 fertiggestellt wurde, ergeben sich insoweit keine
Probleme.
Grundsätzlich
wäre die Frist aber nach § 193 BGB zu berechnen, da die VOB-spezifischen
Regelungen über die Fristberechnung keine Anwendung beim BGB-Bauvertrag finden.
(dd) Mitverschulden gem. § 254 BGB
Bei der
Feststellung der Verzögerungsdauer könnten mehrere Verzögerungsursachen
Berücksichtigung finden.
Der
Unternehmer U könnte aufgrund der Kündigung der zwei Mitarbeiter und der daraus
resultierenden, verlängerten Montagezeit von 20 Kalendertagen auch eine Ursache
für die verzögerte Fertigstellung gesetzt haben, die mit berücksichtigt werden
muss.
Nicht
geregelt ist der Fall, dass die Umstände, die zur Verzögerung führen, sowohl
auf Seiten des Auftragnehmers als auch Seiten des Auftraggebers verursacht
werden.[66]
Die
Bereithaltung von genügend Arbeitskräften ist im Risiko- und Einflussbereich
des Unternehmers, eine Mitverursachung wäre daher auch ohne Verschulden
möglich.
In
diesen Fällen der Mitverursachung durch beide Vertragspartner ist eine
Beurteilung nach den sich aus § 254 BGB ergebenden allgemeinen Grundgedanken
vorzunehmen mit der Folge, dass sich die Fristverlängerung danach richtet,
inwieweit eine Behinderung vorwiegend von dem einem oder anderen
Vertragspartner verursacht worden ist.[67]
Zwar
greift § 254 BGB nur für Schadensersatzansprüche ei, aber der Rechtsgedanke des
§ 254 BGB ist auch auf andere Rechtsgebiete anwendbar.
Der
Unternehmer U steht nur mit der KG in vertraglicher Beziehung, und nur
gegenüber der KG verpflichtet, die Montage innerhalb von acht Tagen ab Abruf
fertig zustellen.
Der
Werkvertrag zwischen der KG und dem Unternehmer hat keine
„Ausstrahlungswirkung“ auf den Bauvertrag zwischen der Firma Edel und der KG.
Insoweit
kann sich die Firma Edel nicht darauf berufen, dass der Unternehmer die
achttägige Montagefrist nicht beachtet eingehalten hat.
Es gilt
der Grundsatz, dass auch bei komplexen Strukturen des Einsatzes von
Unternehmern die jeweiligen Vertragsverhältnisse getrennt zu behandeln sind.[68]
Dieser
Grundsatz der getrennten Vertragsverhältnisse wird lediglich bei der sog.
„Durchgriffsfälligkeit“ im neu eingeführten § 641 II BGB durchbrochen.
Andererseits
kann nicht abgestritten werden, das auch der Unternehmer U als
Erfüllungsgehilfe der KG eine Ursache für die Verzögerung gesetzt hat. Diese
Verzögerung ist jedoch unbeachtlich, da die verlängerte Montagezeit von 20
Kalendertagen immer noch innerhalb der ursprünglich vereinbarten 22-tägigen
Bauzeit liegt.
Selbst
durch die verzögerte Montagezeit wurde die (nachträglich verlängerte) Frist für
das Bauende am 06.09.2000 eingehalten.
Auf ein
Mitverschulden des Unternehmers U kann sich die Firma Edel demnach nicht
berufen, die berechnete Fristverlängerung von 9 Tagen wird nicht anteilig
gekürzt.
Unter
Berücksichtigung der hindernden Umstände, die aus der Sphäre der Firma Edel
stammen, wird die Fertigstellungsfrist um neun Tage, auf den 04.09.2000
verschoben.
Die Tick
Soforthaus KG befand sich mit der Vollendung der Bauleistung nicht in Verzug,
die für ein Verzug gem.
§ 286
BGB erforderliche Verschulden liegt nicht vor.
2) Zwischenergebnis
Die
Firma Edel hat somit keinen Anspruch auf Verzögerungsschaden gem. §§ 636 I Satz
2, 286 I BGB, womit auch eine Aufrechnung gem. § 398 BGB mangels wirksamer
Gegenforderung ausscheidet.
IV Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB
Die
Firma Edel verweigert die Zahlung des Werklohnes zu Recht, wenn ihr nach § 320
BGB die Einrede des nichterfüllten Vertrages zusteht.
Diese
gibt jeder Partei das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenforderung zu verweigern.[69]
Die
Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB ist nach h.M. [70]
ein Unterfall des § 273 BGB.
Bei
gegenseitigen Ansprüchen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, greift
daher § 320 BGB als Spezialvorschrift ein.
Ein
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht gem. §
369 HGB kommt nicht in Betracht, da diese nur an bewegliches Sachen oder
Wertpapieren des Schuldners ausgeübt werden können.
1) Gegenseitiger Vertrag
Die
Forderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, muss auf
einem gegenseitigen Vertrag beruhen und mit der Hauptforderung in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.[71]
Die
Firma Edel macht einen Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag, dem BGB-
Bauvertrag geltend.
Der
Werklohanspruch der KG und der Nachbesserungsanspruch der Firma Edel stehen in
einer synallagmatischen Abhängigkeit, da es sich um Hauptleistungspflichten
handelt.
2) Wirksamer und fälliger Gegenanspruch
Die Firma
Edel müsste einen vollwirksamen und fälligen Gegenanspruch haben.
Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt in der Regel, wenn der Schuldner
vorleistungspflichtig ist.[72]
Das ist
in der Regel bis zur Abnahme der Fall, solange der ursprüngliche Erfüllungsanspruch
fortbesteht.
In
diesem Falle hat sich der Erfüllungsanspruch infolge der Abnahme auf die
Mängelbeseitigung konzentriert.
Das
Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann weiter, wenn die Gegenforderung
sich in ein sekundären Anspruch umwandelt, wie z.B. ein Nachbesserungsanspruch.[73]
Hierbei
können auch Abschlagzahlungen Gegenstand der Einbehaltung sein.[74]
Das
gleiche Recht, fällige Zahlungen einzubehalten, hat der Auftraggeber, wenn der
Auftragnehmer Abschlagzahlungen geltend macht, seine bis dahin erbrachten
Leistungen aber Mangel aufweisen.[75]
a) Anspruch auf Mängelbeseitigung
Der
Firma Edel könnte ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 633 II Satz 1 BGB
zustehen.
Zwischen
den Vertragsparteien kam es am 16.05.2000 zum Abschluss eines wirksamen Bauwerkvertrages.
Die
Mängel an den Außenwänden, Bodenplatten und am Dach sind Fehler im Sinne von §
633 I 2.Fall BGB, womit es sich um ein mangelhaftes Werk handelt.
Dieser
Anspruch dürfte nicht untergegangen sein, in Betracht kommt hier die Einwendung
aus § 640 II BGB.
Nach
dieser Vorschrift führt die vorbehaltlose Annahme trotz Mangelkenntnis zum
Verlust des Anspruches aus § 633 BGB.
Bei den
aufgeführten Mängel handelt es sich um gravierende Mängel, die unter normalen
Umständen erkennbar sein müssten.
Besonders
für Franz Edel, der in der Baubranche tätig ist, mit Fertighäusern handelt und
Fachkunde besitzt, müssten diese Mängel auffallen.
Der
Besteller muss die Mängel positiv kennen, fahrlässige Unkenntnis der Mängel
schadet nicht.[76]
Eine
Prüfpflicht wäre somit zu verneinen; fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften
über den beiderseitigen Handleskauf mit der unverzüglichen Rügeverpflichtung
gem. § 377 I HGB Anwendung finden.
Eine
sofortige Rügeverpflichtung ist nur in den Fällen zu bejahen, wenn es sich um einen
Handelskauf gem. § 377 I HGB handelt.
Der
„Liefer- und Montagevertrag“ ist jedoch kein Werklieferungsvertrag, so dass
über § 381 II HGB eine Prüfungs- und Rügepflicht des Bestellers zu verneinen
ist.
Bei der
Abnahme kannte Franz Edel die Mängel noch nicht, mangels positiver Kenntnis
greift die Einwendung aus
§ 640 II
BGB nicht.
Somit
steht der Firma Edel ein Nachbesserungsanspruch gem.
§ 633 II
BGB zu, dieser umfasst alle erforderlichen Maßnahmen, um das mangelhafte Werk
in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
3) Kein Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechtes
Die
eigene Vertragstreue als ungeschriebene Voraussetzung schließt ein
Leistungsverweigerungsrecht aus.
Dies
wäre der Fall, wenn der Schuldner sich vom Vertrag lösen will, was jedoch auf
die Firma Edel nicht zutrifft.
Das
Leistungsverweigerungsrecht ist weiterhin ausgeschlossen, soweit Treu und
Glauben entgegenstehen, dies zeigt sich insbesondere durch den in § 320 II BGB
geregelten Sonderfall der Unverhältnismäßigkeit.
Weder
eine Einbehaltung des vollen Werklohns ohne Rücksicht auf die Höhe der Nachbesserungskosten noch eine
Beschränkung der Zurückbehaltung auf den Wert der ausstehenden Leistung ist mit
dem Zweck des § 320 BGB zu vereinbaren.[77]
Die
Frage nach der Höhe der einbehaltenen Nachbesserungskosten war früher streitig,
da gesetzlich nicht geregelt.
Dieses
Problem hat sich mit dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen erledigt.
Zweck
dieses Gesetzes ist die Verzögerung von Zahlungen insbesondere im Baubereich
wirtschaftlich unattraktiv zu machen, und die Möglichkeit der gerichtlichen
Geltendmachung zu verbessern.[78]
Zeitlich
ist das Gesetz nur auf Verträge anwendbar, die nach dem 01.05.2000
abgeschlossen wurden, was bei der am 16.05.2000 abgeschlossenem Bauvertrag der
Fall ist.
Mit dem
neu eingefügten Absatz 3 (§ 641 III BGB) ist von der Rechtsprechung bei
mangelhafter Leistung seit langem zugebilligten „Druckzuschlag“ legalisiert und
präzisiert worden.[79]
Demnach
kann der Besteller im Rahmen des Leistungsverweigerungsrechtes gem. § 320 BGB
Minimum das dreifache der Nachbesserungskosten zurückbehalten; ihm bleibt es
auch unbenommen, einen höheren Druckzuschlag anzusetzen.
Bei dem
Wort „mindestens“ handelt es sich nicht etwa um ein Redaktionsversehen, sondern
um eine ganz bewusste, aus Gründen des Verbraucherschutzes eingefügte
Mindestgrenze.[80]
Bei der
Bemessung des Umfangs des zulässigen Einbehalts ist grundsätzlich der Zweck der
Einrede als „Druckmittel“ zu
berücksichtigen.[81]
Ob dies
auch eine mindestens dreifache Einbehaltung der Mängelbeseitigungskosten
rechtfertigt, erscheint zweifelhaft.
Entgegen
dem Lösungsansatz des Gesetzgebers führt diese Regelung zur Verschlechterung
der Rechtslage für den Unternehmer.
Besonders
bei geringen Werklohnforderungen sei das dreifache oft nicht ausreichend, um
den Unternehmer dazu zu bringen, den Mangel zu beseitigen.[82]
Ein
geringerer Betrag dürfte nach der Intention des Gesetzgebers allenfalls gem. §
242 BGB in Ausnahmefällen in Betracht kommen.[83]
Die
Firma Edel verweigert jedoch nur das zweifache
(30.000
DM) der Mängelbeseitigungskosten. Zu beachten ist jedoch, das die Firma Edel
lediglich 40.000 DM verbleiben, was sie einbehalten könnte.
Es ist
davon auszugehen, das sie bei einer höheren Rest-Werklohnforderung auch einen
höheren Betrag für die Mängelbeseitigung einbehalten hätte.
Die
Firma Edel verweigert lediglich die restlichen 30.000 DM, sie bringt dadurch
nicht zum Ausdruck, sie wolle unbedingt das zwiefache der
Mängelbeseitigungskosten einbehalten.
4) Ergebnis
Die
Firma Edel hat keinen Anspruch auf Verzögerungsschaden in Höhe von 10.000 DM.
Die
Einrede des Nichterfüllten Vertrages führt zu einer Zug- um Zug Verurteilung
gem. § 322 I BGB.
Die
Firma Edel braucht die 40.000 DM nur zu erbringen, wenn die Tick Soforthaus KG
die Mängel am Fertighaus vollständig beseitigt.